Vorbemerkung im Leistungsverzeichnis

Diskutiere Vorbemerkung im Leistungsverzeichnis im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben folgenden Absatz in den Vormerkungen eines Leistungsverzeichnisses enthalten. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der...

  1. LaSc

    LaSc

    Dabei seit:
    20.01.2011
    Beiträge:
    34
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    Sachsen
    Hallo, wir haben folgenden Absatz in den Vormerkungen eines Leistungsverzeichnisses enthalten.

    Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
    d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Position zwangsläufig ergeben,
    hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind."

    Es handelt sich um ein öffentliches Bauvorhaben mit Planung durch ein Ingenieurbüro.

    Was haltet ihr davon?
     
  2. Neutal

    Neutal

    Dabei seit:
    12.12.2011
    Beiträge:
    4.182
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Zimmermeister
    Ort:
    Lüneburg
    Benutzertitelzusatz:
    VON EVENTUELL EINGEBLENDETER WERBUNG IN DIESEM POS
    Das die Planung mal wieder versagt hat und kein ausreichendes Lv erstellt wurde.
     
  3. #3 Manfred Abt, 29.05.2013
    Manfred Abt

    Manfred Abt

    Dabei seit:
    18.08.2005
    Beiträge:
    3.848
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    ja, ja, diese Uralt-Angsttexte sterben nie aus. Steht auch manchmal in den von uns beplanten Ausschreibungen drin, stammt dann aber nie von uns sondern immer von der "hoheitlichen" Seite.

    Theorie:
    • widerspricht den Vergabevorschriften VOB/A, die Leistung ist erschöpfend zu beschreiben
    • vor Submission beim AG melden und darauf hinweisen, dass so nicht zulässig
    • falls der rumzickt Vergabeprüfstelle einschalten, Adresse steht in den Vergabeunterlagen
    • gesamtes Vergabeverfahren kommt in Stocken, Chance, dass der AG euch nicht mehr mag steigt


    Praxis:
    • den Blödsinn einfach überlesen, Nebenleistungen VOB/C gerecht einkalkulieren, und gut ist. Ideal, wenn VOB/C gerechte Kalkulation in Urkalkulation erkennbar. Schlauen Text für Anschreiben ausdenken, aber sich nicht damit rauskegeln
    • im Auftragsfall in einer der ersten Baubesprechungen auf diesen Blödsinn hinweisen und das man selbstverständlich VOB-gerecht kalkuliert hätte
    • bisher noch nicht erlebt, dass so ein Text nachtragsschädlich war
     
  4. #4 Manfred Abt, 29.05.2013
    Manfred Abt

    Manfred Abt

    Dabei seit:
    18.08.2005
    Beiträge:
    3.848
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    das würde ich so nun wirklich nicht unterschreiben
     
  5. #5 Gast036816, 29.05.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ist eine unwirksame klausel, da kannst du dich getrost zurücklehnen. du kalkulierst, das was ausgeschrieben ist, nebenleistungen nach vob/c. du musst auch nicht zur submission darauf hinweisen. wenn du dann den auftrag bekommen solltest und der erste nachtrag kommt, dann ist der richtige zeitpunkt, über diese unwirksame klausel zu streiten.
     
  6. LaSc

    LaSc

    Dabei seit:
    20.01.2011
    Beiträge:
    34
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    Sachsen
    Danke für die Antworten.
     
  7. Neutal

    Neutal

    Dabei seit:
    12.12.2011
    Beiträge:
    4.182
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Zimmermeister
    Ort:
    Lüneburg
    Benutzertitelzusatz:
    VON EVENTUELL EINGEBLENDETER WERBUNG IN DIESEM POS
    @Manfred: Leider mehren sich die Anfragen mit mangelndem LV. Einige Planer rufen sogar an und sagen: Das Lv erstellen am besten Sie....wo bleibt da die vergleichbarkeit?
    Gerade jüngere Büros sind mit den Anforderungen am Bau leider öfter überfordert. Zum Teil fehlt das Gerüst, bei nachrage kommen dann Antworten wie: Das gehört doch zur Gaube dazu ;-)
    Na gut, oftmals sind das auch nur Textbausteine aus der Software
     
  8. #8 Manfred Abt, 29.05.2013
    Manfred Abt

    Manfred Abt

    Dabei seit:
    18.08.2005
    Beiträge:
    3.848
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    @ Flocke: kenn ich alles.

