WU-Betonkeller / Weiße Wanne (und wieder mal)

Diskutiere WU-Betonkeller / Weiße Wanne (und wieder mal) im Beton- und Stahlbetonarbeiten Forum im Bereich Neubau; Hallo, meine letzte Frage dazu habe ich leider nicht mehr gefunden, da ich diese Frage bereits schon Mal gestellt hatte. Ich weiß, es gibt im...

  1. #1 msedi1977, 21.03.2015
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    Hallo,

    meine letzte Frage dazu habe ich leider nicht mehr gefunden, da ich diese Frage bereits schon Mal gestellt hatte.
    Ich weiß, es gibt im Forum eine Vielzahl an Fragen zu diesem Thema, aber da wir immer nur auf die Website von Mark Carden verwiesen, welche eine weiße Wanne erklärt, aber nicht was nun nur ein WU-Keller ist.

    Hier nur nochmal eine Zusammenfassung und ein Aufruf zur Begriffsklärung.

    Wir hatten gestern den Termin mit dem vom Gericht bestellten Gutachter und dem GÜ.

    Hier wurde ganz selbstverständlich gefragt, ob es ein WU-Keller oder eine Weiße Wanne ist.
    Ich habe jetzt gelesen und gelesen und mir scheint, dass die beiden Begriff bewusst schwammig gehalten werden.
    Manche Texte schreiben WU-Bauwerke ("weisse Wanne"), also dass die beiden Begriffe synonym verwendet werden können und es keinen Unterschied macht, andere schreiben, dass dies nur der umgangsprachliche Begriff ist, für eine WU-Konstruktion. Die Diskussion, dass allein WU-Beton in die Hohlwand reinschütten erstmal gar nichts aussagt hatten wir schon bereits geführt, das dürfte auch jeden klar sein. Ich kann mittlerweile unendlich viele Dokumente (nicht irgendwelche Laienforen, sondern Bücher und Dokumente) aufzählen, wo man nicht klar herausarbeiten kann, was der Unterschied ist.

    Das Beton-Dokument H10 nennt die Begriffe in einem Atemzug. Die WU-RiLi benutzt diesen Begriff überhaupt nicht. Hohmann hat in seinen Dokumenten in der Fußzeile "weiße Wanne" stehen und in der Überschrift WU-Keller. Frank hat in seinen Dokumenten WU-Bauwerke aus Beton stehen und nur in einem Absatz des ca. 40seitigen Dokument benutzt er WW. In den Hochwasserschutzfibel vom Bundesminsterium, welche als Ratgeber für Bauherren dienen soll, steht, dass es zwei Arten von Abdichtung gibt: "schwarze Wanne" und "weiße Wanne". Es gibt eine Vielzahl mehr...

    Wenn sich nun die Fachleute so selbstverständlich darüber unterhalten können, muss es Merkmalsunterschiede geben, die ich gerne erfahren würde.

    Die Frage lautet daher generell (und das muss doch wenigstens in einer Gegenüberstellung der beiden Varianten - sofern es eine gibt) klar und deutlich herausgearbeitet werden können. Ich stelle mir wenigstens eine Produktmatrix vor, so a lá :

    WU-Betonkeller | weiße Wanne
    Fugenabdichtung NEIN | JA

    mir wird jetzt auch irgendwie bewußt, warum ich in meiner Korrespondenz an den Bauträger immer die "weiße Wanne" erwähnt habe und er den Begriff ständig in seinen Antworten in wasserdichten Keller umbenannt hat - anscheinend weil ich sich den Begriff offen halten wollte.

    Übrigens, unsere Bauverträge wurden geprüft. Wenn anscheinend selbst die Experten keinen Unterschied erkennen können, muss da doch ein allgemeiner Fehler in Begriffsdefinition vorliegen. Ich bin selbst Ingenieur und wir haben in meinem Bereich auch manchmal Verständigungsschwierigkeiten. Aber dass es bei einem Wort zu einem so starken Funktionellen Unterschied kommt, habe ich noch nie erlebt.


