Außenwanddämmung und Nachbarschaftsrecht

Diskutiere Außenwanddämmung und Nachbarschaftsrecht im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Hallo, ich besitze ein 147 Jahre altes sog. altbremer Haus welches durch einen 84 cm breiten in Bremen blumig „Schietgang“ genannten Gang vom in...

  1. #1 hexxchen, 09.08.2008
    hexxchen

    hexxchen

    Dabei seit:
    09.08.2008
    Beiträge:
    8
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Medizinprodukteberaterin
    Ort:
    Bremen
    Hallo, ich besitze ein 147 Jahre altes sog. altbremer Haus welches durch einen 84 cm breiten in Bremen blumig „Schietgang“ genannten Gang vom in zwei gleich große Eigentumsanteile geteilten Nachbarhaus getrennt ist. Im Grundbuch Abt.II ist für beide Häuser als Last das Gangrecht des jeweiligen Eigentümers des Nachbarhaus eingetragen. Die Grundstücksgrenze liegt genau in der Mitte des Ganges, für den kein eigenes Flurstück eingetragen ist, wie ich beim Katasteramt erfahren habe. Vom Amtsgericht Bremen habe ich erfahren, dass der halbe Gang nicht zum Sondereigentum der unteren Wohnung, sondern beiden Eigentümern zu jeweils 50% gehört.
    Da meine Giebelwand sehr kalt und feucht ist, muß ich hier dringend eine Sanierung durchführen. Eine Energieberaterin riet mir, mit der Instandsetzung gleich eine Dämmung der Wand (da Wetterseite ohne Sonneneinstrahlung) durchzuführen. Leider ist die Wand nur einschalig, so dass eine Einblasdämmung nicht möglich ist. Also bleibt nur die Aufbringung eines Dämmstoffes. In Bremen wird dies ab einer Stärke von 14 cm auch bezuschußt.
    Ich habe, da der Gang ja Gemeinschaftseigentum ist, beide Nachbarn um Genehmigung meiner geplanten Maßnahme gebeten und dargelegt, dass ich in einer Höhe von bis zu 2 Metern nur ca. 5 cm Dämmstoff incl. Putz aufbringen möchte und erst darüber zur Dämmstärke von 14 cm übergehen möchte. Außerdem habe ich meinen Nachbarn angeboten, doch auch ihrerseits eine Außenwanddämmung durchzuführen und ich würde das für die gemeinsame Dämmaßnahme notwendige Gerüst allein bezahlen.
    Die oben wohnende Nachbarin ist mit meiner Dämmaßnahme einverstanden, wie sie mir schriftlich dargelegt hat und würde sich sogar gern der Maßnahme anschließen, da deren Giebelwand ohnehin wegen mehrerer gut faustgroßer Löcher am Übergang zum Hausdachsaniert werden muß und sie dadurch unnötig hohe Heizkosten hat.
    Die unten wohnende Nachbarin dagegen verweigert ihre Zustimmung zur Maßnahme, da sie nicht möchte, dass der Gang irgendwie schmaler wird als er im Moment ist. Sie selbst hat jedoch in ihrem Souterrain eine Gastherme, deren Ablüftung in Form eines 20 cm langen „Rüssels“ in 1,10 m, (also Ellenbogenhöhe, wie ich schon schmerzvoll feststellen durfte) mit entsprechender Geruchsbelästigung in den Gang hineinragt und ihn in diesem Bereich somit auf nur noch 64 cm Breite verschmälert. Der Schornsteinfeger hat zwar bereits angeordnet, dass diese Entlüftung geändert wird, doch sie hat dies nicht befolgt und der Schornsteinfeger hat nicht wieder nachgehakt. Außerdem habe sie Angst, dass durch meine Maßnahme eine spätere Außenwanddämmung ihres Hauses nicht mehr möglich sein wird. Dies habe ich mit einem Maler und einem Gerüstbauer besprochen und deren schriftliche Bestätigung darüber, dass diese Befürchtung unzutreffend ist, meiner Nachbarin zukommen lassen.
    Jetzt meine beiden Fragen:
    1.) Ich nehme an, dass ich meine Maßnahme (da ja 75% der Miteigentümer des Ganges eineinverstanden sind) durchführen kann. Meine unten wohnende Nachbarin geht davon aus, dass hierfür das Einverständnis aller Miteigentümer notwendig ist.
    2.) Ich befürchte aber, dass meine oben wohnende Nachbarin ohne Duldung durch die unten wohnende Nachbarin keine Chance hat, eine Außenwanddämmung für ihren Teil der Außenwand mit Abschluß in Geschosshöhe durchzuführen.
    Ebenso scheint mir unwahrscheinlich, dass man die unten wohnende Nachbarin zur Teilnahme an einer Dämmaßnahme des gesamten Hauses zwingen kann.
    Ich habe vom Urteil V ZR 158/07 des Bundesgerichtshofes gelesen, nach dem eine Nachbar die Dämmung einer gemeinsamen Giebelwand dulden muß, da dies durch Verminderung des CO2-Ausstoßes dem Allgemeinwohl dient, doch das bezieht sich wohl auf Besitzer zweier unterschiedlicher Grundstücke und nicht auf Eigentümer eines gemeinsamen Hauses.
     