    Eigentlich wollte ich mit meinem Widerspruch nur zum Ausdruck bringen, dass gerade bei öffentlichen Ausschreibungen die Dokumente aus vielen Quellen stammen und das Ingenieurbüro nicht automatisch schuld ist für den in den sonstigen Unterlagen verzapften Mist.

    Meist erstellen wir drei Dokumente (Baubeschreibung, ZTV und LV) und weitere 20 Dokumente werden behördenseitig beigelegt, manchmal ohne dass wir sie zu sehen bekomme.

    Völliges Unverständnis ernte ich dann, wenn ich zur Ausführung der Bauüberwachung dann den AG bitte, mir mal den vollständigen Bauvertrag zur Verfügung zu stellen. Das AHA-Erlebnis kommt erst dann, wenn ich ihnen erkläre, dass man uns ja mit der SOLL-IST-Überwachung des Bauvertrages beauftragt hat und das ich dafür auch das Dokument brauche, welches das SOLL definiert.
     
  9. #9 Gast036816, 29.05.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Manfred - in diesem fall steht der spruch bestimmt nicht in den vorbemerkungen der behörde drin. ich bekomme die textbeigaben bei öffentlichen vergaben, auch vorher.
     
  10. #10 Manfred Abt, 29.05.2013
    Manfred Abt

    Manfred Abt

    Dabei seit:
    18.08.2005
    Beiträge:
    3.848
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    deshalb schrieb ich "manchmal", in der Regel haben wir sie auch. Braucht man ja auch, damit die Unterlagen keine Widersprüche aufweisen

    aber eben nur "in der Regel"
     
  11. #11 Gast036816, 29.05.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    es gibt doch nur 2 regeln bei der behörde:

    - keine verantwortung übernehmen und
    - freitags um eins macht jeder seins.
     
  12. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
  13. Maik86

    Maik86

    Dabei seit:
    04.06.2012
    Beiträge:
    186
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Einkäufer
    Ort:
    Krombach
    Benutzertitelzusatz:
    Öffentl. Beschaffung VOL + bisschen VOB
    Das ist nur eine AGB, wenn sie in einer Vielzahl vom Auftraggeber verwendeten Ausschreibungen unverändert übernommen wird. Bei den "Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis" handelt es sich meist um Texte, die individuell für das Bauvorhaben verfasst werden. Demnach kann man pauschal nicht sagen, ob es sich um eine AGB-Bestimmung gem 309ff. BGB handelt.

    Im Übrigen verstößt diese Bestimmung m. E. gegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.

    Handelt es sich bei der Vergabe um eine oberhalb oder unterhalb des Schwellenwertes? Wenn es sich um eine oberschwellige Vergabe handelt, dann muss dieser Passus "unverzüglich" (so die Theorie, aber zumindest mal vor Angebotsabgabe) gerügt werden, sonst kann man sich nicht mehr auf die Unzulässigkeit berufen.
     
  14. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Bitte die Aussage belegen: Fundstelle? Wo steht, dass Architekten oder öffentliche Auftraggeber die Vorbemerkungen zum LV " meist " inividuell verfassen und wie kommt es dann, dass der BGH die wortwörtlich identische Klausel zur Überprüfung vorgelegt bekommen hat?

    http://juris.bundesgerichtshof.de/c...1a8647454c52bd7033bfc51c&nr=28960&pos=0&anz=1

    Nach BGH ( und der sollte es wissen ) handelt es sich um eine überregional verwendete Klausel und dann ist sie auch dann AGB, wenn der öffentliche Auftraggeber sie nur einmalig abgeschrieben haben sollte.

    Die Klausel ist nach Ansicht des BGH wirksam, weil sie nur auf eine Selbstverständlichkeit hinweist: AN hat in den Angebotspreis alle für die Angebotspositionen notwendigen Teilarbeiten einzukalkulieren.

