Einfügegebot und die zulässige Breite der Dachgauben in einem RMH

Diskutiere Einfügegebot und die zulässige Breite der Dachgauben in einem RMH im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem/Frage: wir wollen das Dachgeschoss unseres RMH in Bayern bald ausbauen und zur Gewinnung von mehr...

  1. #1 noips80, 05.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem/Frage:

    wir wollen das Dachgeschoss unseres RMH in Bayern bald ausbauen und zur Gewinnung von mehr Wohnraum würden wir gern Dachgauben errichten.

    Wir stehen vor der Frage, wie breit dürfen wir die Gauben machen. Das Gebiet hat keinen B-Plan. Die Breite des Hauses (längs der Firstlinie gemessen) ist 7m. Die erste Einschränkung ist schon mal die Vorschrift, dass der Abstand zu den Nachbarh mindestens 1,25 m sein muss (Brandschutz). Wenn diese Einschränkung die einzige wäre, dann dürften die Gauben 4,5 m breit sein (7m - 2 x 1,25 m = 4,5 m). Und wir wären froh wenn das gehen würde.

    Wir hatten schon erste Gespräche mit unseren Bauaufsichtsbehörden. Auf dem Bauordnungsamt / Stadtplanungsamt wurde uns gesagt, dass wir zuerst abwarten müssen, bis sie prüfen ob die Breite von 4,5 m wegen dem Einfügegebot (BauGB § 34) überhaupt zulässig ist. Wir wurden darauf hingewiesen, dass es in der ganzen Häuserreihe (Reihenhaus aus 7 Häusern) keine so großen Gauben gibt und deswegen würde sich das ganze nicht einfügen. Nun habe ich mich etwas informiert darüber, was dieses Einfügegebot nach § 34 BauGB überhaupt bedeutet und stelle fest, dass solche gestaterischen Einzelheiten eigentlich gar nicht als Gegenstand dieses Gesetzes gedacht waren:

    http://www.baunetz.de/recht/_34_Bau...achform_oder_-neigung_einfuegen__2603931.html


    Wir würden auf jeden Fall sehr gern diese 4,5 m ausschöpfen, weil der Wohnraum uns langsam zu klein wird und das Dachgeschoss mit 30° Dachneigung nicht all zu viel zusätzlichen Raum bietet.

    Was könntet ihr uns in so einem Fall empfehlen
     
  2. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    ...die Bauaufsichtsbehörde mit der Rechtsprechung konfrontieren - es ist nämlich tatsächlich so, wie auf der verlinkten Internetseite beschrieben.
    Ein Problem ist es nur wenn die stur bleiben - dann müsstest Du Dein Recht ggf. einklagen - und das kann dauern. Aber vielleicht hilft ja schon die Drohung mit einer Klage?
    Zunächst würde ich aber noch einmal versuchen, auf der Basis Deines inzwischen gewonnenen Wissens ein vernünftiges Gespräch mit dem Bauordnungsamt zu führen. Es kommt meist nicht gut an, wenn man gleich die große Keule auspackt.
     
  3. #3 noips80, 07.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Nach näherer Betrachtung entsteht mir jetzt noch die folgende Frage:

    Im Wikipedia-Artikel zu Einfügungsgebot ist unter anderem von dem Sich-Einfügen im Hinblik auf das Maß der Nutzung die Rede. Zum Begriff "Maß der Nutzung" wird als Erläuterung auch Kubatur und Bauhöhe angegeben. Die Bauhöhe wird duch die Breite der Gauben nicht verändert. Anders sieht es aber mit der Kubatur aus. Je breiter die Gaube, desto höher ist die Kubatur, verstehe ich es richtig? Kann das ein relevanter Punkt für die Genehmigung bzw. Ablehnung sein.
     
  4. #4 noips80, 07.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Und noch etwas:

    Im Wikipedia-Artikel zu Innenbereich (http://de.wikipedia.org/wiki/Innenbereich) im Abschnitt "Prüfschritte" steht folgendes:

    3. Überschreitet ein Vorhaben den Rahmen, so kann es sich dennoch einfügen, wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen auslöst oder vorhandene Spannungen erhöht, die nur durch eine Bauleitplanung bewältigt werden können.

    Heißt das, dass auch wenn der Umbauter Raum eines gegebenen Gebäudes den Raum benachbarter Gebäuden gerinfügig übersteigt, das Vorhaben trotzdem genehmigbar ist, wenn dies keine Unzufriedenheit /Streitereien und Gefühl der Ungerechtigkeit unter den Nachbarn auslöst?