  2. #2 Stefan61, 10.08.2008
    Stefan61

    Stefan61

    Dabei seit:
    13.01.2007
    Beiträge:
    635
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    StB
    Ort:
    Hannover
    Es existiert kein Miteigentum am Gang. Weil Ihr Grundstück dinglich belastet ist, muß einer solchen Maßnahme der Eigentümer des Nachbargrundstücks zustimmen. Ist das Nachbargrundstück gemäß WEG geteilt und gehört das dingliche Recht zum Gemeinschaftseigentum, dann muß entsprechend die Eigentümergemeinschaft zustimmen. Aufgrund der 50:50 Aufteilung ist demnach die Zustimmung beider WEG-Eigentümer des Nachbarhauses erforderlich. Insofern dürfte die unten wohnende Nachbarin Recht haben.
     
  3. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    hab ichs jetzt richtig verstanden?
    2 häuser mit je 2 wohneinheiten, jedes haus für sich abgeschlossen oder WEG mit 4 parteien?
    ich sag mal so...
    84cm sind kein rettungs-oder fluchtweg. hiernach besteht also kein allzugroßes öffentliche interesse an der einhaltung der durchgangsbreite.
    abstandsüberschreitungen bei wärmedämmmaßnahmen werden meist von den behörden genehmigt, wenn den angrenzern kein erkennbarer nachteil ensteht.
    das wegerecht ist eins, der grenzabstand ist das andere.

    falls WEG, reicht bei modernisierungsmaßnahmen eine 3/4 mehrheit.
     
  4. #4 Stefan61, 10.08.2008
    Stefan61

    Stefan61

    Dabei seit:
    13.01.2007
    Beiträge:
    635
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    StB
    Ort:
    Hannover
    Nee, Sepp ...

    ... ich lese das so: Ein Haus im Alleineigentum, das Nachbarhaus nach WEG geteilt mir zwei 50-Prozent-Eigentümern. Öffentliches Interesse spielt keine Rolle, weil es um eine privatrechtliche dingliche Last geht.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 10.08.2008
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Ich sehe Ihr Problem nicht.
    42 cm des Gangs gehören Ihnen. Der Nachbar hat grundbuchlich das Recht, den auf Ihrem Grundstück gelegenen Gangteil zu benutzen.
    Solang Sie also durch die Dämmung den Gang nicht unbenutzbar machen, kann der Nachbar doch nichts wollen.
    Zu letzten Sicherheit hierzu mal einen Notar oder entsprechenden RA befragen.
    ABER:
    Bei dem kleinen Abstand bitte klären, ob Sie nicht eine Mineralwolldämmung nehmen MÜSSEN (Brandschutz). Die ist aber deutlich teurer als das landläufige Polystyrol.
     
