Kanalgebühren / Zuständigkeit

Diskutiere Kanalgebühren / Zuständigkeit im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, ich habe ein Problem mit mehreren Anliegern einer Privatstraße. Anlieger A hat vor längerer Zeit einen SW Kanal für sich auf...

  1. Retter

    Retter

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    Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem mit mehreren Anliegern einer Privatstraße.

    Anlieger A hat vor längerer Zeit einen SW Kanal für sich auf meiner Privatstraße erstellen lassen. (auch mit meiner Zustimmung)

    Von allen die nun an diesen Kanal, der auf meinem Grunstück ist, anschließen
    wollen, verlangt Anlieger A Gebühren.

    Meine Frage ist, wer ist für die Instandhaltung des Kanals zuständig, falls
    er einmal kaputt geht ? (oder Dichtheitsprüfung)

    Ist dieses der Eigentümer oder der "Betreiber" des Kanals ? Oder gibt es diesen Unterschied nicht ?
    Sind die Kostenforderungen von Anlieger A rechtens?

    Welche Pflichten habe ich als Eigentümer ?

    Danke für Eure Antworten !

    Gruß vom

    Retter :konfusius
     
  2. #2 Baufuchs, 01.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was

    haben Sie dem Anlieger A konkret erlaubt und wie wurde die Erlaubnis vertraglich geregelt?

    Wurde eine Grunddienstbarkeit eingetragen?
    Wenn ja welchen Inhalt hat diese, bzw. welchen Inhalt hatte die Vereinbarung zwischen Ihnen und Anleiger "A"?
     
  3. Retter

    Retter

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    Hallo,

    dem Anlieger "A" haben wir eine Erlaubnis erteilt. (für die Kanalerschließung seines Grundstückes) Eine Grunddienstbarkeit wurde eingetragen.

    Eine weitere Vereinbarung zw. Anlieger "A" und mir gibt es nicht.

    Nach Aussagen von Anlieger "C" , der bereits Anlieger "A" einen Kanalbeitrag bezahlt hat, soll Anlieger "A" der Betreiber des Kanals sein.:deal

    Gibt es einen Unterschied "Betreiber" und Eigentümer ?

    Ich meine Anlieger A hat keine Berechtigung, hier Gebühren zu erheben und vor allem kein Bestimmungsrecht, wer an den Kanal anschließt. (obwohl er einen Teil bezahlt hat)

    Gruß

    Retter
     
  4. #4 Baufuchs, 01.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn

    "A" nur erlaubt wurde, sein Grundstück anzuschliessen, hat er kein Recht weiteren Anliegern den Anschluss zu erlauben.
     
  5. #5 Manfred Abt, 02.11.2009
    Manfred Abt

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    Unter Voraussetzung der korrekt wiedergegebenen Infos bzgl. der Rechte des Anliegers A zur Vergabe weiterer Anschlusserlaubnisse wie Baufuchs.

    Darüber hinaus wird das vermutlich auch in der Konstellation mit dem Kanalnetzbetreiber schwierig. Es wird dann ein Kanal, über den mehr als ein Grundstück entwässert wird und da kann es schon mal Schwierigkeiten bzgl. öffentlichem/privatem Kanal geben.

    Bzgl. Zuständigkeiten und Pflichten hier im Forum kaum klärbar, aber sicherlich nicht ohne Risiko. Und würde mit mehreren Anschlussnehmern immer schwieriger. Werden überwiegend Rechtsfragen sein.

    In Grunddienstbarkeit sollte z.B. möglichst geregelt sein, wer für Unterhaltung/Instandsetzung zuständig ist, u.U. indirekt dadurch,dass Anlieger A das Recht zur Unterhaltung gewährt wird.

    Böses Szenario: Anlieger A, B, C oder wer weiß wer leitet wassergefährdende Stoffe ein, die versickern durch Undichtheit des Kanals auf Ihrem Eigentum und verursachen einen Grundwasserschaden. Unabhängig von irgendwelchen Verursacherfragen sind Sie dann als Zustandsstörer in der Haftung mit drin.
     