    Warum macht sonst keiner mehr eine Aussage dazu? Ist die Frage komplexer als ich es mir denke?
     
  5. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Das Übliche:
    Nämlich KEINESFALLS selbst mit der Baubehörde zu verhandeln, sondern dies einem versierten Archi zu überlassen!
    Laien richten da gerne unbeabsichtigt viel Flurschaden an, der u.U. nicht mehr gutzumachen ist.
     
  6. #6 noips80, 07.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Danke für den Tipp!

    Würde mich über weitere Beurteilungen der Lage bzw. Ratschläge freuen. Was sagt ihr zu meinen letzten beiden Fragen?
     
  7. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Hallo,

    der umbaute Raum spielt für das Einfügen nur eine geringe Rolle. Im Prinzip sind vor allem die Außenmaße (Länge, Breite, Wandhöhe, Firsthöhe) ausschlaggebend.
    Und ja - der Rahmen, der durch die Umgebungsbebauung gesetzt wird, darf auch überschritten werden. Für eine genaue Beurteilung muss man sich aber die Situation vor Ort ansehen. Deshalb ist es schwierig, hier eine verbindliche Aussage zu machen.
    Meine Erfahrung ist, dass die meisten Architekten wenig Ahnung vom Baurecht haben. Hier hilft eher ein spezialisierter Anwalt für öffentliches Baurecht weiter. Entgegen der o.a. Meinung würde ich erst selbst noch einmal versuchen, mit der Bauaufsichtsbehörde ein vernünftiges Gespräch zu führen. Nur wenn das zu nichts führt, hilft vielleicht ein Fachmann weiter. Dort wo ich beschäftigt bin, sind die Sachbearbeiter i.d.R. durchaus gewillt, den Bauherren weiterzuhelfen. Auch beraten die Techniker im Bauamt gern und haben manchmal ganz gute Kompromisslösungen auf Lager.

    Grüße, rose24
     
  8. #8 noips80, 07.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Hallo rose24,

    ich danke für die ausführlichen Atworten. Die Empfehlung, nicht selbst mit den Behörden zu verhandeln und ganz von Anfang an einen Fachmann zu beauftragen, lese ich nicht zum ersten mal hier. Sie empfehlen das Gegenteil, zumindest am Anfang. Die Erfahrungen sind so unterschiedlich, wahrscheinlich so unterschiedlich wie die einzellnen Beamten in den Behörden. Ich habe auch schon beides gesehen, sowohl solche, die sehr stur sein können, als auch solche die entgegenkommen. Ich kann mir durchaus vorstellen, auch selbst die Diskussion zu führen, nachdem ich mich in die Thematik eingearbeitet habe, evtl. mit eurer Hilfe!

    1. Könnten Sie mir einige Beispiele nennen, was an der Situation vor Ort z.B. entscheidend sein könnte?

    2. Welche Rolle (auch wenn eine geringe) spielt genau der umbaute Raum? Wenn ich z.B. allein nach der Traufhöhe oder Firsthöhe urteile, dann dürfen die Gauben ja "beliebig" breit sein, obwohl sie den Raum vergrößern (vorausgesetzt sie genügen anderen gültigen Vorschriften, wie Abstände wegen Brandschutz in dem Fall).

    3. Wie ist es dann mit der Zahl der Vollgeschosse? Wenn man allein nach der Bauhöhe (Traufhöhe, Firsthöhe) urteilt, dann darf man ja die Gauben so breit machen, dass das Dachgeschoss zum Vollgeschoss wird (in Bayern ist das kurz gefasst dann der Fall, wenn über 2/3 der Grundfläche eine Höhe über 2,3m haben). Ist so etwas zulässig in einem Gebiet ohne B-Plan, in dem Normalerweise die max. Zahl der Vollgeschosse vorgeschrieben ist? Oder ist nicht nur Höhe der Gebäuden in der Umgebung sondern auch deren max. Geschosszahl für die Frage des Einfügens entscheidend?
     
  9. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Hallo,

    ich zitiere mal aus ein paar Urteilen (der letzte Absatz betrifft den Belang "Ortsbild" - falls sie Dir im Bauamt damit kommen sollten...):

    Viel Juristenlatein, ich weiß - aber es ist eben schwierig, eine Entscheidung zu treffen, ohne die genaue Situation zu kennen.

