Bebauungsplan nicht eindeutig für Garagenbau.

Diskutiere Bebauungsplan nicht eindeutig für Garagenbau. im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe vor eine Doppelgarage zu bauen. Jetzt habe ich im Bebauungsplan Folgendes gelesen: Carports und Garagen mit direkter Zufahrt...

  1. #1 k n a r f, 22.03.2016
    k n a r f

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    Hallo,
    ich habe vor eine Doppelgarage zu bauen. Jetzt habe ich im Bebauungsplan Folgendes gelesen:

    Carports und Garagen mit direkter Zufahrt müssen von der Verkehrsfläche bzw. von der Straßenbegrenzungslinie, von der sie erschlossen werden, mindestens 5,00 m zurückstehen. Offene Stellplätze, Carports und Garagen müssen von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen mindestens 1,50 m zurückstehen.

    Der Text erschließt sich nicht ganz für mich. Wie weit muss ich mit der Garage, von der Straße zurück bleiben 5m oder 1,5m?

    Vielen Dank für Eure Antworten.
     
  2. OlliL

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    Darf ich als Laie mal raten? :)

    5m von der Straßenbegrenzungslinie (also 5m ab dem tatsächlichen Rand der Straße) und außerdem 1,50m ab der öffentlichen Verkehrsfläche. Wenn also neben der Straße noch ein 7m breiter Grünstreifen ist, dann musst du von diesem noch 1,50m Abstand halten. Wenn der Grünstreifen nur 1m breit ist, musst du 4m Abstand halten da du erst dann die 5m Abstand zur Straße erreichst.

    Aber... ein Profi wird das dann richtig erklären :)
     
  3. #3 k n a r f, 22.03.2016
    k n a r f

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    Vielleicht sollte ich noch erwähnen das in meinem Fall das Grundstück direkt an die Straße mündet ohne Bürgersteig.
     
  4. #4 Inkognito, 22.03.2016
    Inkognito

    Inkognito Gast

    Ich würde das so verstehen: 5m zur Straße, von der aus erschlossen wird, 1,5m von allen anderen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen.
     
  5. #5 OLger MD, 22.03.2016
    OLger MD

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    Der Txt ist in etwa so zu interpretieren, dass "geschlossene Kfz-Abstellplätze", also die mit Tür oder Tor oder Schranke oder Poller die 5m einhalten müssen und "offene Kfz-Abstellplätze" wie z.B. offene Carports, offene Garagen, freie Stellplätze die 1.5m einhalten müssen. Grund: Wenn der Fahrer aussteigen muss, um Tür oder Tor zu öffnen muss das Kfz komplett außerhalb der Straße stehen. Und fernbediente Tore können kaputt sein oder unter Stromausfall leiden....
     
  6. #6 Scoundrel, 22.03.2016
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    Ich würde ja meinen, dass ein Carport und eine Garage mit direkter Zufahrt (von der Straße) 5m Abstand haben müssen. Also wenn du 90° von der Straße abbiegen musst um in deine Garage zu fahren und das Tor parallel zum Straßenverlauf liegt, 5m Abstand. Baust du Quer und fährst über dein Grundstück in die Garage (Garagentor im rechten Winkel zur Straße/seitliche Außenwand parallel zur Selbigen) reichen 1,5m Abstand zur Straße.

    So zumindest findet man das in sehr vielen Bebauungsplänen wieder, zugegebenermaßen mit etwas eindeutigerer Formulierung.
     
  7. #7 Baufuchs, 23.03.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ich sehe das so wie Olger MD.

    Klarheit schafft Nachfrage beim Bauamt
     
  8. #8 Gast036816, 23.03.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    falls du dort nicht fragen möchtest, kannst du auch das größere maß wählen, um auf der sicheren seite zu bleiben.
     
  9. #9 ThomasMD, 23.03.2016
    ThomasMD

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    Ich vermute, da hat jemand ohne nachzudenken Textbausteine aus anderen Werken zusammenkopiert und niemand hat Korrektur gelesen.
    Das ist dann nach Frau Dr. von der Leyen kein Fehler sondern nur falsches Handeln.

    Ich wundere mich nur darüber, dass hier so viele versuchen, einen Sinn in diesem Unsinn zu entdecken. ;)

    Gruß
    Thomas
     
  10. #10 Thomas B, 23.03.2016
    Thomas B

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    Hmm..ich finde es eindeutig.

    Offene Stellplätze (also ohne Tor, Tür usw.): 1,5m Abstand zum Straßenraum
    geschl. Stellplätze (Garagen mit Tor): 5m Abstand.

