Gilt Einhaltung einer Frist auch für Ämter?

Diskutiere Gilt Einhaltung einer Frist auch für Ämter? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, unser Bauvorantrag wurde abgelehnt und wir hatten eine Frist von 4 Wochen, um den Bauantrag zu ändern bzw. Stellung gegen die Ablehung...

  1. #1 Svea2004, 26.11.2015
    Svea2004

    Svea2004

    Dabei seit:
    13.09.2015
    Beiträge:
    9
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-ing
    Ort:
    Stockholm
    Hallo,

    unser Bauvorantrag wurde abgelehnt und wir hatten eine Frist von 4 Wochen, um den Bauantrag zu ändern bzw. Stellung gegen die Ablehung zu nehmen. Diese Frist haben wir selbstverständlich eingehalten.

    Nun liegt unsere neue Bauanfrage/Stellungnahme zur Ablehnung bereits seit knapp 7 Wochen beim Amt. Bisher haben wir nur den Eingang unseres Schreibens bestätigt bekommen.

    Hat ein Amt keine Frist, an die es sich halten muss? Können die unseren Antrag so lange liegen lassen, wie sie es wollen? Oder gibt es eine gesetzliche Frist, die auch für ein Amt gilt?

    Danke für eure Antworten.
     
  2. #2 Bauliesl, 26.11.2015
    Bauliesl

    Bauliesl

    Dabei seit:
    02.02.2012
    Beiträge:
    1.129
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architektin
    Ort:
    73230
    Doch, das Amt hat auch Fristen an die es sich halten muss.
    1. Welches Bundesland? Stockholm...?
    2. Was soll ein Bauvorantrag sein?
     
  3. #3 Gast036816, 26.11.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Lappland!
     
  4. #4 Skeptiker, 26.11.2015
    Skeptiker

    Skeptiker

    Dabei seit:
    16.01.2010
    Beiträge:
    5.300
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    In einigen Landesbauordnungen gibt es festgelegte Fristen, jedoch gibt es nur selten Konsequenzen für die Nichteinhaltung. Und zu beachten ist auch immer, wann genau die Frist zu laufen beginnt.
     
  5. #5 Bauliesl, 26.11.2015
    Bauliesl

    Bauliesl

    Dabei seit:
    02.02.2012
    Beiträge:
    1.129
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architektin
    Ort:
    73230
    Die Antwort lag nahe :winken
     
  6. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Du kannst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung), zumindest sofern Du in Deutschland beheimatet bist ;-).
    Evtl. reicht es schon, damit zu drohen.
     
Thema:

Gilt Einhaltung einer Frist auch für Ämter?

Die Seite wird geladen...

Gilt Einhaltung einer Frist auch für Ämter? - Ähnliche Themen

  1. Bis wann gilt Neubau noch als Sanierung

    Bis wann gilt Neubau noch als Sanierung: Hallo liebes Forum, wir haben einen Wochenendgrundstück mit 30qm Holzbungalow drauf günstig erstanden. Der Bungalow ist im Frühjahr einem Brand...
  2. Welche BauNVO gilt bei Bebauungsplan vor 1962

    Welche BauNVO gilt bei Bebauungsplan vor 1962: Hallo, wir sind gerade am planen unserer Außenanlagen (Neubau, Rohbau steht bereits). Leider konnte ich noch nicht herausfinden, welche BauNVO in...
  3. Ideeles Grundstück Einfahrtlänge und Stellplatz pro Doppelhaushälfte / Gilt hier die Grenzbebauung?

    Ideeles Grundstück Einfahrtlänge und Stellplatz pro Doppelhaushälfte / Gilt hier die Grenzbebauung?: Hallo zusammen, wie lang darf eine Einfahrt mit Stellplatz maximal sein, wenn diese an der Genze vom Nachbarn liegt? Ich weiß, dass...
  4. Stützwand gebaut und was gilt jetzt?

    Stützwand gebaut und was gilt jetzt?: Wir haben eine Stützwand gebaut auf einem hangigen Grundstück, was über zwei der 4 Seiten auf eine Ecke zu abfällt. In dieser Ecke hat die...
  5. Gilt Traufhöhe auch für Erker?

    Gilt Traufhöhe auch für Erker?: Hallo zusammen, in unserem B- Plan (NRW, 1-geschossige Bauweise) ist festgelegt, dass untergeordnete Bauteile, Erker und Wintergärten von der...