Wer haftet beim falsche bodengutachter

Diskutiere Wer haftet beim falsche bodengutachter im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo liebe freund, Wir haben im august 2014 ein Grundstückin Hanglage von 455 m2 gekauft und wollten Einfamilienhaus bauen,wir habe Architekt,...

  1. #1 Nicovalentino, 14.01.2015
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    Hallo liebe freund,
    Wir haben im august 2014 ein Grundstückin Hanglage von 455 m2 gekauft und wollten
    Einfamilienhaus bauen,wir habe Architekt, Statiken, Baufirma und ein bodengutachter eingeschalten.
    Nach bodengutachter wär ein böschung vom 60 grad gereicht.nach auskoffern merkt meine baufirma das die erde nicht stehen bleibte und leicht runter rutschte.Bodengutachter sofort informiert und kam vor ort und sagte das wen es auf Rechte seite passiert hatte wäre kein problem dann dachte ich ob wir das projekt komplett spiegel um ein verbau zu sparen und der bodengutachter stimmte zu und hatte wieder ein bauantrag abgeben fur die spigelung.Nach baugenehmigung fangen wir wirder an auszugraben auf der Rechte seite des Grundstück und am ende der ausgrabung passierte wieder das gleich.wieder bodengutachter angerufen und dann sagte muss jetzt ein verbau rein.nach mehr mals variante und planung des verbau kam die o ere grundstuck zum rutschung.Meine fragen ist meine mehrkosten erde wieder bei geholt und den hang zu stutzen und den verbau kann ich es als falsche beratung des bodengutachter gelten machen?? Und alle weitere mehrkosten die ich jetzt habe?
    Danke an alle im voraus
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 14.01.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Die Abstützung des Hangs wäre ja so oder so nötig gewesen. Also Deine Kosten.

    Bestenfalls die Tekturkosten könnten dem BGA anzulasten sein.
     
  3. #3 Nicovalentino, 14.01.2015
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    Ja aber wenn er erstamal ohne geplant hat und nach 2 bauantrage sagt jetzt muss rein hatte vorher sagen können?
    BGA heist?
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 14.01.2015
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    Hätte er gleich gesagt, Hangsicherung muss, was wäre dann anders ausser dem vergeblichen Antrag?? Nichts!
     
  5. #5 Nicovalentino, 14.01.2015
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    Dann wären die nachbarn grundstücke nicht abgesackt und ich hatte kein baustopp und der verbau wäre nicht so teuer gewesen und die bauzeit hatte es nicht so lange gezogen
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 14.01.2015
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    Das war oben so nicht zu entnehmen.

    Dafür könnte der BGA durchaus haftbar sein.
     
  7. #7 Nicovalentino, 14.01.2015
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    Vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgesprochen.
    Was soll ich dann machen was ist dein tipp?
     
  8. #8 Nicovalentino, 14.01.2015
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    In das gutachten von BGA ist nichts mit verbau
     
  9. #9 Nutzername, 15.01.2015
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    Grundsätzlich ist ein Bodengutachten so aufgestellt, dass aufgrund der vorgenommenen Sondierungen eine Baugrundprognose verbunden mit einer Gründungsempfehlung abgegeben wird. Stellt sich in der Realität dann ein abweichender Baugrund dar, kann dieser Umstand allein nicht automatisch zur Haftung des Bodengutachters führen.

    In Deinem Fall wäre also zu klären, warum genau es zur Rutschung des Hangs kam. Wurde ein anderer Baugrund als prognostiziert angetroffen? War es der prognostizierte Baugrund, für den aber die prognostizierten Kennwerte nicht zutrafen? Wenn ja, warum trafen sie nicht zu? Gab es irgendwelche Scherflächen im Baugrund? Wenn ja, konnte mit denen gerechnet werden?

    Falls die Ursache der Rutschung noch nicht geklärt wurde, sollte da erstmal angesetzt werden. Dazu bräuchte man dann auch wieder einen entsprechenden Fachmann.
     
  10. bernix

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    Hallo zusammen

    Nierstein liegt bei mir um die Ecke und ist eher für den täglichen km langen Verkehrsstau als für Hangrutschungen berüchtigt.
    Die Hanglagen sind "überschaubar".
    Soweit ich verstanden habe möchte der TE ein normales Haus mit Keller bauen und nach dem Auskoffern hält die Baugrube nicht.
    Dies dürfte wohl eher auf die massiven Regenfälle der letzten Wochen zurückzuführen sein. Normalerweise ist der Boden hier recht stabil.
    Die Frage ist hier: Ist das mögliche Verhalten der Baugrube (im Extermfall) überhaupt Teil des BGA?

