Koppelungsverbot?

Diskutiere Koppelungsverbot? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo Kollegen, ich wüsste gerne mal Eure Meinung: Ein Architekt erarbeitet für einen Bauherrn eine Bauvoranfrage für einen Erweiterungsbau...

  1. #1 Christian Wolz, 16.04.2007
    Christian Wolz

    Christian Wolz

    Dabei seit:
    21.11.2006
    Beiträge:
    134
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Boxberg
    Hallo Kollegen,

    ich wüsste gerne mal Eure Meinung:

    Ein Architekt erarbeitet für einen Bauherrn eine Bauvoranfrage für einen Erweiterungsbau auf einem Grundstück, das der Bauherr eventuell kaufen möchte. Er legt einen Architektenvertrag vor, nach dem er im Falle des Grundstückserwerbs (der Architekt hat mit dem Grundstück nichts zu tun!) mit den Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragt wird.

    Verstößt dieser Vertrag gegen das Koppelungsverbot gemäß Artikel 10 § 3 im MRVG? :confused:

    Und NEIN, ich bin nicht der Architekt...!
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 16.04.2007
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
  3. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    architekt hat nichts mit dem grundstück zu tun.
    architekt legt vertrag vor mit den lp 1-5
    (zum vorteil des BH weil - nur wirksam nach kauf des grundstückes)

    ich seh hier keine probleme, eher einen vorteil des auftraggebers.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 17.04.2007
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
  5. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    hat damit nix zu tun

    architekt ist nicht der verkäufer
     
  6. #6 Christian Wolz, 17.04.2007
    Christian Wolz

    Christian Wolz

    Dabei seit:
    21.11.2006
    Beiträge:
    134
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Boxberg
    Na ja, so einfach ist es nicht... Der Bauherr hat das Grundstück zwar erworben, der Anbau soll und kann aber wegen

    a) immenser Überschreitung des zur Verfügung stehenden Budgets durch den Architekten
    b) Naturdenkmal auf Grundstück (alter Baum)

    nicht realisiert werden.

    Der Architekt will trotzdem sein Honorar...

    Es geht hier aber nicht um die Honorarforderung sondern einzig darum, ob der Passus der Beauftragung im Erwerbsfall im Architektenvertrag in Ordnung ist.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 17.04.2007
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Ich sehs anders...

    als Sepp.
    Die Auslegung aus Detail und OLG Bambarg geht für mich in die gleiche Stoßrichtung.
    Der Erwerber darf nicht an einen bestimmten Architekten gebunden werden. Unabhängig davon, ob Architekt Verkäufer ist, mit diesem erkennbar wirtschaftlich verbunden ist oder nicht.
    Zumal für den Erwerber nicht erkennbar ist, ob es zwischen Architekt und Verkäufer nicht Provisionsabsprachen o.ä. gibt, die er übers Honorar oder den Grundstückspreis (je nach Zielrichtung) mit (und damit doppelt) bezahlt.
    Alle mir zu diesem Thema bekannten Entscheidungen sind da sehr streng.
    Ich kenne (von meinem Vater) Geschichten aus der zeit vor diesem Gesetz, da haben "Kollegen" Äcker für nen Appel und Ei aufgekauft, B-Pläne mit Ihrem Kumpel, dem Bürgermeister hingebastelt und alle Grundstücke mit Architektenbindung verscherbelt.
    Anschließend haben sie nur noch ein Haus gebaut - ihre Finca in Espania.
    MfG
     
  8. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Ist für mich lediglich ein Architektenvertrag mit Stufenbeauftragung. Es geht um Bauvoranfrage + LPh 1-5. Der AG schließt eigentlich bis LPh 5 ab, hat jedoch eine bequeme und kostenvermeidende Ausstiegsklausel, falls er das Grundstück nicht kauft. Wenn der AG keinen solchen Vertrag will, muss er ja nicht unterschreiben. Er kann das Grundstück trotzdem kaufen. Umgekehrt muss er dem Architekten zugestehen, dass der nicht nur einen Vertrag über ein paar Krumen abschließen will und er muss damit rechnen, dass der Architekt dann gleich Nein sagt.
     
  9. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    ich seh das genauso wie bruno.

    es zwing ihn doch keiner den archi zu nehmen.
    er hat lediglich in den vertrag aufgenommen, daß er für die leistungsphasen 1-5 beauftragt wird.
    die "ausstiegsklausel" "falls erwerb des grundstückes" ist doch eher ein entgegenkommen des archi.

    @wolz
    zum honorar -

    ich seh beide punkte als mangel in der architektenleistung
    a. wenn ein budget angegeben wurde
    b. wenn es durch den denkmalschutz an der genehmigungsfähigkeit scheidert,
    ist der archi schuld (lp 1 grundlagenermittlung) und keiner wird ihm dafür honorar zahlen -
    bis auf ansprüche für tätigkeiten gemäß lp 1.
     
  10. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    die andere frage die sich mir stellt ist-
    wurde die ausarbeitung der bauvoranfrage einzel beauftragt?
    oder wollte der archi die bauvoranfrage nur machen, wenn er 1-5 beauftragt wird?
     
Thema: Koppelungsverbot?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. Ausstiegsklausel Architektenvertrag