  6. #6 MartinB, 10.08.2008
    MartinB

    MartinB

    Dabei seit:
    09.07.2008
    Beiträge:
    340
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.Ing. Maurermeister
    Ort:
    59514 Welver
    Steht dein Haus, Gasse oder Bezirk unter Denkmalschutz ?
    Dann muste wohl von innen Dämmen.
     
  7. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    dann geht es um ein wegerecht dessen benutzbarkeit höchst fragwürdig ist.
    und schon eingeschränkt durch ein entlüftungsrohr der nachbarin.
    ich wüsste was ich tun würde, sags aber nicht laut:cool:
     
  8. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Ach?

    Und warum sollte das so sein?
    ZUmindest ist ganz sicher NICHT generell so.
     
  9. #9 hexxchen, 10.08.2008
    hexxchen

    hexxchen

    Dabei seit:
    09.08.2008
    Beiträge:
    8
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Medizinprodukteberaterin
    Ort:
    Bremen
    Hallo, :winken

    zunächst einmal danke ich allen die geantwortet haben ganz herzlich !
    Also, es ist so: Eines der Häuser gehört mir allein, das andere ist in zwei Wohnungseigentume geteilt. Durch den Gang betreten ich und meine Nachbarin jeweils unsere Gärten, und so liegt es auch bereits in meinem eigenen Interesse, diesen Zugang nicht zu verbauen, deshalb die sehr dünne Dämmung in Stehhöhe.
    Der Hinweis mit der Mineralwolldämmung ist auf jeden Fall richtig. Ich hatte bereits bei der Feuerwehr nachgefragt, ob der Gang überhaupt verschmälert werden darf wegen evtl. Probleme bei der Bergung Verletzter etc. Die hat keine Bedenken dahingehed gehabt, mir aber gesagt, daß ich auf jeden Fall Mineralwolle nehmen muß. Was Fluchtwege betrifft, haben beide Parteien haben auch die Möglichkeit das im Haus vorhandenen Treppenhaus zu nutzen.
    Irgendwo denke ich immer, daß eine CO2-einsparende Maßnahme wie diese ja auch dem Gemeinwohl dient, und daß sie dehalb eigentlich geduldet werden müßte.
     
  10. #10 hexxchen, 10.08.2008
    hexxchen

    hexxchen

    Dabei seit:
    09.08.2008
    Beiträge:
    8
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Medizinprodukteberaterin
    Ort:
    Bremen
    ... ach ja, und Denkmalschutz besteht für die Häuser nicht. :winken
     
Thema: Außenwanddämmung und Nachbarschaftsrecht
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. eigentum verbaute dämmung giebel urteil

    ,
  2. schietgang

Die Seite wird geladen...

Außenwanddämmung und Nachbarschaftsrecht - Ähnliche Themen

  1. Position Fenster bei Außenwanddämmung

    Position Fenster bei Außenwanddämmung: Hallo, ich bin gerade in einer kleinen Diskussion mit meinem Planer (bzw. seinem Energieberater) und sammle weitere Meinungen/Argumente. Bei...
  2. Außenwanddämmung Mineralwolle_032

    Außenwanddämmung Mineralwolle_032: Hallo zusammen, wir bauen gerade ein kfw-Haus55. Wir haben uns entschieden mit KS-Stein zu bauen, also ist eine Dämmung erforderlich. Der...
  3. Empfehlung des Energieberaters - Einschätzung der Wirtschaftlichkeit

    Empfehlung des Energieberaters - Einschätzung der Wirtschaftlichkeit: Hallo zusammen, wir besitzen ein Haus aus den 70ern mit einer Ölbetriebenen Zentralheizung, die Heißluft durch verschiedene Schichte in die...
  4. Aussenwanddämmung bei XXXX Fertighaus

    Aussenwanddämmung bei XXXX Fertighaus: Hallo zusammen, ich lese hier schon eine Weile mit (auch wenn einiges sich ernüchternd liest ;-) ) und würde euch gerne mal über eure Meinung...
  5. Außenwanddämmung feucht

    Außenwanddämmung feucht: Hallo liebe Forengemeinde, wir wohnen jetzt ca. 1/2 in unserem Neubau und haben uns jetzt entschieden einen Kaminofen nachträglich zu...