Gibt es einen (baurechtlichen) Unterschied zwischen "Feldweg" und "Fußweg"...

Diskutiere Gibt es einen (baurechtlichen) Unterschied zwischen "Feldweg" und "Fußweg"... im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Was ist der Unterschied zwischen einem "Fußweg" und einem "Feldweg": 1.) Im baurechtlichen Sinne (z.B. in einem Bebauungsplan, in einem...

  1. #1 Bauherr0910, 08.12.2012
    Bauherr0910

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    Was ist der Unterschied zwischen einem "Fußweg" und einem "Feldweg":

    1.) Im baurechtlichen Sinne (z.B. in einem Bebauungsplan, in einem notariellen Grundstückskaufvertag...)?
    2.) In der Ausführung, z.B. Breite der Wege? (Wobei ca. 8-10x im Jahr ein Traktor vorbeigefahren kommt, d.h. ein "Feldweg" müßte nur max. für eine Traktorbreite ausreichen)

    Info: Ein ehemaliger Feldweg (war früher glaub bereits geteert) angrenzend an unser Grundstück, wurde für eine gewisse Zeit zu einer Zufahrtsstraße für einen neuen Bauabschnitt eines Neubaugebietes ausgebaut,
    mit dem Zusatz in unserem Grundstückskaufvertrag, dass dieser beim Weiterbau des nächsten anschließenden Bauabschnittes zum "Fußweg" zurückgebaut wird.
    Die Bebauungsplanentwürfe des anschließenden Bauabschnittes sehen derzeit nun eine verkehrsberuhigte Straße vor, und im Verlauf des Weges, ein paar Grundstücke weiter, geht die Definition als "Feldweg" weiter.
    Der BM hat scheinbar keine Lust, die Zufahrtsstraße zurückzubauen, da diese ja jetzt schon mal da ist!
    Wie geht man hier nun vor, welche Möglichkeiten gibt es?

    Vielen Dank für die Rückmeldungen und Erklärungen.
     
  2. #2 Rosmarin, 08.12.2012
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    Vorsicht Laienmeinung!
    Was eine Strasse ist und was da alles dazu gehört, ist in den einschlägigen Landesgesetzen geregelt. Mit der Ausführung hat das wenig zu tun, insbesondere kann ein Feldweg imho durchaus asphaltiert sein, ein Fussweg sowieso (man denke nur an eine Fussgängerzone).
    Der B-Plan regelt die Bebauungsmöglichkeiten und die mögliche Nutzung. Wenn dort ein Fussweg vorgesehen ist, dann bedeutet das vereinfacht, dass dort keine Nutzung durch Fahrzeuge stattfinden darf und nichts anderes als ein Weg gebaut werden darf (aber nicht muss), mehr nicht. Den Zusatz im Kaufvertrag kannst Du m.E. in der Pfeife rauchen, denn die möglichen Rechte hieraus beziehen sich auf den Kaufvertrag. Vielleicht hast Du dann ein Rücktrittsrecht o.Ä., das hilft Dir aber wenig, wenn Du da schon gebaut hast oder Du an dem Grundstück hängst. Liess das im Vertrag nach.
    Da die Zufahrtsstrasse offensichtlich nicht Dir gehört, hast Du imho wenig Möglichkeiten. Vielleicht kannst Du über Immission (Lärm, Staub, Abgase) was erreichen. Aber so wie ich verstanden habe, steht der B-Plan für diesen Teil schon länger und die Nutzung als Zufahrtsstrasse steht dem nicht entgegen (sonst hätte diese nicht gebaut werden dürfen und Du könntest dagegen vorgehen). Aber keine Regel ohne Ausnahme, Details kann Dir ein RA erklären.
    Dass der BM nichts mehr zurückbauen will überrascht mich nicht. Er wird Dir erzählen, dass das Gemeindegrund ist, Du keine Rechte daran hast, nicht über die Maßen beeinträchtigt bist, die Gemeinde zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet ist und schon deshalb nichts wieder abbaut was sie eben erst gebaut hat und ausserdem sowieso die Planungshoheit hat. Sieht für mich ein bisschen so aus, als hätte man Dich über den Tisch gezogen.
    Wenn ich Deinen Text richtig verstehe, gibt es nun einen B-Plan-Entwurf für den nächsten Bauabschnitt. Dafür gibt es ein klar definiertes Verfahren, insbesondere muss die Öffentlichkeit (also Du) beteiligt werden. Das geschieht, indem im Aushangkasten der Gemeinde ein Hinweis auf den B-Plan angeschlagen wird. Da gibt es durchaus sportliche Fristen, innerhalb derer Du den Plan einsehen kannst und Einwände vorbringen kannst (wenn Du die versäumst, kannst Du nur noch etwas vorbringen, was Du nicht schon innerhalb der Frist hättest vorbringen können). Die Gemeinde muss sich dann zumindest damit befassen. Hier musst Du begründen, dass Du durch etwas, was im neuen B-Plan festgesetzt werden soll, unverhältnismässig beeinträchtigt bist (Immission). Alles andere (z.B. lediglich alternative Lösungsvorschläge usw..) wird die Gemeinde unter Hinweis auf ihre Planungshoheit abschmettern. Nur echte Beeinträchtigungen, die Du erleiden würdest, muss die Gemeinde abwägen (Ermessen, was nicht automatisch bedeutet, dass Du Dich damit zu 100% durchsetzen wirst). Da der B-Plan für den nächsten, und nicht für Deinen Bauabschnitt aufgestellt wird, dürfte das durchaus herausfordernd sein sofern Du nicht unmittelbar Anlieger am neu beplanten Gebiet bist. Wie gesagt, keine Regel ohne Ausnahme. Insofern empfiehlt sich vllt. ein Gespräch mit einem versierten Verwaltungs-/Baurechtler.
     
