Dachüberstände bei Grenzbebauung

Diskutiere Dachüberstände bei Grenzbebauung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich bin Neu hier und lese seit einiger Zeit fleißig mit. Leider stellt sich jetzt ein Problem, welches ich durch lesen allein...

  1. #1 Mattesambau, 29.06.2012
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    Hallo zusammen,

    ich bin Neu hier und lese seit einiger Zeit fleißig mit. Leider stellt sich jetzt ein Problem, welches ich durch lesen allein nicht lösen kann:

    Es geht um eine Garage mit 9m Wandlinie an der Nachbargrenze in NRW. Der Bauantrag ist gestellt und nun wurde seitens des Bauamtes erklärt, dass die Garage (9m) PLUS Dachüberstände (jeweils 50cm Giebelseitig) das zulässige Gesamtmaß von den erlaubten 9 Metern überschreiten.

    Logisch, stimmt ja auch :) ... sind dann nämlich 10 Meter.

    Aber: In dem angeführten § 6 Abs. 11 bauO NRW steht nichts von Dachüberständen drin.

    "Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten." (BauO NRW)

    Hat vielleicht jemand Erfahrungen damit oder ggf. einen Gesetzeskommentar zur Hand?

    Danke!
     
  2. Baumal

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    1. weshalb benötigst du bei einer garage 50cm dachüberstand.?

    2. einen gesetetzeskommetar habe ich nicht zur hand, aber eine
    garage ist ein baukörper, mit zum baukörper zählt das dach und der überstand.
    ist doch mehr oder weniger logisch.
    ansonsten könntest du eine "garage" von 9m errichten, mit 30m dachüberstand?
     
  3. #3 Baufuchs, 29.06.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Dann soll das Bauamt doch mal eine schriftliche Begründung dafür liefern, dass statt "Wandlänge" wie in BauONW geschrieben, nun plötzlich die Länge der Dachtraufe der Maßstab sein soll.

    Nachgefragt:

    Nach der Beschreibung steht die Garage mit der Traufseite an der Grenze.
    Was hat das Satteldach für eine Dachneigung?

    @Baumal

    In der BauONW steht nix von "Baukörperlänge".
    Auch in den vom Ministerium herausgegebenen "Hinweisen zur BauO" findet sich unter den Erläuterungen zu §6 dazu nichts.

    Nachtrag:
    Der Vergleich mit den 30m Dachüberstand hinkt.
    Auf der Grenze sind nur Abstellräume + Garagen zulässig. Ein 30m langer Dachüberstand ist eine bauliche Anlage, die eigene Abstandsflächen auslöst, mangels Umfassungswänden ist es aber kein Abstellraum.
     
  4. Baumal

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    "Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten." (BauO NRW)

    ist ein dachüberstand keine bebauung?
     
  5. #5 Baufuchs, 29.06.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wurde hier immer analog zur Berechnung von Abstandsflächen -die sich auch immer auf die Wandlängen bezieht- gehandhabt. Dachüberstände werden da auch nicht berücksichtigt.

    Fragesteller kann ja mal die Begründung anfordern/einsehen.
     
  6. kike

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  7. #7 Mattesambau, 29.06.2012
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    @ kike: danke,genau das habe ich gesucht.

    Also hat das Amt leider Recht und ich müss etwas kürzer treten. Hier scheint ein etwas ambitionierter Prüfer am Werk zu sein :(
     
  8. #8 Gast036816, 29.06.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nein - jemand, der seinen job richtig macht.
    warum muss eine garage mit dachueberstand ueberbewertet werden. vorne und hinten jeweils einen dachueberstand, seitlich nicht, sieht doch besch.....eiden aus.
     
