Wer zahlt bei Planungsfehlern Nachbesserung?

Diskutiere Wer zahlt bei Planungsfehlern Nachbesserung? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, angenommen es stellt sich heraus, daß der Handwerker zwar die Anweisungen des Bauleiters umgesetzt hat, diese Anweisungen jedoch...

  1. #1 FirstHouse, 20.01.2009
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    Hallo,

    angenommen es stellt sich heraus, daß der Handwerker zwar die Anweisungen des Bauleiters umgesetzt hat, diese Anweisungen jedoch fehlerhaft waren. Dazu folgende Fragen:
    • Wer zahlt den Mehraufwand den der Handwecker auch gehabt hätte, wenns gleich richtig vom BL angewiesen worden wäre? In meiner sozialen Art sage ich der Bauherr
    • Wer zahlt, wenn der Handwerker extra kommt und sein Gewerk abändern muß? Hier meine ich der Architekt/Bauleiter.


    FH
     
  2. #2 Gast943916, 20.01.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    ganz so einfach ist die Frage nicht zu beantworten, was habt denn für einen Vertrag??
    VOB oder BGB?
    Nach VOB muss der Hw gegen fehlerhafte Ausführungsanweisung schriftlich Bedenken anmelden, macht er das nicht ist er mit haftbar. Der BH ist erstmal aussen vor.


    Gipser
     
  3. #3 FirstHouse, 20.01.2009
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    @Gipser: muß ich heute abend schauen, was wir haben.

    Ich muß die Frage noch eingrenzen: die fehlerhaften Anweisungen konnte der Handwecker als solche nicht erkennen, weil diese erst bei einem anderen Gewerk zu tage treten und die Gesamtplanung fehlerhaft war.

    FH
     
  4. #4 schwarzmeier, 20.01.2009
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    Bedenken gegen fehlerhafte , nicht den A.a.R.d.T entsprechende anweisung des bauherrn o.dessen Bevollmächtigten sollte der Handwerker m.Ea. immer anmelden , egal ob VOB-o.BGB-Vertag . Sollte der Mehraufwand eine besondere Leistung ( Nachtrag stellen ) darstellen , ist diese zu vergüten .:think
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 20.01.2009
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    Zweiteilung oder Dreiteilung - je nachdem

    DEN Aufwand nennt man Sowieso-Kosten und bei denen ist es geal, ob der Bauherr sozial ist oder nicht - die stehen auf seinem Deckel!

    Bei den darüber hinaus gehenden Kosten kommts drauf an:
    War die vom A/BL angegebene Ausführung für den Handwerker nicht als falsch erkennbar oder hat der Handwerker gegen die Anweisung Bedenken angemeldet, gehen die auf den Deckel des Architekten.

    War es für den Handwerker nach "normalem Ermessen" erkennbar, das A/BL Murks angegeben haben und sind keine Bedenken angemeldet worden, dürfen sich die beiden die Rechnung teilen.

    ABER !!!!!! ACHTUNG !!!!!
    Dem A/BL gegenüber gilt die Schadenminderungspflicht. Er MUSS also in die Behebung eingebunden werden und darf mitreden (ggf. sogar selbst Hand anlegen - z.B. selber Staubschutz erstellen, Schutt abfahren, ..... [Ja ich weiß - nicht hauen :Roll])
    Also nicht einfach den Handwerker loswurschten lassen und dem A/BL die Rechnung schicken. DAS kann fürchterlich nach hinten losgehen und hat schon manchen Kollegen vor Zahlungen bewahrt.

    MfG
     
  6. #6 FirstHouse, 20.01.2009
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    @Ralf, den handwerker loswurschteln lassen mit Rechnung an Architekten würd ich ned machen.

    FH
     
  7. lawyer

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    Da muß ich mich doch glatt einschalten :D :winken .

    Der Hw muß grundsätzlich jeden Mangel beseitigen. Die Anmeldung von Bedenken ist nicht haftungsbegründend, sondern kann allein dazu führen, daß der Hw von der Haftung frei wird. Ob BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag, ist egal. Sowieso-Kosten sind vom BH zu tragen.

