Sicherheitsleistung erst ab Gewährleistung

Diskutiere Sicherheitsleistung erst ab Gewährleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben in unserem (GÜ-)Vertrag folgendes vereinbart: 13. Sicherheitsleistung - wird vereinbart für Vertragserfüllung - wird...

  1. #1 SirSydom, 06.11.2015
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    Hallo,

    wir haben in unserem (GÜ-)Vertrag folgendes vereinbart:

    Es handelt sich um einen Mustervertrag der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz. BGB, nix VOB.

    Gestern kam nach Fertigstellung der Bodenplatte die erste Abschlagsrechnung (i.H.v. 6,6% der Bausumme).

    Ich bin bisher davon ausgegangen wir bekommen vorher noch eine Bürgschaftsurkunde, denn es war besprochen, dass es eine Bürgschaft auf erstes Anfordern einer Versicherung wird, die mir aber entfallen ist.

    Daher habe ich den GÜ um die Bürgschaftsurkunde gebeten. Als Antwort bekam ich, dass die Bürgschaft für die Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche da sein und mit der Schlussrate übergeben wird.

    Da unser Zahlungsplan wohl relativ fair ist, habe ich keine Angst vor großen Überzahlungen. Aber im Worst-Case, heißt z.B. Insolvenz + kapitale Mängel könnte man doch wohl mit einem dicken Minus rausgehen.

    Wir haben uns dann ein wenig eingelesen und sind auf §632a BGB gestoßen:
    Soll/darf ich jetzt 5% der Bausumme zusätzlich einbehalten, also einfach mit der ersten Abschlagszahlung verrechnen?
    Über sowas haben wir mit dem GÜ nie gesprochen.
     
  2. #2 SirSydom, 07.11.2015
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    Ich stelle die Frage mal anders:

    GÜs: wie handhabt ihr das mit euren Kunden?

    Bauherren mit GÜ: wie lief das bei euch ab??
     
  3. #3 Gast56083, 07.11.2015
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    5% Gewährleistungsbürgschaft / Urkunde zur Übergabe. Kein Einbehalt vorher, Standard Vertrag von Haus&Grund.
     
  4. #4 Baufuchs, 07.11.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Der BU/GÜ ist, wenn er Abschlagszahlungen fordert- gem. § 632a BGB verpflichtet, vor der 1. Teilrate Sicherheit in Höhe von 5% " für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel" zu stellen. (Auch wenn diese Sicherheitsleistung im Vertrag gar nicht erwähnt ist)

    Das hat mit der vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft nichts zu tun.

    Fordere den GÜ also auf, diese Sicherheit unverzüglich zu stellen, und kündige an, bei Nichtvorlage die 5% von der 6,6%-Rate bis zur Sicherheitengestellung einzubehalten.

    So würde ich das machen. Keine Rechtsberatung, Anwalt frage.

    Kannst auch mal die Suchfunktion nutzen, Thema wurde hier schon mehrfach abgehandelt.
     
  5. rose24

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    Es gibt ein Urteil, dass wenn die Sicherheitsleistung von 5% nicht gestellt wird, der Ratenzahlungsplan nichtig ist.
    Muss mal sehen, ob ich es finden kann. Müsste von 2012 sein.

    Edit:
    hab's gefunden: BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12 (mir liegt dazu ein Aufsatz eines Juristen vor, der auch aussagt, dass das Urteil für Bauverträge und Bauträgerverträge gleichermaßen gilt).
     
  6. #6 stockstadt, 07.11.2015
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    In meinem Bauträgervertrag war aufgeführt, dass der BT aufgrund gesetzlich Vorgaben von der 1. Rate 5% Sicherheitsleistung von der Vertragsumme weniger in Rechnung stellt.

    So war das dann auch ...

    Für GÜ/GU Verträge gilt das wohl auch
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 07.11.2015
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    Ja, Baufuchs hat Recht. Ihr könnt jetzt 5% der Bausumme einbehalten. Ihr solltet dies jedoch zugleich dem GÜ mitteilen, um Irritationen und Bauverzug zu vermeiden. Ich mache es mir mal einfach und verweise auf einen Mustertext auf meiner Homepage:
    http://www.baurechtstipps.de/_subseite.php?content=117

    Die zusätzlich vertraglich vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft gibt es erst später, im Zeitpunkt der Abnahme. Sie gilt für die Dauer der 5-jährigen Gewährleistungszeit. Komisch, dass hier nicht gleich mit vereinbart wurde, wer, bzw. was für eine Institution sich dafür verbürgen soll. Der zitierte Text ist insgesamt etwas fragwürdig, sodass ich mich frage, ob er tatsächlich unverändert in dieser Form von einer Handwerkskammer empfohlen wurde. Bist du da sicher?