  9. #9 Rudolf Rakete, 29.06.2012
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    Die Werbung ist nicht von mir!
    Das Urteil bezieht sich aber auf : "Die vom Antragsteller gewählte Bauweise ermöglicht jedenfalls im hinteren Bereich eine dem Gebäude zuzuordnende Nutzung, die unter dem Dachüberstand, jedoch außerhalb der rückwärtigen Außenmauer stattfindet und den Nachbarn damit sogar stärker belastet" dort war der Dachüberstand auf einer Seite viel größer und sollte anscheinend als Lagerfläche genutzt werden.

    In wie weit also dieses Urteil auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre demnach zu klären.
     
  10. kike

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    Das Urteil (und das auf das es Bezug nimmt - OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4232/01) beschäftigt sich mit der Frage, auf welchen Flächen und in welcher Art ein Dachüberstand zur Grundfläche hinzuzuzählen ist und mit der vom Gesetzgeber bezweckten Intention dieser Regelung.

    Dass ein Dachüberstand den Nachbarn stärker belastet als kein Dachüberstand dürfte bei der Überschreitung von in Summe >10% offensichtlich sein.

    Da der TE Jurist ist wird er die beiden Urteile m.E. schon richtig interpretieren können.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 29.06.2012
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    Das Urteil entspricht dem 30 m Beispiel vom Baufuchs.

    @ mattes
    Das erklrt darf man sich bitte wie vorstellen?
    Anruf beim Bauvorlageberechtigten?
    Ablehnungsbescheid
    Aktennotiz
    wwi

    Wenn es keine Ablehnung schriftlich gibt, würde ich dem Amt mal die Daumenschrauben anlegen!

    Mit wollte neulich eine Stadtplanerin auch was nicht durchgehen lassen, weil SIE es häßlich fand.
    Jedes Argument, dass sie in dem Gespräch brachte, konnte ich wiederlegen. Irgendwamm kam die Erkenntnis, dass sie keine Chance hatte.
    Dann kamen die "weichen" Argumente.
    Sie sind doch Architekt, da müssen sie doch die Fenster anders anordnen, die Traufe durchgehen lassen, ......

    Oft werden bei solchen nicht endgültigen Aussagen eigene Vorstellungen eingebracht, die dann ihre Grenzen finden, wenn sie in einer Ablehnungsbegründung verschriftlicht werden müssten.
     
  12. #12 Baufuchs, 29.06.2012
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 29.06.2012
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    Insbesondere aus dem 1. Urteil interessant -und wohl auch bei der Genehmigung von 9m Garage + Dachüberstand in unserem Bereich berücksichtigt:

    Also nix : "wird generell angerechnet"
     
  13. kike

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    Wen zitierst du denn mit dem in Anführungszeichen gesetzten Text?
     
  14. #14 Baufuchs, 29.06.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Guckst Du Beitrag 2:
    liest sich im Zusammenhang mit der Fragestellung wie "wird generell angerechnet".
     
  15. #15 Mattesambau, 29.06.2012
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    Doch genau das ist es. Der Dachüberstand gehört (leider wie ich nun auch lernen musste) zum Gebäude, wenn es um die Berechnung der zulässigen Grenzbebauung geht. Dass mir das persönlich nicht passt, sollte klar sein. Und ich wette es gibt genug Bauämter, die eine Prüfung der Dachüberstände nicht vornehmen oder vorgenommen haben.

    Juristisch ist die Sachlage jedenfalls klar. Auch nach verschiedensten Auslegungsarten würde ich zu keinem anderen Ergebnis kommen.

    @Dühlmeyer:

    Es kam kein Ablehnungsbescheid, sondern ein Brief in dem die Korrektur des Bauantrages nahe gelegt wurde. Zitat: "Ansonsten müsste ich den Bauantrag ablehnen"
    Für deutsche Verhältnisse finde ich das sogar noch ziemlich nett :)
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 29.06.2012
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    Das kann man wie gesagt auch anders sehen.
    Es kann auch ein "ins Boxhorn jagen" Versuch sein. Mal gucken, ob die so (sorry) doof sind.
    Wenn ja, hat der Sachbearbeiter seinen Willen. Wenn nein, ein Problem :D
     
  17. kike

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    Auf welche Rechtsvorschrift beziehst du dich denn mit "kann man auch anders sehen"?
     