    Ein verwirrter und rechtsunsicherer Bauherr
     
  2. R.B.

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    Ich würde sagen das ist ein normaler Betonkeller bei dem halt WU Beton verwendet wurde. Mir wäre nicht bekannt, dass es dafür eine "Norm" gäbe.

    Also entweder ein normaler Keller (ob mit oder ohne WU Beton das ist fast schon egal) oder eben eine WW.

    Wenn etwas nicht normiert ist, dann sollte man denjenigen fragen der diese Option angeboten hat, damit der erklärt was ER unter WU Keller versteht.
     
  3. #3 msedi1977, 21.03.2015
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    Ja, und genau da scheiden sich die Geister. Muss man im nicht-WU-Keller eine Fugendichtung einbauen? Braucht man dann keine Abdichtung außen nach DIN18195/4 oder /6?

    Anschlussbewehrung wurde nicht in die BoPla mit Bewehrungseisen eingearbeitet, sondern es wurden nur nachträglich Stahlstäbchen eingesteckt.

    Wir haben bei uns eine merkwürdige Hybridbauweise. Dichtband in die Arbeitsfuge, aber nicht gemäß dem abP, keine Sollrissabdichtung der Vertikalfugen. Bitumen an die Außenwand, aber das wurde nur zum Ankleben der Perimeterdämmung verwendet.

    Der Hinweis ist gut, das werde ich machen, mir vom GÜ erklären lassen, was er darunter versteht. Die Frage hatte ich zwar schon Mal gestellt, seine Antwort war "WU-Keller ist eine weiße-Wanne, nur nicht mit der 30jährigen Gewährleistung".
     
  4. R.B.

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    Welche Geister?

    Wenn angeboten wurde "WU Keller" und das auch so bestellt wurde, dann kriegt man das was der AN sich halt unter WU Keller vorstellt, bzw. was zwischen den Parteien als WU-Keller verbindlich vereinbart war.
    Aber immer daran denken, alles was nicht nachweisbar ist fällt in kürzester Zeit dem "schlechten Gedächtnis" zum Opfer, spätestens dann wenn man als AG versucht aus der Vereinbarung Ansprüche abzuleiten.
     
  5. #5 JamesTKirk, 21.03.2015
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    Relevant für solche Bauwerke ist DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie).
    Dort heisst das Kind exakt: wasserundurchlässiges Bauwerk.

    "Weisse Wanne" meint im täglichen Sprachgebrauch das o.b. wasserundurchlässige Bauwerk, bei WU-Keller wäre ich mir da nicht so sicher.
    Richtig und eindeutig wäre für mich eine Formulierung wie "Aisbildung des Kellers als wasserundurchlässiges Bauwerk nach WU-Richtlinie", alles andere ist für meinen laienhaften juristischen Background ungenau und lässt Spielraum für Interpretationen.
     
  6. #6 aladini, 21.03.2015
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    für mich WU-Keller (Wasserundurchlässiger Keller) ist ein Begriff für eine WU-Konstruktion. Das bedeutet, dass diese Betonkonstruktion nach WU-Richtlinie mit der Rissbreitenbeschränkung ausgeführt werden muss.
    WU-Keller würde ich auch als "Weiße Wanne" bezeichnen, wobei ich bin der Meinung, dass zu WW detaillierte Planung gehört(von Fugen, Sollrissquerschnitten, Rissbreitenbeschränkung u.s.w)

    Was du schreibst, ein "wasserdichten Keller" muss nicht zwingend als WU/WW ausgeführt werden!

    wasserundurchlässig - bedeutet, dass Wasserdurchtritt in flüssiger Form ausgeschlossen wird.
    Wasserdampf kann jedoch durch die Konstruktion diffundieren (WU-Keller/WW ist nicht wasserdicht!)

    wasserdicht - bedeutet, dass jeglicher Wassertransport unterbunden wird, auch gasförmig

    Die Wasserundurchlässigikeit erreicht man durch konstruktive Maßnahmen (Betonsorte, Fugen, Begrenzung der Rissbreite)

    Die Wasserdichtigkeit erreicht man nur durch eine Abdichtung von außen. (z.B schwarze Wanne) Dabei muss man nicht unbedingt WU-Beton verwenden.
     