    Sind doch gängige Vorschriften....
     
  11. #11 ThomasMD, 23.03.2016
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    Setzt mal Eure Architektenbrillen ab.
    Es folgen aufeinander zwei Aufzählungen mit je einer Kategorie (Garagen), die in
    beiden Aufzählungen vorkommt.
    Für beide Aufzählungen sind jedoch unterschiedliche Anforderungen gestellt (5 m und 1,5 m).
    Das gefällt dem Deutschlehrer, dem Juristen und dem allgemeinen Menschenverstand nicht.
    Vermutlich ist genau die Definition, die OlgerMD verwendete, gemeint.
    Geschrieben wurde etwas anderes.

    Gruß
    Thomas
     
  12. #12 Thomas B, 23.03.2016
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    Klar...es ist wirklich etwas unglücklich formuliert. Für den Laien gänzlich unverständlich....aber für uns (daher ist die Frage an dieses Forum ja auch richtig!) eigentlich "Tagesgeschäft" und altbekannt.

    Um es korrekter zu formulieren hätte es mE heißen müssen:

    "Zur Straße hin geschlossene Carports und Garagen mit direkter Zufahrt müssen von der Verkehrsfläche bzw. von der Straßenbegrenzungslinie, von der sie erschlossen werden, mindestens 5,00 m zurückstehen. Offene Stellplätze, Carports und Garagen müssen von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen mindestens 1,50 m zurückstehen."
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 23.03.2016
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    Einfach mal aufs Wesentliche eindampfen
    Was fehlt im zweiten Satz? Genau [D]mit direkter Zufahrt[/D].
    Umkehrschluß, den man hätte reinschreiben können:
    Was mir fehlt, ist das Verbot einer Pforte auf der GRenze, denn dann steh ich wieder in der Strasse. :p
     
  14. OlliL

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    genau @Ralf - das kam mir auch in den Sinn - wenn ich ein Tor habe und davor nicht auch wieder "5m Platz" ist steh ich ja auch rum wie doof und "blockiere alle".
    Ich finde aber generell den Textteil "Offene Stellplätze, Carports und Garagen" unglücklich. Da Carports "per Definition" auf sind, und Garagen eigentlich "per Definition" zu sind, hätte vor Garagen noch ein "offene" gehört....
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 23.03.2016
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    Wo bitte hast Du eine baurechtliche Definition des Begriffs Carport gefunden?
     
  16. #16 gunther1948, 23.03.2016
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    hallo
    vielleicht sollte man die beiden aussagen mal im zusammenhang sehen.
    zufahrtsseite 5 m abstand zur strassenkante.
    grenzt die garage, carport usw. seitlich an den strassenraum ( z.b eckgrundstück ) d.h keine zufahrtsseite dann sind 1,5 m seitlicher abstand zur strasse erforderlich. nix mit grenzbebaung in dem fall.

    gruss aus de pfalz.
    p.s. sieht nach bb-plan von der wve aus.
     
  17. #17 Baufuchs, 23.03.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Ralf
    Zumindest für NRW gibt's da ein Urteil des OVG:

    Urteil (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2003, Aktenzeichen 7 A 1157/02) :

    Hier ging es allerdings darum, dass im B.-Plan Stellflächen für "Carports" festgelegt waren.

    Wir bezeichnen Car-Ports mit Seitenwänden in Bauanträgen nicht als solche, sondern als "offene Garagen".
     
  18. OlliL

    OlliL

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    "per Definition" nicht per Definition. Soweit ich als Laie informiert bin gibt es baurechtlich nur Stellplätze und Garagen.

    Warum dann überhaupt von Carports die Rede ist in dem B-Plan....?
     
  19. mls

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    klingt vernünftig, heisst: ärgervermeidend :)

    da die unterscheidung an den "seitenwänden" hängt:
    hast du schonmal eine diesbzgl. defintion der "seitenwände"
    gefunden?
    ich überleg grad, was das für (nicht)carports mit 1m80
    hohen sichtschutzelementen oder untergebauten, 1m80
    hohen mülltonnenhäuschen bedeutet ..
     
  20. #20 Baufuchs, 23.03.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ich habe hier noch keinen B.-Plan gesehen, in dem der Begriff "Carport" verwendet wurde. Und bei "Nichtcarports" habe ich das Problem "Seitenwände" gar nicht.
     
Thema: Bebauungsplan nicht eindeutig für Garagenbau.
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