Nicht erfüllten Bauvertrag kündigen oder auflösen?

Diskutiere Nicht erfüllten Bauvertrag kündigen oder auflösen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe über meinen Architekt eine Bauvertrag mit einem Handwerker für Installationsarbeiten abgeschlossen. Noch vor Beginn der...

  1. #1 Nestbauer1, 01.03.2014
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    Hallo,

    ich habe über meinen Architekt eine Bauvertrag mit einem Handwerker für Installationsarbeiten abgeschlossen.

    Noch vor Beginn der Arbeiten gab es Probleme mit dem Handwerker und er weigerte sich schließlich, die Installationsarbeiten durchzuführen.

    Da ich das Vertrauen zu ihm verloren hatte, war das nicht so schlimm für mich und ich habe einen anderen Installateur gesucht. Auf eine Vertragsstrafe, die ich hätte fordern können etc. habe ich verzichtet.

    Der andere Installateur hat die Arbeiten inzwischen gut durchgeführt. Trotzdem habe ich mit dem 1. Handwerker noch einen gültigen Vertrag, den ich gerne der Ordnung halber beenden möchte.

    Was ist am Besten?
    Soll ich den Vertrag kündigen oder auflösen? Einer Auflösung müssen doch beide zustimmen?

    Oder soll ich einfach gar nichts machen?

    Im Vertrag steht, dass für eine Kündigung VOB/B, §§ 8 und 9 gelten, Siehe z. B.
    http://dejure.org/gesetze/VOB-B/8.html

    Verstehe das aber nicht alles.

    Grüße
     
  2. #2 Gast943916, 02.03.2014
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    Gast943916 Gast

    wie wäre es mit einem klärenden Gespräch?
     
  3. H.PF

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    Bevor man in so ein Gespräch geht muß man aber wissen, wie die Rechtslage ist.
     
  4. H.PF

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    Hast du die VOB ausgehändigt bekommen? Bist du ein Berufszweig,wo man von ausgehen kann das er die VOB kennt? Wenn nicht: VOB ist nicht unbedingt gültig...
     
  5. #5 Nestbauer1, 02.03.2014
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    Nein

    Weiß ich nicht bzw. eher nein.

    Mein Zitat:
    "Trotzdem habe ich mit dem 1. Handwerker noch einen gültigen Vertrag, den ich gerne der Ordnung halber beenden möchte."

    Wenn ich nichts mache, müsste es auch OK sein?
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 02.03.2014
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    Hallo!
    Es kommt wesentlich darauf an, wie und aus welchem Grund er sich weigerte, die Installationsarbeiten durchzuführen. Kannst du dazu näheres erläutern?

    Wenn es nur eine Art Bedenkenanmeldung war und er bereit gewesen wäre, z.B. nach dem Beseitigen etwaiger aus seiner Sicht bestehender Planungsmängel oder mangelhafter Vorleistungen die Arbeiten auszuführen, könnte nicht einmal von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgegangen werden.

    Dadurch, dass du ohne vorherige Beendigung des alten Vertrags einen neuen Vertrag mit einem anderen Installateur geschlossen hast und die Arbeiten nun ausgeführt wurden, hast du eine für dich ungünstige Rechtslage geschaffen, denn du hast ihm die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen unmöglich gemacht.

    Wie es klingt, hast du möglicherweise versäumt, dem Installateur, wenn er sich in Verzug befunden haben sollte, eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung zu setzen und zu erklären, dass du ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehst (§ 5 Absatz 4 VOB/B). Diese Kündigungsandrohung nach Verzugseintritt ist besonders wichtig und wird oft vergessen. Das kannst du jetzt auch nicht mehr nachholen (s.o.). Die Rechtslage ist bei diesem Thema beim VOB- oder BGB-Werkvertrag weitgehend identisch.

    Einfach den Vertrag zu kündigen, wäre keine gute Idee, denn das würde dir als „freie Kündigung“ nach § 8 Absatz 1 VOB/B bzw. nach § 649 BGB ausgelegt werden können, mit der Folge, dass er die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen von dir verlangen könnte.
    Der Installateur könnte derzeit (falls die Sachlage, die ich nicht komplett kenne, es hergibt) u.U. sogar auf Erfüllung des Vertrags bestehen, Annahmefristen setzen, dir eine Nachfrist setzen mit Kündigungsandrohung und dann den Werkvertrag seinerseits aus wichtigem Grund wegen Annahmeverzugs kündigen und die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 BGB von dir verlangen.