    @TE: Das BGA ist sehr wahrscheinlich nicht falsch!
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 15.01.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Au mann, Nutzername. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!!!
    Der Bodengutachter hat also in irgendeiner Form einer Aussage zum Winkel der Baugrubenböschung getroffen!!!!

    Ausserdem hat er nach dem ersten Baggercversuch wohl sogar für die Verlegung des BV plädiert, weils da nicht rutschen würde oder das Rutschen ohne Folgen sei (Was wohl wieder falsch war)

    Wenn diese Angaben beweisbar und falsch sind, dann kann das durchaus zu einer Haftung des BGA führen!!!!

    @ bernix - auch für Dich: Wer lesen kann
    Die letzten Wochen dürften es wohl eher nicht gewesen sein!!! Der TE schreibt von einem Versuch, die Grube anzulegen, lässt sich vom BGA breitschlagen, das BV innerhalb des Grundstücks zu verlegen, stellt dafür einen Tektur-/neuen Bauantrag, bekommt diesen genehmigt, lässt am neuen Ort buddeln, es rutscht wieder, dann wird ein Verbau geplant und dann rutscht auch noch der Oberlieger!!!

    Das sind mehr als die Tage zwischen Weihnachten und jetzt, die dafür ins Land gehen!!!!

    Ja, der TE schreibt ein schwer zu lesendes Deutsch. Das geht aber eindeutig auf die Herkunft aus einer anderen Muttersprache oder Probleme bei der Schriftsprache allgemein (z.B. LRS) zurück.
    Wenn man dann antwortet, sollte man dem TE soviel Respekt entgegen bringen, sich in die Frage gut einzulesen.
     
  12. bernix

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    ...hier lehnst du dich deutlich zu weit aus dem Fenster ....schon eine ziemlich üble Unterstellung!

    Ich fasse es mal für dich zusammen: Der Bauherr lässt die Grube ausheben, die hangseitige Erde rutsch nach. Gekauft hat er das Grundstück im August, wann er ausheben lässt ist nicht beschrieben.
    Spiegeln des Plans macht der Computer recht schnell, Einzeichnen des Gebäudes in einen Lageplan dauert auch nicht Wochen. Zu Prüfen wär hier ob der Bauherr überhaupt spiegeln meint oder nur versetzen.....

    Das Ganze kann, wenn der Baggerbetrieb Zeit hat... innerhalb von wenigen Tagen passieren (Baugenehmigung dauerte bei mir drei Tage, §67LBO RLP, Neubaugebiete haben bei uns üblicherweise einen Bebauungsplan)...der erste Erdrutsch kann also kurz vor Weihnachten, der zweite und dritte diese Woche passiert sein.....Zeitangabe fehlen.
    Geregnet hat es hier auch schon vor Weihnachten ziemlich üppig.

    Soweit dazu.
    Ich teile aber deine Meinung dass der BGA haftbar sein könnte, wenn er nachweisbar dazu geraten hat, das BV einfach zu verlegen...

    Der TE kann mir per PN gerne mal die Adresse schicken, dann schau ich mirs mal an.
     
  13. bernix

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  14. #14 Nicovalentino, 16.01.2015
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    Sorry das ich mich jetzt wieder melde und sorry wegen mein schlechtes deutsch.
    Also das bodengutachter wurde im august durchgeführt und das erste augrabung war anfang oktober.nach kurze augrabung mekten wir das der hang nicht stehen bleibt dann 2 woche wieder auf 2 baugenehmingung gewartet und 2.augrabung durchegeführt.dann stand wieder alles stehen natürlich wurde die erde wieder drauf geschmisse und auf BGA planung von verbau gewartet und nach 2 woche planung ist die scheisse passiert
     
  15. #15 stockstadt, 16.01.2015
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    Welches Orakel hat dich denn geküsst?? :mega_lol:


    @Nicovalentino
    Spielt der Zeitungsartikel in deiner Region??

    LG
     
  16. #16 SirSydom, 16.01.2015
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    steht doch da: Nierstein!
     
  17. #17 Ralf Wortmann, 16.01.2015
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    Wenn du selbst der Auftraggeber des Bodengutachters bist / warst, könntest du deinem Bodengutachter per Einwurfeinschreiben (vorab per Mail) wie folgt schreiben:

    ========================================================================

    Bezüglich der von Ihnen erbrachten Leistungen bei der Beurteilung des Baugrundes und der im Anschluss daran erfolgten Böschungsempfehlungen einschließlich der späteren Empfehlung des „Spiegelns“ des Bauvorhabens, um sich hierdurch trotz Hanglage einen Verbau zu ersparen (welcher dann danach doch notwendig wurde), melde ich vorsorglich Schadensersatzansprüche an und darf Sie bitten, ihre Schadensersatzverpflichtung schriftlich

    binnen 2 Wochen

    ab Zugang dieses Schreibens zunächst dem Grunde nach anzuerkennen.