  7. #7 JamesTKirk, 21.03.2015
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    JamesTKirk Gast

    Ein WU-Keller kann meiner Meinung nach entweder
    a) ein "normaler" Keller ohne Beachtung von irgendwelchen Rissbreitenbegrenzungen und Fugenausbildung unter Verwendung von "Beton mit hohen Wassereindringwiderstand" sein oder
    b) eine Weisse Wanne im Sinne der WU-Richtlinie

    Jede kann da seine eigene Fantasie walten lassen, und die Fantasien des Bauherrn und des BU/GU/GÜs können da deutlich voneinander abweichen ... :shades

    Dass der GU was von "wasserdicht" schreibt, könnte ihm ggfs. auf die Füsse fallen ...
     
  8. R.B.

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    Ich sagte ja, die Begrifflichkeiten könnten hier zum Problem werden. Handelt es sich bei dem "WU Keller" tatsächlich um eine wasserundurchlässige Baukonstruktion? Was ist mit Planung? Überwachung?
    Oder meinte der BU doch nur einen Keller aus WU Beton?

    Ich würde ohne konkrete Vereinbarungen nicht davon ausgehen, dass ich die S-Klasse bekommen wenn ich nur ein Auto bestellt habe.
     
  9. Lebski

    Lebski Gast

    Bauwerke sind mal Grundsätzlich nach DIN18195 abzudichten. Die DIN macht da aber eine Ausnahme, wenn das Bauwerk durch seine Konstruktion wasserunduchlässig ist. Dann muss die DIN18195 nicht angewendet werden.

    Als aRdT hilt da das Einhalten der WU-RiLi. Andernfalls müsste wohl eine baufsichtliche Zustimmung im Einzellfall erwirkt werden, dass sind imense Kosten.

    Die WU-RiLi lässt 2 Bauklassen zu, Klasse A hat höhere Anforderungen, Klasse B kann man als Nutzkeller sehen, Als Wohnkeller wird Klasse A und Heizung/Lüftung empfohlen.

    Ein Keller aus WU-Beton ohne die Vorschriften der WU-RiLi einzuhalten braucht demnach eine Zustimmung im Einzelfall (eher selten) oder eine Abdichtung nach DIN18195.

    Eine WW sollte den Vorschriften der WU-RiLi entsprechen. Der Begriff ist eingängiger.
     
  10. Eric

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    OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012 - 24 U 148/10 - Fundstelle: JurionRS 2012, 13584

    Der Zahlungsanspruch besteht - entgegen der Auffassung der Beklagten - unabhängig von der Frage, von welchem Lastfall die Beklagte ausgehen musste. Denn die Werkleistung der Beklagten war unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung über die Wasserundurchlässigkeit in dem Werkvertrag der Parteien bereits deshalb mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB, weil der Keller aus anderen Gründen nicht handwerksgerecht erstellt worden ist und deshalb die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit vermissen ließ.

    Der Sachverständige T hat festgestellt, dass Wasser über die waagerechten Bauteilfugen zwischen Sohlplatte und Kelleraußenwänden sowie durch zahlreiche vorhandene Schwindrisse in den Elementwänden in den Keller eindringt. Dieses eindringende Wasser hat zur Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus geführt.

    Ursache des Wassereintritts war neben den wasserführenden Schwindrissen die nicht handwerksgerechte Ausbildung der waagerechten Arbeitsfuge zwischen Sohlplatte und den aufstehenden Elementteilen der Kelleraußenwände. Die Beklagte hatte die inneren Fugen lediglich durch Bauschaum verschlossen. Denn der Sachverständige konnte im Ortstermin sowohl im Bereich des Pumpenschachtes im Hausanschlussraum als auch an einer Kontrollöffnung Messstäbe 2-3 cm weit in die Fugen zwischen Sohlplatte und Wand einführen. Der zum Verschließen der Fugen verwendete Bauschaum bot den Messstäben dabei keinen Widerstand, was bei einer fachgerechten Abdichtung der Fuge mit Beton nicht der Fall gewesen wäre.

    Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T, der dem Senat aus vielen vergleichbar gelagerten Verfahren als erfahrener und fachkundiger Gutachter bekannt ist, hätten die Fugen durch den einzubauenden Kernbeton verfüllt werden müssen. Dazu hätten die verwendeten Filigranbeton-Wände, die als "Hohlwand" von der Beklagten angeliefert wurden, mit einem Abstand von ca. 3 cm senkrecht auf der Sohlplatte ausgerichtet werden müssen, damit der einzubringende Kernbeton unter den Spalt laufen und so die Fuge verschließen konnte. Dabei musste zunächst eine Anschlussmischung aus weichem Beton mit einer vergleichsweise geringen Körnung verfüllt und verdichtet werden. Diese handwerksgerechte Verarbeitung hätte in jedem Fall zu einem wasserundurchlässigen Anschluss zwischen Sohlplatte und der sog. Dreifachwand geführt und verhindert, dass in der Wand zirkulierendes Wasser durch die Fuge nach innen in den Kellerraum eintreten konnte. Eine solche fachgerechte Ausbildung der Fuge war unabhängig von dem für die Beanspruchung des Kellers vereinbarten Lastfall von der Beklagten geschuldet und hätte die auf diesen Mangel zurückzuführende Durchfeuchtung vermieden.

    Entsprechendes gilt für die zweite vom Sachverständigen festgestellte Ursache des Wassereintritts. Dabei handelt es sich nach der vom Sachverständigen angefertigten Übersicht (Seite 10 des Gutachtens vom 25.07.2009) um 10 wasserführende Risse an der Innenseite der Kelleraußenwände. Auch diese Risse stellen unabhängig von der vereinbarten Nutzungsklasse einen Mangel des geschuldeten Werkes dar. Dazu hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Elementwände frei von Rissen herzustellen und einzubauen sind. Die Beklagte hätte die im Betonwerk erstellten Filigranbetonwände auf Risse überprüfen und sie bei vorhandenen Rissen nicht einbauen dürfen. Beim Einbau entstandene Risse hätten sofort verschlossen werden müssen.

    Ebenso mangelhaft war nach den Ausführungen des Sachverständigen T das Verwenden von sog. Bauschaum für das Verschließen der inneren Stoßfugen zwischen den Elementwänden der Kelleraußenwände. Fachgerecht wäre hier allein das Verfugen mit Zementmörtel, um einen dauerhaften und optisch einwandfreien Verschluss der Fuge zu gewährleisten. Auf eine Dichtigkeit der senkrechten Fugen gegen Feuchtigkeit kommt es dabei nicht an.

    Ein weiterer Mangel besteht in der fehlerhaften Abdichtung der Rohrdurchführung im Hausanschlussraum. Die Beklagte hat gegen diesen vom Sachverständigen festgestellten Mangel weder in erster Instanz noch mit der Berufung Einwendungen geltend gemacht.
     
  11. Eric

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    Zur weiteren Erklärung:

    § 633 BGB nennt mehrere Alternativen, mit denen der AG die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks ( hier: Keller ) begründen kann. Es reicht allerdings aus, dass eine der Alternativen gegeben ist.

    1. Alternative: Beschaffenheitsfehler: " Das Werk ( der Keller ) ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat ".

    Der Fall wäre klar, wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden wäre, dass der Unternehmer eine WW oder einen Betonkeller nach der WU-Richtlinie ( = Beschaffenheit ) zu erstellen hatte. So war es hier aber offenbar nicht. Im Vertrag ist offenbar nur die Rede von einem WU-Keller. Der Gebrauch von " schwammigen ", nicht aus sich heraus eindeutigen Begriffen ist in Bauverträgen aber nicht ungewöhnlich, er ist vielmehr schon beinahe die Regel.