    Aber eben nur die Teilarbeiten für die jeweilige Angebotsposition

    " die sich mit der Ausführung der angefragten Position zwangsläufig ergeben "

    und eben nicht darüber hinausgehende zusätzliche Leistungen.

    Das Problem mit und ohne die Klausel bleibt also identisch: Was gehört zur angebotenen Leistung und was wird hiervon nicht mehr umfaßt und kann deshalb als Nachtrag nach § 2 Nr.5 oder Nr. 6 geltend gemacht werden?

    Welche Teilarbeiten bei der Angebotsposition anfallen, hat der AG zu wissen. Insofern auch kein Fall von § 7 Abs.1 Nr.3 VOB/A. Dem Maurer muß ja auch nicht gesagt werden, dass er zur Erstellung einer Mauerwerkswand Mörtel zu verwenden hat. Diese Selbstverständlichkeit ist alleiniger Inhalt der Klausel.
     
  15. #15 Gast036816, 29.05.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    der eingestellte text - ich nehme einmal an, der TE hat wörtlich zitiert - lässt nicht unbedingt auf einzelne positionen schliessen, sondern auf die gesamte leistungsbeschreibung:

    ...... auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.

    für mich geht das auch über eine einzelne position hinaus. das thema herstellen von mauerwerk und das zwangsläufige verwenden von mörtel ist als beispiel klar, obwohl der mörtel in seiner qualitativen beschaffenheit - mörtelgruppe, druckfestigkeit etc. eindeutig beschrieben werden muss.
    bei einer eingespannten stahlkonstruktion in geschweisster und geschraubter bauweise gehört dann der mörtel- oder betonverguss am stützenfuss dazu, obwohl der mörtel- oder betonverguss keine typische stahlbautätigkeit ist, die aber zur aussteifung der konstruktion benötigt wird und beim gewerk rohbau auch nicht in der leistungsbeschreibung enthalten ist?

    das hängt wirklich vom einzelfall ab und der kann erst bewertet werden, wenn dieser eintritt. es gibt keinen technisch-logischen grund diese angstklauseln in einer leistungsbeschreibung mit aufzunehmen.
     
  16. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Lies bitte die Entscheidung des BGH.

    Dann interessiert nicht mehr, ob Du anderer Auffassung bist. Gegen den BGH kommst Du eh nicht an; auch das vorangegangene OLG mußte das akzeptieren.

    Die Klausel

    " Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
    d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Position zwangsläufig ergeben,
    hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind."

    ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Auslegung erfolgt nach festen rechtlichen Regeln und dafür kann man sich nicht einzelne Satzteile herauspicken. Entscheident ist hier der eingeschobene Relativsatz, der klar und eindeutig erläutert, welche Leistungen gemeint und von der Vollständigkeitsregelung mitumfasst sind. Es steht dort gerade nicht, dass die " gesamte Leistungsbeschreibung " von der Klausel erfaßt wird ( dann wäre sie tatsächlich unwirksam ). Der von Dir angezogene letzte Halbsatz bezieht sich auf den voranstehenden Relativsatz; er könnte gestrichen werden, ohne dass sich die vorhergehende Aussage hierdurch ändert.
     
  17. #17 Gast036816, 29.05.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    mir geht es um den unterschied zwischen einer einzelnen leistungsposition und der gesamten leistungsbeschreibung. gerade bei letzterem werden in der auslegung mit solchen angstklauseln die meisten fehler programmiert.

    bezogen auf eine einzelne position ist mir das klar. dass der von mir zitierte halbsatz den bezug auf eine leistungsposition nicht aushebelt, ist auch logisch. ich kenne zu viele meiner kollegen die bei dem zitierten halbsatz das auf die gesamte leistungsbeschreibung beziehen.

    bgh will ich nicht aushebeln. erst einmal geht die auseinandersetzung immer auf der ebene firma - bauleitung - auftraggeber. wenn das zitieren der urteile dran ist, sind bereits anwälte am werk. dann geht es auch nicht mehr ums technische.
     