    Exkurs:
    Das von Rose zitierte BGH-Urteil ist richtig und wichtig. Dort vertritt der BGH die Auffassung, dass der Ratenzahlungsplan insgesamt unwirksam ist (sodass der GÜ nur „normale“ gesetzliche Abschlagszahlungen nach dem Wertzuwachs auf der Baustelle fordern kann), weil die Nichterwähnung des gesetzlichen Sicherheitseinbehalts nach § 632 a Abs. III BGB den Verbraucher davon abhalten könnte, diese Sicherheitsleistung geltend zu machen.

    Hier haben wir in eurem Vertrag jedoch einen leicht abgewandelten Fall, weil bei euch zumindest erwähnt ist „Sicherheitsleistung wird vereinbart für Vertragserfüllung“. Ich würde sagen, dass das zwar mehr als knapp formuliert, aber wohl im Ergebnis wohl gerade noch ausreichend sein dürfte.

    Es kann aber durchaus andere Gründe geben, dass der Ratenzahlungsplan trotzdem unwirksam ist, z.B. weil er zu kopflastig ist. Das könnte dann Anlass zu Nachverhandlungen sein.
     
  8. #8 Baufuchs, 07.11.2015
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    Baufuchs Gast

    nach genauerem Lesen:
    Offenbar hat der GÜ seinen eigenen Vertragstext nicht verstanden.

    Es sind 2 Sicherheitsleistungen vereinbart.

    1. die wg. Vertragserfüllung (das ist die nach 632a BGB)
    2.) Gewährleistungsbürgschaft

    Das macht die Sache doch einfacher. Sicherheit für Vertragserfüllung ist vereinbart, also soll der GÜ die jetzt stellen...
     
  9. rose24

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    Ja richtig - so kann man das verstehen und so sollte man es dann auch einfordern.
     
  10. #10 Ralf Wortmann, 07.11.2015
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    Die vertragliche Regelung der Erfüllungssicherheitsleistung ist zu unbestimmt und intransparent. Es fehlt das wichtigste, nämlich die Bezeichnung der Höhe der Sicherheitsleistung.

    Deshalb, eurer gegenteiligen Meinung zum Trotz, sollte sich der TE auf die gesetzliche Regelung § 632 a Abs. 3 BGB berufen.

    Das Ganze ist ja keine große Sache. Da muss man nicht lange drüber diskutieren. Er hat der gesetzlichen Anspruch und kann ihn einfordern.
     
  11. #11 SirSydom, 07.11.2015
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    Danke erstmal für eure Antworten.
    So so siehts aus:

    Sicherheitsleistung.jpg

    Zahlungsplan:
    Zahlunsplan.jpg
     
  12. Taipan

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    Wenn ich in der Fußnote lese, dass der Vertrageentwurf aus dem Jahr 2008 (!sic) ist, schwant mir nicht nur dort so einiges. Also bitte mal den vollständigen Vertrag von jemandem anschauen lassen, der sich qualifiziert dazu äußern kann.
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 07.11.2015
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    Aus dem Text aus Beitrag #11 ergibt sich für die Vertragserfüllungssicherheitsleistung nach § 632a Abs. III BGB nichts anderes.

    Es bleibt daher bei meiner Empfehlung zur Vorgehensweise aus Beitrag #7.
     
  14. kike

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    Nur noch 1% nach Schlußrechnung & Abnahme (also 99% vorher)?

    Wie (und wann) wäre denn der Übergang von der Vertragserfüllungsicherheit (nach 632a BGB) zur Gewährleistungsbürgschaft/Sicherheit bei dem Zahlungsplan?
     
  15. #15 Ralf Wortmann, 07.11.2015
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    Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart: Rückgabe der Vertragserfüllungsicherheit (nach 632a BGB) nach Abnahme, Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Gewährleistungsbürgschaft.
     
  16. #16 SirSydom, 07.11.2015
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    Danke euch allen!
     
  17. #17 SirSydom, 09.11.2015
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    könnte man aus der ersten Klausel auch ableiten, dass der AG dem AN ebenfalls eine Sicherheit für die Vertragserfüllung stellen muss?

    Ich bekomme jetzt eine Bürgschaft, der GÜ hätte jetzt aber auch gerne eine von uns (was ich grundsätzlich auch nachvollziehen kann, manche verlangen dass ja sogar in der kompletten Höhe)
     
  18. #18 stockstadt, 09.11.2015
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    Hallo,

    du meinst vielleicht eine Finanzierungszusage oder Nachweis der Bonität

    Eine Bürgschaft hat den Sinn, dass man diese auch "ziehen" kann .... willst du, dass der GÜ bei Streitigkeiten einfach die (deine) Bürgschaft einsetzt???
    Das entbehrt jeder Grundlage

    LG
     
  19. #19 Ralf Wortmann, 09.11.2015
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    Nein kann man meines Erachtens nicht. Dafür ist die Klausel viel zu unbestimmt. Es ist weder angegeben, wer wem überhaupt eine solche Vertragserfüllungssicherheit zu stellen hat, noch in welcher Höhe.
     
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