Umsatzsteuer-Erhöhung?

Diskutiere Umsatzsteuer-Erhöhung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich baue mit einem Generalunternehmer. Es gibt 6 Ratenzahlungen, von denen die letzte eventuell in das nächste Jahr fallen könnte, falls sich noch...

  1. Kajjo

    Kajjo

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    Ich baue mit einem Generalunternehmer. Es gibt 6 Ratenzahlungen, von denen die letzte eventuell in das nächste Jahr fallen könnte, falls sich noch weitere Verzögerungen ergeben.

    Wie verhält es sich in einem solchen Fall mit der Umsatzsteuer? 19% auf die letzte Rate oder auf alles? Wer hat die Erhöhung zu zahlen?

    Grüße,
    Kajjo
     
  2. #2 Baufuchs, 16.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bei Verträgen,

    mit Abschlagszahlungen nach Baufortschritt ist der am tage der Ausstellung der Schlussrechnung gültige MwSt Satz anzuwenden. Dies gilt für den gesamten Rechnungsbetrag.
    Näheres ist in diesem Beitrag (BMF-Dokument öffnen) zu lesen.
     
  3. Eric

    Eric

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    Der Unternehmer schuldet dem Finanzamt in jedem Fall die im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Umsatzsteuer. Beim Werkvertrag ist dies die USt, die zum Zeitpunkt der kompletten Fertigstellung ( + Abnahme ? ) der Leistung gilt.

    Für die Frage, ob der Unternehmer die Mehrbelastung an den BH weitergeben kann, gilt § 29 UStG. Danach kann der Unternehmer für Verträge, die vor dem 01.09.2006 abgeschlossen wurden, vom BH einen " angemessenen " Ausgleich für die umsatzsteuerliche Mehrbelastung fordern, es sei denn der Vertrag schließt dies aus, z.B. durch eine Bruttofestpreisabrede. Nach BGH besteht der " angemessene Ausgleich " grundsätzlich in voller Höhe ( hier also in Höhe der 3 % Mehrbelastung ).

    Wieder etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrbelastung anfällt, weil der Unternehmer infolge Verzugs erst 2007 fertig wird, während er ohne Verzug schon 2006 fertig gewesen wäre. Dann hat der Unternehmer dem BH den Verzugsschaden zu ersetzen, was nach der Arglisteinrede dazu führt, daß er die Mehrbelastung selbst trägt ( der Unternehmer darf nicht etwas fordern, was er in Gestalt von Schadensersatz sofort wieder herausgeben müßte ).
     
  4. Kajjo

    Kajjo

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    Vielen Dank für die schnellen und ergiebigen Antworten.

    Mein Unternehmer ist bereits eindeutig im Verzug und wird es wohl auch kaum schaffen, alle Mängel noch in diesem Jahr zu beseitigen. Die letzte Rate ist aber erst nach vollständiger Mängelbeseitigung und Erfüllung des Vertrages fällig.

    Demnach müßte er sich schon gewaltig anstrengen, wenn er nicht auf der dreiprozentigen Umsatzsteuererhöhung sitzen bleiben will. Immerhin hat er Glück: Wir wollen, daß er so schnell wie möglich fertig wird! :-))

    Ich bin gespannt.

    Kajjo
     
  5. Quelle

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    hmm. muss er es nicht lediglich abnahmefertig herstellen? das muss ja nicht mängelfrei bedeuten. das heißt, dass die schlussrechnung früher als die mängelfreiheit gestellt werden kann. vielleicht ist der rest der mängel eher marginal kurz vorm jahreswechsel.
     
  6. Kajjo

    Kajjo

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    Ich kenne mich überhaupt nicht damit aus. Aber ich glaube, daß die Schlußrechnung erst gestellt werden kann, wenn damit auch der Gesamtbetrag, der sich aus dem Werkvertrag ergibt, bezahlt ist. Wie bei fast allen Generalübernehmer-Zahlungsplänen ist eine Rate vorgesehen (3%), die erst nach vollständiger Mängelbeseitigung gezahlt werden muß. Das kann sich ggf. ja Monate hinziehen, bis wirklich alle Mängel behoben sind...

    Kajjo
     
  7. #7 Olaf (†), 18.10.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Bitte...

    Rate/Abschlag nicht mit Rechnung verwechseln, auch wenn es anders drübersteht.
    Jede Rate ist lediglich eine Anzahlung auf die zu erwartende SR - und die gibts, wenn Werk fertig (das kann aber auch mit Mängeln sein) ist.