  6. Stoni

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    Hallo Retter,

    wenn der Kanal auf Deinem Grund und Boden liegt, woher haben dann andere (C) das Recht, ihre Anschlussleitungen über Deinen Grund und Boden in den Kanal zu führen?
    Zu wessen Gunsten ist die Grunddienstbarkeit überhaupt eingetragen? Nur zu Gunsten von A oder auch zu Gunsten des zuständigen Abwaserzweckverbandes?
    Frag doch einfach mal beim örtlichen Abwasserzweckverband nach, wem der Kanal gehört.
    Bei mir ( liege selber an Privatweg an) gehört der Anschlußkanal dem Abwasserzweckverband, abgesichert über Grunddienstbarkeit, und Wegebesitzer hat somit kein Recht, Anschlußgebühren zu erheben.

    Gruß Stoni
     
  7. Retter

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    Hallo ,

    das Recht haben wir über eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Zugunsten von A und Zugunsten von B. (das ist auch von mir so gewollt)
    Die Straße ist eine Privatstraße.
    Leider stellt Anlieger "A" Forderungen hinsichtlich Anschlussart und Gebühren.

    Ein zuständigen Abwasserzweckverband kenne ich hier nicht. Über die Stadt
    läuft nichts, da diese sich heraushält.

    Alle bislang entstandenen Kosten für den SW Kanal sind von verschiedenen Eigentümern geleistet worden.

    Ich als Eigentümer habe bislang den Kanal (bislang 4 Anschlüsse) nicht
    bezahlt !

    :wow
     
  8. BJ67

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    Damit dürfen sich auch nur A und B anschliessen.
     
  9. Retter

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    Hallo,

    das ist klar ! Aber dürfen diese auch Gebühren (anteilige Kanalerstellungskosten) von anderen verlangen die auch anschließen wollen ?

    (Anlieger "C" oder Anlieger "D" )

    Oder sogar den Anschluss verweigern ???

    :mad:
     
  10. gast3

    gast3 Gast

    also ..

    ich weiß ja nicht, ob andere dieses "ich bin Eigentümer, bezahlt haben aber andere und a will Gebühren etc." auch nur halbwegs nachvollziehen können - also ich nicht

    vieleicht doch mal die Historie ein wenig transparenter machen ? So wird das nichts ..
     
  11. Retter

    Retter

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    die Problematik ist nicht so kompliziert.
    Anlieger A hat einen Kanal auf meinem Grundstück zur Hälfte bezahlt. Wer kann nun darüber bestimmen, ob weitere Anlieger anschließen können ?

    Ist Anlieger A der Eigentümer vom Kanal ??

    Das ist schon alles ...
    Gruß

    Retter
     
  12. BJ67

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    Das spielt doch keine Rolle. Wenn der Kanal über Dein Grundstück führt und nur A und B haben ein Grunddienstbarkeit, dürfen auch nur A und B Abwasser durch den Kanal leiten. Da ist nichts mit "untervermieten" !

    Und nur weil das Ding unter der Erde liegt darf A noch lange nicht machen, was er möchte.

    Stell dir vor, A und B hätten ein Wegerecht durch Deinen Garten (oberirdisch) und A würde zu allen, die mal durch Deinen Garten wollen (also z.B. der ganzen Stadt), sagen, klar dürft ihr da lang, kostet aber nen Euro.

    Ist genau der gleiche Sachverhalt und was würdest Du dann sagen ?

    Darf er genau so nicht. Seine Besucher ja die dürften da lang, deren Abwässer dürfen auch durch den Kanal aber nur weil sie vom WC von A (oder ggf. auch B) kommen. Aber einem dritten den Anschluss gestatten kann A / B nicht !
     
  13. Retter

    Retter

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    Hallo,

    das sehe ich auch so. Aber würde das auch gelten, wenn A den Kanal
    selber auf meinem Grundstück gelegt hat und auch teilweise auf einem Stadtgrundstück ? (ca. 5m auf öffentlichem Gebiet, da die Stadt kein Geld hatte)

    :think
     
  14. BJ67

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    Jaaa, auf dem Abschnitt, der auf Deinem Grundstück verläuft, dürfen nur die Abwässer aus den Anschlüssen von A und B durch. Der Kanal wäre wahrscheinlich auch unterdimensioniert, wenn nachträglich weiter angeschlossen werden.

    Wie genau lautet die Grunddienstbarkeit ? Tippe sie mal aus Deinem Grundbuch ab, danke !
     
Thema: Kanalgebühren / Zuständigkeit
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