Kriterien Genehmigungsverfahren

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  1. EFOK

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    Hallo!

    Ich muss mit meinem Bauvorhaben ins Genehmigungsverfahren (Bayern), da ich in zwei Punkten vom Bebauungsplan abweiche. Nach welchen Kriterien beurteilt nun das Landratsamt (die Gemeinde ist mit meinen Abweichungen einverstanden) meinen Bauantrag? Ist das nur vom Gutdünken des Sachbearbeiters abhängig, oder muss der nach bestimmten festgeschriebenen Kriterien seine Entscheidung fällen.

    Da der Kanal bei der Erschließung ziemlich hoch herausgekommen ist muss ich mein BV Insgesmat um ca. 70 cm anheben. Da ich aber ein insgesamt kleines und schmales Haus baue liegt meine Firsthöhe trotzdem noch um 80 cm unetr der des Nachbarn. Aber die vorgegebene Wandhöhe kann ich nicht mehr einhalten.

    Danke
     
  2. #2 Landbub, 12.03.2007
    Landbub

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    Bei uns ist es so, dass der Angestellte des Bauamtes in der Sitzung des Bauausschusses des Stadtrates die Abweichungen erklärt. Der Ausschuss kommt dann zu einer Empfehlung, die dann mit den Unterlagen zum LRA geht. Dort wird dann entschieden, meist wird der Empfehlung der Stadt gefolgt.
     
  3. #3 der.schmiddl, 12.03.2007
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    Bei uns hat sowas der Architekt vorher mit dem LRA abgeklärt.
    Und das würde ich Ihnen auch empfehlen.
    Bei uns war dem LRA nämlich egal was die Gemeinde sagt.

    mfg
    Schmiddl
     
  4. Uli B.

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    Sicherlich gibt es "großzügigere" Landratsämter und solche, die genauer hinschauen. Wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen zu den Abweichungen erteilt, ist das grds. schon mal nicht schlecht. Das LRA prüft allerdings dann doch noch etwas genauer, insbesondere nachbarrechtliche Belange werden recht genau unter die Lupe genommen, vor allem, wenn ein beteiligter Nachbar nicht unterschrieben haben sollte. Und dann kann es schon mal passieren, dass das LRA die Gemeinde "überstimmt".
     
  5. #5 Landbub, 13.03.2007
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    Zum "überstimmen"

    da kenne 3 Fälle, wo der Stadtrat gesagt hat "woll'mer net". Da es aber nach §34 keine K.O.-Kriterien gab, übertimmte das LRA die Stadt. Denn das LRA orientiert sich m.E. mehr an den Gesetzen als die Stadt.
     
  6. #6 butterbär, 13.03.2007
    butterbär

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    überstimmen ist nicht ganz richtig.

    in aller regel muss das einvernehmen der gemeinde vorliegen, da diese die planungshoheit für ihr gebiet inne hat.

    wenn es zu "überstimmen" kommt ist es meistens über den grossen oder kleinen dienstweg zu entsprechender meinungsbildung gekommen (aufklären der gemeinderäte über die rechtslage, rechtsweg im allgemeinen und evtl. sonstige komunikation).
     
  7. EFOK

    EFOK

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    §34 welchen Gesetzes?


    §34 welchen Gesetzes???
     
  8. #8 Baufuchs, 14.03.2007
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