    Sollte Dir eigentlich Wurst sein, wenn vertraglich Fertigstellungstermin vereinbart ist.
    Der GÜ kann sich jetzt überlegen, was er macht: schnell fertigstellen, damit er noch 2006 die Schlussrechnung stellen kann oder bis 2007 trödeln und 3% selber fressen. Auf eines solltest Du Dich aber nicht einlassen: ihm zuliebe eine Rechnung akzeptieren, obwohl noch keine Leistung erbracht wurde.
     
  8. ISYBAU

    ISYBAU

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    für in sich abgeschlossene bauleistungen kann eine teilschlussrechnung gestellt werden ... auf diese ist NUR die aktuelle USt fällig.
     
  9. Eric

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    Und was sind in sich abgeschlossene Bauleistungen bei einem EFH? Jedes Gewerk, obwohl Haus damit noch nicht nutzbar ist?

    Im übrigen in jedem Fall erforderlich

    wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung
    gesonderte Abnahme
    gesonderte Vereinbarung und zwar vorher und nicht nachher konstruiert
    gesonderte Abrechnung.

    Wer das beim EFH macht/jetzt noch machen kann, muß sich auch der zivilrechtlichen Risiken voll bewußt sein.

    Ist der Gesamtauftrag bereits erteilt, dann muß er für die noch nicht ausgeführten Leistungen einvernehmlich aufgehoben werden. Erbrachte Leistungen müssen abgerechnet und abgenommen werden. Hinsichtlich der noch ausstehenden Leistungen müßte ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, die dann mit dem neuen Steuersatz abgerechnet werden. Ob das FA allerdings dabei mitmacht, steht noch in den Sternen ( Gesichtspunkt der Umgehung oder aber Teilbarkeit der Leistung wird verneint).

    Der Unternehmer erfährts womöglich erst bei einer Betriebsprüfung viele Jahre später. Er muß sich also, wenn er sich auf die Vertragsaufhebungskonstruktion einläßt

    - eine Nachforderung für eine etwaige höhere Umsatzsteuer für die erbrachten Leistungen in einer Vereinbarung mit dem BH ausdrücklich vorbehalten

    - mit dem BH eine Verlängerung der Verjährungsfrist für die etwaige Nachforderung von 3 auf 7 -10 Jahre vereinbaren.

    ( und hoffen, daß das FA von diesen Vereinbarungen nichts erfährt, denn dann wäre die Umgehung eher noch eindeutiger ).

    Also immer schön und ruhig überlegen, ob man sich als Unternehmer auf solche Dinge überhaupt einlassen soll. Denn der Unternehmer kann ja auch nichts dafür, daß die Politiker meinen, für laufende Verträge die Mehrwertsteuer zu erhöhen und das nicht dahingehend regeln, daß das erst für Verträge mit Abschluß ab dem 01.01.2007 gilt. Obwohl: Dann gäbs wahrscheinlich noch mehr und überhaupt nicht mehr aufzuklärende Tricksereien mit Rückdatierungen. Vertragsabschluß + nachweislicher Beginn mit den Bauleistungen ( Umfang festlegen ) vor dem 01.01.2007 wäre vielleicht gegangen. Gesetzgeber hats aber nicht gemacht.
     
  10. #10 Baufuchs, 18.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Eric

    In dem von mir im Beitrag 5 dieses Threads angehängten Schreiben des BMF an die obersten Finanzbehörden heisst es unter 3.2:

    Dies würde m.E. eine nachträgliche Vertragsänderung ermöglichen, oder sehe ich das falsch? (Frage der wirtschaftlichen Teilbarkeit mal aussen vor gelassen.)
     
  11. Kajjo

    Kajjo

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    Zählt denn jetzt das Datum der Schlußrechnung oder das Datum der Überweisung? Es könnte ja sein, daß die Schlußrechnung so spät gestellt wird, daß ich nicht mehr dazu komme, sie im Jahr 2006 zu begleichen! Insbesondere dann, wenn die Mängel eventuell eben noch nicht behoben sind, aber der GÜ unbedingt die Rechnung in 2006 gestellt haben will. Da könnte ich ja durchaus berechtigterweise die Schlußrechnung erst einmal nicht zahlen und auf Beseitigung der Mängel warten -- wie man es ohne diese spezielle USt-Situation sicherlich tun würde, oder?

    Welches Vorgehen würde man da dem Bauherrn empfehlen?

    Kajjo
     
  12. Kajjo

    Kajjo

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    Unter <20> Satz 1 folgt dann aber die Einschränkung, daß es sich um eine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung handeln muß. Sicherlich kann man nicht die "Mängelbeseitigung" von der Erstellung des Werkes abgrenzen, oder?