  3. #3 Bauherr0910, 09.12.2012
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    Vielen Dank für die Antwort!
    Der Asphalt kann ja meinetwegen drauf bleiben. Aber könnte man jetzt z.B. sagen: OK, eigentlich könnten wir einen Fußweg einfordern,
    aber wir stimmen einem Landwirtschaftsweg zu (allerdings werden da sicherlich zukünftig wieder einige die Abkürzung Landwirtschaftsweg/Feldweg benützen)?!
     
  4. #4 Rosmarin, 09.12.2012
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    Um etwas einfordern zu können, brauchst Du eine Rechtsgrundlage oder zumindest ein Druckmittel. Wenn es einen rechtsgültigen B-Plan bereits gibt, in dem der Weg erfasst ist, dann kannst Du fordern, dass sich die Gemeinde daran hält. Wenn dort "Fußweg" steht, dann kannst Du fordern, dass dort nur Fußgängerverkehr stattfindet und Dich bei der Gemeinde beschweren, wenn Autos dort fahren. Wenn dort Feldweg steht, dann könntest Du anbringen, dass dort kein regulärer Autoverkehr stattfinden darf, also ein Schild a la "Einfahrt verboten, Landwirtschaftlicher Verkehr frei" aufgestellt wird. Dazu müsstest Du aber ggf. nochmal etwas nach Gerichtsurteilen etc. googeln oder entsprechende Fachliteratur zu Rate ziehen, wo definiert ist, was auf diesen Wegetypen zulässig ist und was nicht.
    Wenn im B-Plan aber einfach Strasse steht, dann kannst Du kaum fordern, daraus wieder einen Fußgänger- oder Feldweg zu machen.
    Wenn es noch keinen B-Plan gibt, der die Strasse bereits enthält bzw. nur einen Entwurf, dann kannst Du im B-Plan-Verfahren Deine Argumente vorbringen wie schon geschrieben.
    Wenn der Weg nicht im Gebiet eines B-Planes liegt, dann kann natürlich imho trotzdem die Gemeinde den nicht beliebig zur Strasse ausbauen. Auch dafür gibt's Spielregeln, da muss ich aber passen.
    Wichtigstes Kriterium ist, dass Du nachweisen kannst, dass Du durch diesen Weg/Strasse in Deinen Rechten verletzt bist.
    Mit Rechten aus dem Kaufvertrag kannst Du natürlich drohen, da sehe ich aber das Risiko, dass Du ggf. die Drohung dann auch wahrmachen musst, womit Du Dich aber vermutl. ins eigene Fleisch schneiden würdest.
    Du könntest auch ein ganz anderes Druckmittel als "Verhandlungsmasse" suchen, vielleicht hat die Gemeinde ja beim B-Plan nicht ganz sauber gearbeitet, es gibt irgendwo einen Verstoss oder Du bringst jede Menge Argumente gegen den neuen Planentwurf vor oder etwas, was die tollen Pläne des BM behindert. Das Risiko ist dabei, dass der BM sich nicht "erpressen" lässt, auf stur schaltet und sich schon aus Prinzip nicht mehr auf Deine Wünsche einlässt. Es menschelt halt überall ...