    Ich bin Laie, gehe aber davon aus, dass Ihre Beurteilung des Baugrundes und die daraus abgeleiteten Empfehlungen fehlerhaft waren. Sollten Sie dies anders sehen, legen Sie mir Ihre Argumente bitte innerhalb der oben erbetenen Frist dar. Begründeten Einwendungen werde ich mich selbstverständlich nicht verschließen.

    Durch die unnötige Tektur des Bauvorhabens (Änderung des Bauantrags bzgl. der von Ihnen empfohlenen Spiegelung) sind mir Mehrkosten entstanden, ebenso dadurch, dass aufgrund falscher Böschungsempfehlungen Erdreich abgerutscht ist und entfernt werden musste. Darüber hinaus haben Ihre fehlerhaften Empfehlungen zu einer Bauverzögerung geführt, welche ebenfalls Mehrkosten verursachte.

    Mit freundlichen Grüßen


    …...........................….

    =======================================================================

    Soweit der Textvorschlag. Ich habe das Schreiben bewusst vorsichtig formuliert, damit du „zurückrudern“ kannst, falls deine Vorwürfe unzutreffend sein sollten. Wir kennen hier den Inhalt des Bodengutachtens nicht und auch nicht die näheren Umstände der erteilten Empfehlungen, deshalb ist Vorsicht geboten.

    Es wäre theoretisch auch denkbar, dass die Böschungsempfehlung auf Bohrproben beruhten, die diese Böschungsempfehlung durchaus richtig erscheinen lassen und dass lediglich aufgrund für den Gutachter nicht vorhersehbarer Bodenbesonderheiten der Boden nur wenige Meter daneben eine andere Konsistenz aufwies.

    Wenn der Gutachter auf dein Schreiben nicht reagiert, schalte nach Fristablauf einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ein, lege diesem alle Unterlagen und Korrespondenzen vor und lasse dich zunächst einmal beraten.
     
  18. bernix

    bernix

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    Ortstermin so zu sagen...

    ich hab mir das Ganze mal in Natura angeschaut....erinnert momentan stark an Christo.

    Es handelt sich hier um Hanggrundstücke zwischen zwei Straßen. Die oberen Grundstücke sind leicht rechtwinklig und laufen quer zum Hang und sind alle bebaut.
    Im darunterliegenden Teil sind die Grundstücke deutlich rechtwinkliger und laufen paralell zur Hanglinie.

    Bei der Grundstücksbreite von geschätzt knapp 20m und einer normalen Hausbreite von ca 9m (passend zum Grundstück) muss man schon mächtig dicht an die Grundstücksgrenze.

    An dieser Grundstücksgrenze stehen - ihr habt es vielleicht geahnt- Stützwände (vermutlich L Steine).

    Diese betroffenen Stützwände sind teilweise über 2 Meter hoch (vermutlich sogar eher drei). Insbesondere die beiden Häuser oberhalb des TE sind grössere Mehrfamilienhäuser.
    Das einzige verbleibende Stückchen Garten war dann hangseitig möglich und wurde bis über 2m aufgefüllt.

    Der TE muss wenn er mit Keller baut geschätzt mindestens vier Meter tief runter (eher vielleicht 5). Selbst ohne Keller macht das ein 2m tiefes Loch notwendig ...

    Ich vermute mal dass das Ganze nur bei sehr trockenem Wetter gehalten hätte.

    Da fragt man sich natürlich: War das für Fachleute nicht absehbar (den Baggerbetrieb nehm ich da auch mal mit ins Boot).
    Vor allem den Rat des BGA einfach auf die andere Seite des Grundstücks zu gehen verstehe ich nach dem Ortstermin wirklich nicht mehr....

    Wie sieht es mit einer Mitschuld der oberen Grundstückseigentümer aus. Ist eine dermaßen hohe Aufschüttung statthaft?
     
  19. mls

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    wenn´s die story aus der zeitung ist (?), wird´s teuer.
    warum dann so sparsam? nimm alle mit ins boot.
    naja, ob der nachbar ins boot gehört?
    das ist von hier aus, mit der dürftigen faktenlage,
    kaum abzuschätzen.
     
  20. bernix

    bernix

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    ..das war ja die Frage...

    Dass dem nachfolgenden Bauherrn Sicherungspflichten obliegen steht ausser Frage....aber kann ihm auch diese aussergewöhnliche Aufschüttung abzusichern zugemutet werden können?

    Letztendlch ist das ja auch eine Frage der Ausführung der Stützmauer....
     
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