    Inwieweit man einzelne Gewerke abgrenzen kann, wäre von einem Juristen zu prüfen. So könnte ich mir vorstellen, daß man z.B. Fliesenlegen oder Malerarbeiten einfach vertraglich nachträglich ganz ausschließen kann und später gesondert direkt an das Gewerk vergibt. Dies wäre nicht nur eine formal legale, sondern sogar moralisch einwandfreie Lösung.

    Anders sieht es aus, wenn man Gewerke ausklammert, die für die Abnahme des Werkes ("schlüsselfertiges EFH") unabdingbar sind, z.B. Elektrik oder Haustür. Hier kann ich mir kaum vorstellen, daß das Finanzamt einer Teilung folgen würde.

    Und wie gesagt, vermutlich kann man "Mängelbeseitigung" nicht abtrennen von der eigentlichen Erfüllung.

    Kajjo
     
  13. #13 Baufuchs, 18.10.2006
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 15.12.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Zu

    wirtschaftlich abgrenzbaren Teilleistungen (Link entfernt)
    Wenn man dem dort geschriebenen in Verbindung mit dem BMF Schreiben folgt, sind keine neuen Verträge notwendig, sondern es genügt die nachträgliche Aufteilung (jedoch vor dem 31.12.2006) in z.B. Rohbau / Restleistung mit Vereinbarung von entsprechenden Teilentgelten und Abnahmen. Die Dokumentation z.B. der Abnahmen ist dann zwingend.
     
  14. Kajjo

    Kajjo

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    Ja, aber ist das aus Sicht eines Bauherrn, dessen GÜ in Verzug ist, wünschenswert? Man trägt ja das Gewährleistungsrisiko quasi ohne Gegenleistung, oder?

    Kajjo
     
  15. #15 Baufuchs, 18.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Kann

    der GÜ wie von Ihnen geschrieben die Schlussrechnung wegen vorhandener Mängel erst in 2007 stellen, ist es so wie von Eric + NSF82 schon geschrieben.
     
  16. ISYBAU

    ISYBAU

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    Verträge werden im Einvernehmen geschlossen und können jederzeit einvermehmlich geändert werden. Das gilt auch im letzten Monat vor einer Mehrwertsteuererhöhung ! Das ist jetzt glaube ich, die 3te MWSt - Erhöhung seitdem ich in dieser Branche arbeite und die Regelungen sind stets ähnlich.

    Besonderheiten sind jedoch durch die steuerrechtliche Würdigung der Vertragsänderungen zu erwarten ... und diese werden per Gesetz (oder nachgeordneter Verordnung) immer von der gerade mehrheitsfähigen legislative beschlossen, sind also immer bunt, farbig, rot g rün schwarz blau gelb

    Man muss sich aber nur über die Konsequenzen von Vertragsänderungen im klaren sein ... hier liegt der Teufel im Detail. ... sehr vielschichtig.

    Zur Frage der vom Bauunternehmer verschuldeten, verspäteten Fertigstellung und der dadurch bedingten Mehrkosten von 3% durch die Mehrwertsteuererhöhung, kann ich mir bei "geeigneter Vertragsgestaltung" einen Anspruch auf Schadensersatz vorstellen.

    Grundsätzlich muss in der Diskussion stets zwischen den Risiken und Konsequenzen des Bauherren und denen des Unternehmers unterschieden werden. Wenn die Schlusszahlung der höhe nach - zwischen den vertragsparteien - bereits (vertrags-)rechtskräftig ist und Einspruchsfristen "verjährt" sind, kann auf der anderen Seite das steuerrecht dem fiskus immer noch eingriffsrechte gegenüber dem Unternehmer parat halten.
     
  17. #17 Olaf (†), 19.10.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Entscheidend ist...

    immer der Leistungszeitraum, der auch auf der Rechnung zu vermerken ist. Der Unternehmer muss bis zum 31.12.06 24.00 die Leistung vollständig erbracht haben, diese muss aber nicht unbedingt mangelfrei sein.
    Blödes Beispiel (und ein bisschen übertrieben - es geht halt ums Prinzip): Fehlt noch die Hauseingangsleuchte, ist die Leistung nicht fertiggestellt. Er darf also erst 2007 Rechnung und dann mit 19% legen.
    Is se da, brennt aber nicht, ist die Leistung zwar abgeschlossen, hat aber einen Mangel, der Dich zu einem Einbehalt berechtigt von der Rechnung, die der Unternehmer mit 16% Märchensteuer ausstellen durfte.
    Da er bis Silvester für 16% leisten darf, kann er also auch noch 2007 eine entsprechende Rechnung stellen. Wann Du bezahlst ist der Rechnung dann egal.
    Ich freu mich schon wieder auf die nächsten zwei Jahre, in denen man alle Erlöskonten doppelt führen "darf".
     