    Ist der Hw gewährleistungspflichtig und der Architekt schadenersatzpflichtig, haften beide dem BH als Gesamtschuldner. Der BH kan sich grundsätzlich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Die Aufteilung des Schadens zwischen Hw und Architekt betrifft allein das Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander und ist deswegen für den BH ohne Bedeutung.

    MFG
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 20.01.2009
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    DAS
    hab ich auch nicht gesagt, sondern das
    :)

    Jain.
    Er sollte zum eigenen Schutz beide angreifen. Denn wenn der, den er angeht (wenn er erstmal einen ausguckt) sich erfolgreich gegen den Vorwurf wehren kann, mag es zu spät sein, gegen den anderen vorzugehen.
    Nach Jahren beim anderen ankommen und den Gesamtschuldner-Joker ziehen ist nämlich evtl. nicht. :D
     
  9. lawyer

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    Stimmt, meinen Einwand wollte ich mehr auf die Schadensteilung beziehen und FirstHouse darüber informieren, daß er sich keinen Kopf um die Quote machen muß. :konfusius
     
  10. Rinke

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    Könntest du bitte konkret sagen, worum es geht?:)
     
  11. Robby

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    Nee muss er nicht das müssen andere (Kopf machen) Frage ist nur ob es für den Handwerker erkennbar war das es einen Mangel darstellt oder ob die Ausführung keine "Kleinigkeit" war welche einen besonderen Überwachungs- und Planungsaufwand erfordert.

    Ach und die Überwachung des Planers richtet sich auch nach der Qualität und den Kenntnissen der beauftragten Handwerker.
     
  12. #12 bluecher, 27.01.2009
    bluecher

    bluecher Gast

    die annahme war->
    handwerker setzt anweisungen des bauleiters um!

    1 produziert er damit einen mangel seines gewerkes?
    dann wäre er hinweispflichtig und haftet zusammen mit dem bauleiter
    die beseitigung des mangels zahlen die beiden, den mehrwert für den bauherrn den sie durch richtigstellung erbringen zahlt der bauherr (sowiesokosten)

    zum beispiel: der bauleiter sagt dem trockenbauer beim dachausbau: "auf die dampfsperre im dachaufbau kannste getrost verzichten, habe ich im griff". den aufbau richtig herstellen ist sache der kandidaten, der bauherr zahlt die dampfsperre.

    oder 2 realisiert er einen planungsfehler?
    dann hat der gute bauleiter eine haftpflicht die die kosten der beseitigung des mangels trägt, mehrwert zahlt der bauherr

    zum beispiel: der bauleiter sagt dem dachdecker, es kommt der betondachstein rot zur ausführung, der bauherr hat aber in der letzten besprechung festgelegt es kommt ein dachziegel der fa xyz aufs dach.

    das wäre der fall 2. der bauherr zahlt den ziegel, die leistungen dachstein abnehmen und umdecken der bauleiter

    HTH
     
  13. Robby

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    1 ist ein sehr plattes Beispiel ;)

    Nix Mehrwert sondern kosten welche bei regelgerechter Durchführung "Sowieso" entstanden wären
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 28.01.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja, Robby - aber ;)
    Wenn das erst auffällt, nachdem der Maler durch ist, geht abnehmen und neu anbringen des GK sowie die doppelten Malerarbeiten und alles drumrum zu Lasten derer, die da die LUFTDICHTigkeitsschicht weggelassen haben.

    Denn ACHTUNG
    Ginge es nur um die Dampfbremse, wäre der Handwerker (sehr wahrscheinlich) raus.
    Es ist einem Trockenbauer nicht zuzumuten, einen von einem Planer vorgegebenen Dachaufbau bauphysikalisch nachzuprüfen.
    Wenn also Luftdichte sichergestellt ist, wär das Beispiel alleiniger Planerdeckel.
    Ist aber die DS gleichzeitig luftdichte Ebene, muss DAS dem Trockenbauer auffallen und er muss maulen.
     
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