  18. kike

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    In der BauONW wird nicht auf die "Wandlänge" abgestellt, sondern auf die Gesamtlänge der "Bebauung". Bei uns in Hessen wird übrigens der Klarheithalber der Dachüberstand in der HBO als einzurechnend in die Gesamtlänge genannt.

    Das von mir genannte Urteil ist da m.E. auch ziemlich klar - das was "Rudolf Rakete" zitiert ist nur ein Teilaspekt, denn der Kernsatz lautet: "Dass die Dachüberstände in die Berechnung einzubeziehen sind, ergibt sich schon aus der Überlegung, dass die vom Antragsteller gewählte Bauweise eine deutlich bessere Ausnutzung des grenzständigen Gebäudes ermöglicht als dies bei einer gleich großen Garage mit Flachdach oder bei einer Garage der Fall wäre, die zwar ein Satteldach aufweist, wegen der Längenbeschränkung auf 9,00m jedoch eine kürzere Wandlänge aufweisen müsste."

    Nebenbei: Wie würdest du denn einen 10m langen Carport (9m Carport mit 0,5m+0,5m "Dachüberstand") beurteilen?
     
  19. #19 zehn0813, 09.03.2017
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    Guten Morgen!

    Ich greife das Thema noch einmal auf.

    Bei einer Grenzbebauung von 8,40m und 6,60m ohne Dachüberstand muss ich in NRW folglich entsprechend kleiner bauen oder mir die Genehmigung erteilen lassen?

    Wir haben bisher geplant direkt auf Grenze zu bauen. Eine Grenze sind Nachbarn, die man ja fragen könnte, ob sie etwas gegen die Überbauung haben. Die lange Seite ist öffentliche Grünfläche. Bisher ohne jeglichen Dachüberstand, was aber im Hinblick auf das Wohnhaus sehr bescheiden aussieht.

    MfG,
    Sebastian
     
  20. #20 Bolanger, 13.02.2023
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    Hallo,
    ich habe mich in den letzten Tagen mit genau diesem Thema beschäftigt. Dieser Thread hier war einer der wenigen, in denen sachlich auf diese Frage eingegangen wird.

    Sinn meines Beitrages hier ist es zu Klärung der unterschiedlichen Meinungen beizutragen. Das hier verlinkte Urteil begründet die Einbeziehung des Dachüberstandes in die Wandlänge mit der damit einhergehenden verbesserten Nutzbarkeit der Garage. Es bezieht sich auf ein weiteres Urteil aus 2003, welches sich mit einer ähnlichen Fragestellung beschäftigte. Dort wurde ein Dachüberstand aus zweierlei Gründen in die Wandlänge einbezogen: Mit Dachüberstand war die Wandlänge um 50% vergrößert worden. Man kann also nicht mehr von einer Unterordnung des Dachüberstandes sprechen. Ferner erlaubt die Größe des Dachüberstandes eine Nutzung der Fläche darunter als wettergeschütze Abstellfläche.
    Bisher ungeklärt ist damit die Frage, ob ein geringfügiger Dachüberstand, der keine bessere Nutzbarkeit des Gebäudes mit sich bringt, ebenfalls anzurechnen ist. Beide Urteile implizieren allerdings, dass diese geringfügigen Überstände nicht einzubeziehen sind. das könnte z.B. die klassische Tropfkante des Daches sein, die 4 cm über die Wand hervorsteht oder eine vorgehängte Regenrinne.
    Wichtig dabei ist allerdings zu beachten, dass der Überstand nicht auf Nachbars Grundstück ragt. Wenn man z.N. eine Garage mit 10 cm Grenzabstand baut und sich die Regenrinne auf diesen 10 cm befindet sollte es keine Probleme geben.
     
Thema: Dachüberstände bei Grenzbebauung
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