  18. Eric

    Eric

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    @Baufuchs

    Handelt es sich bei den vor dem 01.01.2007 ausgeführten Leistungen um einen " wirtschaftlich abgrenzbaren Teil " der an sich einheitlichen Gesamtleistung, dann bedarfs nicht der ( wackeligen ) Vertragsaufhebung, sondern es gilt dafür unter den weiteren Voraussetzungen der Rz. 21 der Übergangsregelungen der Steuersatz von 16 %.

    Mir ist aber auch nach Deinem weiteren Verweis auf herber-partner immer noch nicht klar, was unter einem " wirtschaftlich abgrenzbaren Teil " zu verstehen ist. Im BMF-Schreiben wird für die Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen unter Rz. 20 auf Abschnitt 180 UStR verwiesen.

    Kann die mal einer einstellen?

    Herber-Partner verweisen demgegenüber auf ein BMF-Schreiben vom 28.12.1979 und führen hierzu aus, der bis zum 31.12.2006 erreichte Bauzustand könne nicht als Teilleistung " gewertet werden ". Das dürfte sich allerdings bereits von selbst verstehen, denn eine ausführungsbezogene Stichtagsregelung wurde von den Politikern ja gerade nicht gewollt. Möglich sein soll laut Herber-Partner allerdings eine gewerkeweise Teilung. Nach deren Meinung soll es auch möglich sein, innerhalb einzelner Gewerke Teilflächen als " wirtschaftlich abgrenzbare Teile " zu bilden ( Beispiel: Außenputz von x-Wandecke bis jeweils zur y-Dehnfuge bzw. bei Innenputz- und Bodenbelagsarbeiten nach Wohnungen oder gar Geschossen ). Eingeschränkt wird das dann aber wieder mit dem Wort " denkbar ". Klar, alles ist " denkbar ". Wenn man dann weiter liest, was die und das BMF über den Werkvertrag, bei dem zwischen Werklieferung ( Abnahme erforderlich ) und Werkleistung ( Vollendung oder Beendigung erforderlich ) unterschieden werden soll, weiter schreiben, stehen einem die Haare zu Berg.

    Nix genaues weiß man. Was " wirtschaftliche Teilbarkeit " sein soll, bleibt schwammig. Insofern bleibe ich dabei, daß dem Unternehmer bei übernommener Gesamtleistung in 2006, aber endgültiger Fertigstellung erst in 2007, nur geraten werden kann, die bereits genannten Absicherungen ( Vorbehalt der Nachforderung und Verlängerung der Verjahrungsfrist ) zu treffen, wenn er sich zu einem Vorgehen nach Rz. 21 entschließt. Der AG muß das akzeptieren, da er dem Unternehmer nicht zumuten kann, bei einer späteren Betriebsprüfung auf der Mehrbelastung von 3 % sitzen zu bleiben.

    Das wird übrigens auch in der neuesten BauR 10/2006, S. 1655,1659 f empfohlen. Allerdings wird auch dort einiges durcheinander geworfen.

    Baufuchs, wenn Du möchtest, schick ich Dir den Aufsatz aus der BauR.
     
  19. Kajjo

    Kajjo

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    Ich merke schon, Ihr seid logischerweise alle "auf der anderen Seite". Als Bauherr verbittern mich solche Empfehlungen schon sehr. Wenn man sich vorstellt, daß ein Bauvorhaben vertragsgemäß bereits Ende September fertiggestellt sein sollte, ärgert es mich schon, daß man sich als Bauherr überhaupt Gedanken machen muß. Es wäre ja geradezu eine faire Strafe für vertragswidriges, stark verzugsbehaftetes Bauen, wenn der Unternehmer auf den 3% sitzen bleiben würde.

    Ich kann mir kaum vorstellen, daß Auftraggeber derartige Regelungen, wie oben angesprochen, hinnehmen werden. Das ist doch mehr als sittenwidrig. Wer seinen Part nicht erfüllt, muß auch die entstehenden Kosten tragen. Die USt-Erhöhung ist ja nun voraussehbar gewesen und zügiges Bauen wäre angesagt, oder?

    Kajjo
     
  20. #20 Baufuchs, 19.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Im Hinblick

    auf USt-Erhöhung bei Verzug des Unternehmers hat Eric etwas ganz anderes geschrieben.
    Guckst Du hier (letzter Absatz)
     
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