  18. Mark

    Mark

    Dabei seit:
    20.03.2003
    Beiträge:
    279
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    NRW
    Mit der Aussage bzw. dem Zurücklehnen wäre ich vorsichtig. Seit http://openjur.de/u/266602.html können sich Leistungen auch aus der LB als sinnvolles Ganzes ergeben, wenn sie tatsächlich nicht direkt beschrieben sind.
     
  19. #19 Nutzername, 11.06.2013
    Nutzername

    Nutzername

    Dabei seit:
    30.04.2013
    Beiträge:
    357
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ing.Bauing.
    Ort:
    Sachsen
    Die aktuelle Rechtsprechung geht m.E. sogar darüber hinaus. Selbst Leistungen, die für den fachkundigen Bieter offensichtlich erforderlich sind, hat er einzukalkulieren, falls entsprechende LV-Positionen fehlen. Ist sicherlich eine sehr AG-freundliche Rechtsprechung. Der Ausweg für den Bieter liegt in einer Nachfrage während der Angebotsphase.

    So gesehen ändert die gegenständliche Formulierung des TE auch gar nichts an der Sachlage, wie sie ohne diese Vorbemerkung wäre. Der sachkundige Bieter darf offenkundig erforderliche Leistungen in seiner Kalkulation nicht unberücksichtigt lassen, weil er sich sonst eine "frivole Kalkulation" vorwerfen lassen muss.

    Beispiele:
    BGH, 28.02.2002, VII ZR 376/00 (keine Position für Konsolentraggerüst bei Kappenherstellung an einer Brücke im LV - Anspruch des AN auf zusätzliche Vergütung abgewiesen, obwohl das Traggerüst keine Nebenleistung ist)

    OLG Köln, 22.04.2009, 11 U 29/09 ("...dass eine Besondere Leistung im Sinne von Abschnitt 4 der ATV unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 bis 8 VOB/B besonders zu vergüten sein kann. Dies ist jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung ergibt, dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist")

    Sollten also für den Bieter in der Angebotsphase erkennbar LV-Positionen fehlen, hätte er den AG darauf hinzuweisen.
     
Thema: Vorbemerkung im Leistungsverzeichnis
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. vergütungsanspruch von Positionen trotz vorbemerkungen im leistungsverzeichnis einzukalkulieren

    ,
  2. was steht in den technischen vorbemerkungen VOL?

    ,
  3. beispiel vorbemerkung lv

    ,
  4. Der frivole Bieter BGH
Die Seite wird geladen...

Vorbemerkung im Leistungsverzeichnis - Ähnliche Themen

  1. Schuldet der Architekt aktualisiertes Leistungsverzeichnis nach Werkplanung

    Schuldet der Architekt aktualisiertes Leistungsverzeichnis nach Werkplanung: Hallo zusammen, unser Architekt hatte die Rohbauausschreibung auf Basis der Entwurfspläne und darauf basierenden Mengenschätzungen vorgenommen....
  2. LV Elektroinstallation

    LV Elektroinstallation: Hallo Wer haftet bei falschem Leistungsverzeichnis? Beschreibung: Wir sind eine kleine Elektrofirma, die einen Auftrag gemäß LV von 204.000,00 €...
  3. GAEB vertraglich vereinbaren in Phase 6-9?

    GAEB vertraglich vereinbaren in Phase 6-9?: Hallo, ich möchte gerne einen Architekten mit der Phase 6-9 beauftragen und habe folgende Vertragsklausel vorgeschlagen: "Der AN erstellt seine...
  4. Angegebene Bodenfläche im Leistungsverzeichnis abweichend

    Angegebene Bodenfläche im Leistungsverzeichnis abweichend: Hallo Forum, ich baue meinen Dachboden aus, der eine Bodenfläche von 78 qm hat. Aus Gründen des Wärmeschutzes muss der Drempel rundum...
  5. MFH: Wie komme ich zu einem GU?

    MFH: Wie komme ich zu einem GU?: Die Eingabeplanung für ein MFH ist fertiggestellt. Mein Architekt (beauftragt für Phase 1-4) hat empfohlen, nun die Werkplanung zu machen....