    Gruß, rose24
     
  10. #10 noips80, 09.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Hallo rose24,

    ich danke für die zitierten Urteile. Das hilft mir etwas. So wie ich beurteilen kann, läuft im meinem konkreten Fall alles auf die Frage hinaus, ob wir durch die Gaubengröße unser Dachgeschoss zum Vollgeschoss (flächenmäßig) machen dürfen. Für diese Frage fällt meine Aufmerksamkeit besonders auf die Forumulierung

    "die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl"

    aus dem 1. Urteil (OVB Saarland v. 27.05.2014, Az. 2 A 2/14). Ich stelle meine Interpretation dieser Formulierung unten dar und bitte um Beurteilung ob ich mit dieser Interpretation richtig liege:

    hier wird nicht in Vollgeschoss oder Nicht-Vollgeschoss unterschieden sondern allein danach geurteilt, ob man ein Geschoss (auch wenn rein rechnerisch kein Vollgeschoss) äußerlich als ein (vollständiges) Geschoss wahrnimmt. Jetzt möchte ich in diesem Sinne ein Haus betrachten, welches 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss (Satteldach, ca. 30° Neigung) hat, wobei die Firsthöhe mehr als 1m über der Höhe eines 3-geschossigen Hauses mit Flachdach liegt. Bei einem solchen Haus wäre "die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl" nach meiner Interpretation: 3 Geschosse. Dass bedeutet aber, dass wenn man das Dachgeschoss dieses Hauses so durch Gauben verändert, dass es rechnerisch zu einem Vollgeschoss wird, so hat man dadurch im Sinne der "erkennbar in Erscheinung tretenden Geschosszahl" nichts geändert. Die Einfügungsprüfung nach § 34 BauGB würde positiv ausgehen.

    Kannst Du bitte deine Einschätzung geben, ob ich das richtig interpretiere oder ob ich schon zu viel reininterpretiert habe.
     
  11. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Hallo,

    leider komme ich nicht eher dazu, zu antworten.

    Du liegst mit Deiner Einschätzung richtig. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Dachgeschoss rechnerisch um ein Vollgeschoss handelt - entscheidend ist der optische Eindruck. Ich habe die Beschreibung Deines Vorhabens in #1 noch einmal gelesen und meine, Du müsstest die Genehmigung bekommen. Notfalls bleibt der Klageweg - kostentechnisch ist das nicht so wild und für die 1. Instanz ist kein Anwalt erforderlich. Die Verwaltungsrichter unterliegen dem Untersuchungsgrundsatz - sie müssen den Sachverhalt klären und entsprechend urteilen.

    Ich würde tatsächlich noch einmal das Gespräch mit der Bauaufsichtsbehörde suchen - ohne Architekt oder Anwalt und möglichst ohne auf Konfrontation zu gehen. Wenn das nichts hilft: Bauantrag stellen und sehen was passiert. Vor einer Ablehnung muss die Behörde Dich anhören, dann kannst Du noch einmal argumentieren. Möglich wäre auch erst einmal einen Vorbescheidsantrag zu stellen - da sind die Kosten und der spätere Streitwert geringer, Du könntest den Antrag auch selbst stellen (kein Architekt erforderlich).

    Grüße, rose24
     
  12. #12 noips80, 09.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Hallo,

    vielen Dank für die Antwort!

    Was heißt "nicht so wild", kannst Du eine konkretere Schätzung machen? Ich habe noch nie mich mit Gerichtskosten auseinandersetzen müssen.
    Ohne Anwalt als Laie ein Verfahren führen gegen die Fachleute, soll ich das wirklich wagen ?!

    Was meinst Du mit "ohne auf Konfrontation zu gehen"? Ich soll aber schon zu erkennen geben, dass der klaren Auffassung bin, dass das Vorhaben rechtlich genehmigt werden muss, oder?

    Ist ein Vorbescheid rechtlich genau so verbindlich / wirksam wie eine Genehmigung? Wonach richtet sich der Streitwert?

    Gruß

    noips80
     
  13. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Im Vorbescheidsverfahren wird meist ein Streitwert von 5000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).
    Das ergibt in der ersten Instanz, sofern eine Verhandlung beim Verwaltungsgericht stattfindet, Gerichtskosten in Höhe von 438 €.

    Besser so, als mit einem schlechten Anwalt. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass viele Anwälte keine Ahnung vom Baurecht haben. Und wie gesagt - beim Verwaltungsgericht musst nicht Du etwas beweisen, sondern das Gericht muss entsprechend der Rechtslage entscheiden (Untersuchungsgrundsatz).

    Ich meine nur ruhig bleiben, nicht aggressiv werden sondern bestimmt und freundlich auf die Rechtslage hinweisen.

