Architekten und deren Aufgabengebiet

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  1. busch

    busch

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    Hallo zusammen,

    habe auch paar Fragen an euch bezüglich Architekten und deren Aufgabengebiet.
    Vorab vielleicht noch eine Frage:
    brauche ich auf einen Baugebiet wo es detailierten Bebauungsplan und Baubeschreibung gibt (incl. Baufenster für jedes Grundstück) eine Baugenehmigung oder Bauerlaubnis?!?
    Ich meine Bauerlaubnis ist deutlich billiger??!!??

    Mein Architekt will mir jetzt ein Angebot unterbreiten für einen Bauantrag über folgende Punkte:
    1.Bearbeitung der Entwurfspläne
    2.Statik Berechnung für das Haus (durch Statiker)
    3.Energienachweis ggf. auch für KFW60
    4.Lageplan/Zeichnung des Hauses auf dem Baugrundstück („Einmessung“ muss wohl ein öfftl. Vermesser vornehmen)
    5.Kostenaufstellung des gesamten Bauvorhabes

    Sind die o.g. Punkte so ok? Habe etwas bedenken bei den Punkten 4 und 5!
    Wieso muss der Vermesser das Haus vor dem Bau schon einmessen(auf den Plan)?
    Wieso muss die Kostenaufstellung für den Bauantrag dabei, es kann doch sein, dass ich noch eine Baufirma finde die es billiger baut wie die angenommenen Kosten von dem Architekten?

    Danke und Gruss
    Busch
     
  2. #2 MoRüBe, 28.02.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Zu Ziffer 4...

    ... weils die LBO so will. Offensichtlich haben manche in NRW nicht immer richtig gemessen;)
    Ziffer 5 gibt ne Grundsatzdiskussion...
     
  3. #3 Gast036816, 28.02.2009
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Architekten und Aufgaben

    Moin Moin,

    die Punkte 1 bis 5 sind so OK. Für den Architekten sind das die Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI.

    Der Begriff Bauerlaubnis ist mir unbekannt.

    Lageplan muss von einem Vermessungsingenieur erstellt werden. Er berechnet die Abstands-flächen, weist diese zeichnerisch nach, berechnet GRZ und GFZ etc. Früher durften dies Architekten auch machen, die Zeiten sind vorbei.

    Das Bauamt benötigt die geschätzten Herstellkosten, danach richtet sich die Höhe der Gebühren der Baugenehmigung.
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 28.02.2009
    VolkerKugel (†)

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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Zweimal falsch ...

    ... zumindest für ein so fortschrittliches Bundesland wie Hessen :biggthumpup: .

    - Abstandsflächen-, GRZ- und GFZ-Nachweis sind vom Entwurfsverfasser zu führen.

    - Gebührenermittlung erfolgt nach der Kubatur, multipliziert mit einem EP gemäß Verwaltungskostenerlass.
     
  5. #5 Gast036816, 28.02.2009
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Zweimal falsch???

    Mag sein dass in Hessen der Fortschritt weiter ist. Wir müssen die Herstellkosten nach DIN 276 angeben, danach wird die Gebühr für die Baugenehmigung errechnet, eine weitere Basis ist die festgestellte Gebäudeklasse.

    In Berlin werden Lagepläne von einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur erstellt und vom Bauamt nur bei den Gebäudeklassen 4 und 5 geprüft.

    So long.
     
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