    Das Ganze könnte u.U. vielleicht sogar ein Fall sein, in dem man taktisch besser gar nichts tut, bevor man mit einem Gespräch schlafende Hunde weckt. Dann rutschen die wechselseitigen Ansprüche auf Vertragserfüllung nach drei Jahren zum Jahresende in die Verjährung, wenn keine der Parteien etwas unternimmt. Aber um das beurteilen zu können, musst du die Gründe (s.o.) noch näher erläutern.
     
  7. #7 Gast036816, 02.03.2014
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    Gast036816 Gast

    wenn der TE pech hat, dann muss er beide entlohnen. den einen voll, den anderen abzüglich ersparter aufwendungen.

    H.PF - wenn der architekt die beauftragung eingefädelt hat, bedarf es keiner übergabe der vob, der archi ist kundig!
     
  8. #8 Nestbauer1, 02.03.2014
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    Danke für die Antworten, besonders an Ralf Wortmann.

    Es war mehr als eine Bedenkenanmeldung, Planungsmängel etc. Die Arbeiten wären problemlos auszuführen gewesen.

    Aber der Installateur hatte sich Folgeaufträge erhofft, die er nicht bekommen hatte und fühlte sich dann „ausgenutzt“ für nur das eine Gewerk. Er hat sich geweigert, den Vertrag zu erfüllen, was ich allerdings nur mündlich habe. Aber mein Architekt und meine Angehörigen sind indirekt Zeugen dieses Trauerspiels.

    Weiter Details will ich nicht öffentlich stellen.

    Eine rechtliche Auseinandersetzung bzw. Drängen auf Vertragserfüllung wollte ich nicht und habe ich auch nicht versucht.

    Die Vertragsunterzeichnung ist schon mehr als ein halbes Jahr her und unser letzter (telefonischer) Kontakt war Ende letzten Jahres.

    Da ich keine schlafenden Hunde wecken will, werde ich wahrscheinlich nichts unternehmen.

    Ich nehme an, dass für ihn die Sache auch erledigt ist.
     
  9. Eric

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    Wie soll er auf Erfüllung des Vertrags bestehen können, wenn ein anderer Installateur nach der Sachverhaltsdarstellung in #1 die Arbeiten inzwischen ausgeführt hat und damit Unmöglichkeit nach § 275 Abs.1 BGB eingetreten ist? Also nix mit Fristsetzung, Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung und Kündigung. Der Anspruch des ursprünglich beauftragten Handwerkers ergäbe sich ohne das ganze Gedöns bereits aus § 326 Abs.2 BGB.

    Richtig ist, dass die Klappe gehalten und auf Verjährung des Vergütungsanspruchs abzüglich der ersparten Aufwendungen und/oder der Einnahmen aus einem Füllauftrag gehofft werden muß.

    Wie kommst Du auf " wahrscheinlich "? Die angedachte ( verspätete ) Kündigung wäre so ziemlich das Dümmste, was Du jetzt noch machen könntest.
     
  10. #10 Ralf Wortmann, 03.03.2014
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    Das sehe ich anders. Hier liegt m.E. kein Fall einer echten objektiven Unmöglichkeit vor, da es (wenn auch mit unverhältnismäßig viel Aufwand und Kosten) möglich wäre, die Arbeiten des zweiten Installateurs zurückzubauen, sodass der erste Installateur seine Leistung noch ausführen könnte.

    Nach dem Prinzip des sichersten Weges müsste die Aufforderung also sinngemäß lauten, die baulichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden können.

    Übersetzt ins normale Deutsch: „Dort, wo ich für Sie ein Waschbecken anbringen sollte, befindet sich bereits eins. Ich melde Baubehinderung an. Entfernen Sie das Becken bitte, damit ich meine Leistung ausführen kann.“

    Versteht sich von selbst, dass der AG dieser Aufforderung nicht nachkommen wird und somit wären wir dann am Ende rechtlich beim selben Ergebnis.

    Oft hat man als „erster Auftragnehmer“ auch gar nicht den Einblick in die Baustelle, um wirklich zu wissen, was nun von der Leistung schon ausgeführt wurde und was nicht. Für eine objektive Unmöglichkeit wäre er beweispflichtig.
     
  11. #11 Nestbauer1, 03.03.2014
    Nestbauer1

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    "Wahrscheinlich" ist erledigt.

    Ich unternehme nichts (mehr) in dieser Angelegenheit und bin mir relativ sicher, das es keine (weiteren) Probleme geben wird.

    Danke an Alle. :winken
     
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