    Ein Vorbescheid ist für die Fragen rechtsverbindlich, die im Antrag gestellt wurden. Da Dein Vorhaben dem Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 der Bayer. Bauordnung unterliegt, kannst Du ohnehin nur Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und zu Abweichungen (z.B. von Abstandsflächenvorschriften) stellen. Und das ist es doch, was Du geklärt haben möchtest.

    Grüße, rose24
     
  14. #14 noips80, 11.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Vielen Dank für die Beratung!

    Voraussichtlich am 17.07 bekomme ich die Einschätzung des Stadtplanungsamtes, ob die Gauben so zulässig sind. Ich bin gespannt, wie die zuständigen Sachbearbeiter das dort sehen. Abhängig vom Ergebnis muss ich dann entsprechend handeln. Ich werde hier über den weiteren Ablauf berichten.
     
  15. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Na dann wünsche ich, dass es in Deinem Sinne klappt. Viel Erfolg!:winken
     
  16. #16 Wilhelm Wecker, 12.07.2014
    Wilhelm Wecker

    Wilhelm Wecker

    Dabei seit:
    27.09.2002
    Beiträge:
    416
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Freising
    Hallo Rose24,

    bei der Bemessung des seitlichen Abstandes von 1,25 m zählt nicht die Grenze, sondern die Innenkante der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulässig ist. Ich habe bei einem ähnlichen Fall den Wandaufbau der seitlichen Gaubenwange gem. DIN 4102-4 Tabelle 54 als raumabschließende Gebäudeabschlusswand (F 30-B) + (F-90-B) ausgebildet, dann durften wir näher ran an die Grenze, es waren ca. 75 cm zur Innenkante der 17,5-er Brand-/Gebäudeabschlusswand. Denkbar ist auch noch eine Konstruktion mit Allgemeiner Bauaufsichtlicher Zulassung bzw. mit Allgemeiner Bauaufsichtlicher Prüfung.
     
  17. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Hallo Wilhelm,

    Deine Antwort richtet sich wohl an den TE, nicht an mich. Zum Thema seitlicher Abstand hatte ich nichts geschrieben.

    Grüße
     
  18. #18 noips80, 12.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Hallo Wilhelm,

    Danke für den Hinweis! Die Breite der Gauben ist somit nicht 3,5 m wie bei meinem ersten Beitrag. Da muss ich noch zwei mal die Wandstärke (in unserem Fall auch 17,5 cm) abziehen.

    Der für bauordungsrechtliche Sachen zuständige Mitarbeiter in der Behörde hat mir auch gesagt, dass der Abstand unterschritten werden darf, wenn ich auf eine andere Weise für Brandschutz sorge. Er hat gemeint, da wäre irgend eine Verkleidung aus Material mit entspr. Feuerwiderstandsklasse denkbar, dazu wäre eine Planung und Nachweis von einem Brandschutzplaner und entsprechende Ausführung nötig. Mich interessiert der von Dir beschriebene Fall. Wie muss denn eine Wand sein, damit sie diese Norm erfüllt (raumabschl. Gebäudeabschlusswand (F 20-B)+(F-90-B)). Ich habe hier in diesem Thema gefunden http://www.bauexpertenforum.de/show...ere-L%F6rungen&highlight=mindestabstand+gaube, dass die Gaube in einem solchen Fall aus nicht brennbaren Matarialien sein muss.
     
  19. #19 noips80, 17.07.2014
    noips80

    noips80

    Dabei seit:
    18.09.2012
    Beiträge:
    57
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektroingenieur
    Ort:
    Augsburg
    Wie mit der Behörde vereinbart, habe ich mich heute wieder dort gemeldet um eine Einschätzung bezüglich Zulässigkeit der Gauben zu bekommen. Leider wurde das Thema dort noch nicht bearbeitet und ich soll mich bitte nochmal Ende nächster Woche melden. Ich habe die Gelegenheit genutzt und am Telefon gesagt, dass ich nach meiner mittlerweile tieferen und fundierten Kenntnis der Thematik (auf Grund von Gesetzeskommentaren und Gerichtsurteilen ) der Überzeugung bin, dass die Breite der Gauben für die Einfügungsprüfung nach § 34 BauGB nicht relevant ist. Die Antwort war, dies sei doch relevant und wenn die Nachbarn relativ schmale Gauben haben, kann ich doch nicht eine Gaube über die Hälfte der Dachlänge errichten. Nach irgendetwas aus der Umgebung soll man schließlich urteilen, sonst kann doch jeder machen was der will. Der Aspekt der Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Verunstaltung wurde auch erwähnt. Die Mitarbeiterin wollte sich nicht auf längere Diskussionen einlassen und sagte ich soll doch bitte die Einschätzung abwarten und dann kommen.

