Bürgschaft vs. BGB 641

Diskutiere Bürgschaft vs. BGB 641 im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wenn der Unternehmer mir eine Bürgschaft stellt, die dazu dient "die vertragsgemäße Ausführung und die vertragsgemäßen Mängelansprüche...

  1. #1 Gunnar1, 11.11.2015
    Gunnar1

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    Hallo,

    wenn der Unternehmer mir eine Bürgschaft stellt, die dazu dient "die vertragsgemäße Ausführung und die vertragsgemäßen Mängelansprüche sicherzustellen", darf ich dann für einen Mangel (der bei der Abnahme angezeigt wurde) entsprechend BGB 641 (3) Geld trotzdem zurückbehalten? Vertragsgrundlage ist VOB.

    Gruß
    Gunnar
     
  2. #2 Gast036816, 11.11.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich schätze, es müssen bestimmte voaraussetzungen vorliegen:

    - der mangel muss mit fristsetzung gerügt worden sein, eine nachfrist muss gesetzt worden sein, frist und nachfrist sind fruchtlos verstrichen und die ersatzvornahme muss angekündigt sein,
    - die voraussichtlichen mängelbeseitigungskosten müssen höher als die bürgschaftssumme ausfallen,
    - die zu erwartenden mängelbeseitigungskosten müssen dem mängelverursacher mitgeteilt werden.

    du solltest das aber nicht ohne anwaltliche hilfe angehen.
     
  3. #3 Ralf Wortmann, 12.11.2015
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    Ja, unterstellt, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, den der Unternehmer zu beseitigen hat, kannst du das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, solange du deinen Anspruch auf Mängelbeseitigung weiterhin geltend machst und dem Unternehmer auch weiterhin die Gelegenheit dazu bietest. Du brauchst dich vom Unternehmer nicht etwa auf die Inanspruchnahme der Bürgschaft verweisen zu lassen.

    Die Aussage von rolf a i b , dass dafür "die Ersatzvornahme angekündigt sein muss", trifft nicht zu; das Gegenteil ist (falls du das Doppelte zurückbehalten möchtest) hier der Fall.

    @rolf a i b: du scheinst die Frage anders verstanden zu haben, nämlich dahingehend, wann und wie der Gunnar eine solche Bürgschaft in Anspruch nehmen kann.
     
  4. #4 Nutzername, 12.11.2015
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    Es gibt nach meinem Verständnis also eine Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft. Nach erfolgter Abnahme wäre die vorgenannte Bürgschaft dann durch eine reine Gewährleistungsbürgschaft zu ersetzen.

    Was genau ist gemeint mit "Geld trotzdem zurückbehalten?" Geht es um eine Kürzung einer Abschlags- oder Schlussrechnung? Oder willst Du die Bürgschaft nicht zurückgeben?

    Rolfs Antwort interpretiere ich so, dass er von letzterem ausgeht. Für ersteres, also einen Mangeleinbehalt von einer Dir vorliegenden Rechnung des Unternehmers, ist seine Aufzählung keine Voraussetzung.

    Edit: R.W. war schneller
     
  5. #5 Gunnar1, 12.11.2015
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    Es gibt eine Bürgschaft, welche Fertigstellung und Gewährleistung beeinhaltet. Die Abnahme war gerade erst, die Bürgschaft muß also erst in ein paar Jahren zurückgegeben werden.

    Ich habe von der Schlussrechnung für einen noch offenen Mangel Geld einbehalten. Die Firma sagt, "nicht erlaubt, da Bürgschaft vorhanden". Ich interpretiere das Gesetzt und die Antwort von Ralf so, dass ich es doch darf.
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 12.11.2015
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    Richtig. So ist es. Die Firma hat unrecht.
     
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