    Wenn's Dich tröstet: das gibt's überall. Der beste Neubürger ist einer, der der Gemeinde für viel Geld ein Grundstück abkauft, darauf so baut, wie es die Gemeinde vorgibt und dann seinen Mund hält und zu allem Ja und Amen sagt.

    Auch die BMs haben manchmal einen guten Draht zur Zeitung. Und momentan scheint mir ehrlich gesagt Dein Fall noch nicht groß und wichtig genug für die Zeitung zu sein, und Du noch nicht lange genug am Ort, um alle Abhängigkeiten und Verbindungen zu durchschauen und an den richtigen Fäden ziehen zu können.
    Trotzdem viel Erfolg!
     
  5. #5 Bauherr0910, 17.01.2013
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    ja, das kann sein!

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    zuerst mal wünsche ich allen ein gutes Neues Jahr 2013!

    Weitere News und neue Fragen zum Bebauungsplanverfahren:
    Die Nachbarn waren nun beim Bürgermeister und haben ihn auf die Situation mit dem Fußweg angesprochen. Er meinte, er würde es sich notieren, damit man aus der Straße ein Feldweg macht.
    Nachbar: Nein, Fußweg!
    OK, man wird sehen, was bei der nächsten Vorstellungsrunde herauskommt.

    1. Angesprochen auf die massive Bebauung mit Geschossbauten und Mehrfamilienhäusern meinte der Bürgermeister, dass ER nichts dafür könne. Es gäbe eine Vorschrift, Richtlinie o.ä. in der eine bestimmte Anzahl von Wohnungen bei einer Baulandumlegung bzw. einem Bebauungsplanentwurf vorgeschrieben wären...
    Auf die Frage des Nachbarn, wo dies stehe, mußte der BM zugeben, dass er es nicht auswendig weiß und nachschauen muss.

    1.1 Gibt es so eine Vorschrift, Richtlinie o.ä. und wo findet man diese?

    2. Wie hoch ist der Durchschnitt der Wohneinheiten / ha bei einem allgemeinen Wohngebiet?

    3. Warum können dann sogar größere Städte die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude beschränken, und einer Gemeinde wird "scheinbar" massivste Bebauung "vorgeschrieben"?

    4. Wie lange kann ein Normalbürger Einwendungen/Vorschläge in so einem Bebauungsplanverfahren einbringen? Muss nach jeder Änderung der B-Plan erneut 4 Wochen ausgelegt werden?

    5. Warum malen die Bebauungsplanersteller immer so kleine schnuckelige Häuschen auf die Grundstücke, anstatt die maximal mögliche Bebauung gemäß deren Nutzungen/Festetzungen einzuzeichnen? Da wüßten die Kaufinteressenen gleich, dass auf 3/4 der angebotenen Grundstücke der Bau von Geschossbauten bzw. Mehrfamilienhäuser möglich ist!

    Vielen Dank für die Antworten!
     
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