    Zum Aspekt der Ortsbildbeeinträchtigung weiß ich mittlerweile (danke rose24 !!), dass mit Ortsbild nicht die paar Häuserreihen in gleicher Optik gemeint sind, sondern eine weitere Umgebung (der Ort eben) und dass außerdem das Ortsbild auf Grund von irgendetwas besonderem schützenswert sein soll, damit diese Regelung hier zum Zuge kommt. Bei Verunstaltung weiß ich, dass das Ergebnis des Vorhabens etwas für einen durchschnittlichen Betrachter sehr störend (häßlich) sein soll, damit man von Verunstalltung reden kann. Somit sind diese beiden Themen auch eher nicht relevant. Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

    an Wilhelm Wecker:

    es würde mir sehr helfen, wenn Du auf meinen Beitrag Nr. 18 (letzter Beitrag) antworten könntest, wenn es geht.
     
  20. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Hallo,

    Du siehst die Dinge m.E. richtig. Bleib dran und lass' Dir eine ordentliche Begründung geben, warum sich Dein Vorhaben nach deren Meinung nicht einfügt. Nur "die anderen haben das auch nicht so" reicht nicht. Das Baurecht verlangt nicht, dass alles gleich aussehen muss.
    Im Zweifel würde ich dann doch einen förmlichen Vorbescheidsantrag stellen - eine Ablehnung muss dann begründet werden und ist anfechtbar. Bekommst Du doch eine Genehmigung, ist der VB erstmal für drei Jahre rechtsverbindlich.

    Grüße, rose24
     
Thema: Einfügegebot und die zulässige Breite der Dachgauben in einem RMH
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. dachgaube über die gesamte hausbreite

    ,
  2. wie groß darf eine gaube sein

    ,
  3. wie breit darf eine gaube sein

    ,
  4. dachgauben wie breit must sein,
  5. maximale breite dachgaube,
  6. wie lange darf eine gaube sein,
  7. wie breit dürfen gauben sein,
  8. wie lang darf eine gaube sein,
  9. dachgaube maximale größe,
  10. max größe gaube,
  11. zulässige breite gaube ,
  12. maximale größe dachgaube bayern,
  13. maximale breite Gauben,
  14. wie groß darf eine dachgaube sein,
  15. wie lange darf in hessen eine gaube sein,
  16. Maximale Breite Dachgaube hessen,
  17. einfuegegebot nach 34 baugb und Gaube,
  18. wie gross darf gaube sein,
  19. dachgaube reihenhaus §34 Baugb,
  20. Wie breit darf Gaube,
  21. gauben wie breit,
  22. dachgaube wie breit,
  23. maximalbreite gaube,
  24. wie groß darf eine schleppgabue,
  25. wie lang darf eine Schleppgaube sein
Die Seite wird geladen...

Einfügegebot und die zulässige Breite der Dachgauben in einem RMH - Ähnliche Themen

  1. Schraubverbindung hinter Vorwand nicht zulässig?

    Schraubverbindung hinter Vorwand nicht zulässig?: Hallo, ich habe hier im Bauexpertenforum schon ein paar mal gelesen, dass in nicht zugänglichen Wänden keine Schraubverbindungen zulässig sind....
  2. T-Stück WC-Ablauf zulässig?

    T-Stück WC-Ablauf zulässig?: Hallo zusammen, ich lese schon lange und viel mit, jetzt habe ich allerdings selbst mal eine Frage. Unsere Toilette im EG verstopft immer wieder....
  3. Schalungsmauer + Zaun zulässig

    Schalungsmauer + Zaun zulässig: Hallo zusammen, im folgenden möchte gerne kurz mein Vorhaben vorstellen und hoffe dass mir hier vielleicht der ein oder andere helfen kann. Zu...
  4. Flachdachsanierung mit 0,6% Gefälle zulässig?

    Flachdachsanierung mit 0,6% Gefälle zulässig?: Guten Abend, wir benötigen Hilfe bzw. einen Expertenrat bzgl. unserer Flachdachsanierung. Bei dem Dach handelt es sich um ein kleines Dach (2m x...
  5. 5x2.5mm² für Herd auf Backofen mitaufteilen: welche Sicherung ist zulässig

    5x2.5mm² für Herd auf Backofen mitaufteilen: welche Sicherung ist zulässig: Aufgrund des Änderungswunsches einer Dame muss die 5*2.5mm² Leitung für den Herd vorgesehen mit 2Phasen auf das Ceranfeld und 1Phase auf den...