    Hier: Mit " WU " ist gemeint: wasserundurchlässig ". Die Frage ist allerdings, worauf sich die Abkürzung " WU " bezieht. Nur auf den Beton oder auf ( was an sich naheliegend wäre ) auf das Kellerbauwerk. Wann ein Betonkeller wasserundurchlässig ist, richtet sich danach, welcher Lastfall ansteht. Liegt nur der Grundlastfall " Bodenfeuchte " vor, genügt ein einfacher Betonkeller mit zusätzlicher Abdichtung nach DIN 18 195-4 = z.B. 2 x KMB in 3 mm Gesamtdicke. Liegt der Lastfall nach Teil 6 vor ( aufstauendes Sickerwasser oder Grundwasser ) dann ist der " einfache " Betonkeller nicht geeignet, es bedarf einer WW oder SW für die Wasserundurchlääsigkeit = andere Konstruktionsart. In bautechnischen Fachkreisen wird daher unter " WU " nur die Betonrezeptur, aber nicht die Konstruktionsart verstanden. Bei der Auslegung kommt es hierbei aber nicht unbedingt an. Für die Auslegung gilt, was die Parteien hierunter verstanden haben. Entscheident ist daher auch, von wem die die Vorgabe " WU " kam und auf wessen Sicht diese Vorgabe zu verstehen war ( maßgeblicher Empfängerhorrizont ): Der Laie wird " WU - Keller " dahingehend verstehen, dass das ein Keller ist, in den kein Wasser eindringt. Dass dies vom Lastfall abhängt, weiß er nicht, muß es auch nicht wissen. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Fachleute, bautechnische Begriffe so zu verwenden, dass sie auch vom Laien richtig verstanden werden. Der Laie muß sich allerdings das Fachwissen seiner eigenen Fachleute zurechnen lassn, also z.B. seines Archis.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist zu klären, was die Parteien unter einem " WU-Keller " verstanden haben. Der Vertrag ist demzufolge auszulegen. Als Auslegungsregeln sind die §§ 133,157 BGB heranzuziehen. Hierzu ist der Vertrag als einheitliches Ganzes zu durchleuchten: Baubeschreibung, Pläne, Kenntnisse beider Parteien von den auf dem Grundstück vorhandenen Boden und Wasserverhältnissen ( z.B. Bodengutachten lag bei Vertragsabschluß bereits vor und war dem AN bekannt! ) usw.

    Wenn auch die Auslegung des Vertrags zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit führt, dann gilt:

    2. Alternative: Der Keller ist mangelhaft, wenn er für die nach dem Vertrag vorausgesetzte

    oder

    3. Alternative: für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist, weil er eine Beschaffenheit hat, die die gewöhnliche Verwendung ausschlißt --> kurz gesagt, wenn er die ihm zugedachte Funktion nicht erbringt.

    Hier handelt es sich offenbar um einen Keller für ein Wohnhaus. Ein solcher Keller muß wasserdicht sein. Ist er das nicht, ist er funktionsuntauglich und damit mangelhaft.

    Für den Mangel haftet der Unternehmer, es sei denn, er kann sich ( ausnahmsweise ) direkt oder analog § 4 Abs. 3 VOB/B " enthaften ". Voraussetzung hierfür ist, dass er den AG auf Bedenken gegen die ihm vorgegebene Bauweise hingewiesen hat. Bedeutet:

    1. der Sachverhalt muß so gelegen sein, dass dem Unternehmer als Fachmann hätten Bedenken kommen müssen ( z.B. er stellt bereits beim Aushub fest, dass an dem zu erstellenden Keller tonig, bindiger Boden ansteht )

    2. er hat, obwohl ihm Bedenken hätten kommen müssen, den AG nicht auf Bedenken hingewiesen.

    Der AG trägt allerdings in einem solchen Fall meist die Sowieso-Kosten. Anders u.U. dann, wenn der AN auch geplant hat und er einen Pauschalpreis ( Schlüsselfertigbau ) vereinbart hat.

    Typischer Fall: Die juristische Aufarbeitung des Falls läuft völlig aus dem Ruder. Der Gerichtssachverständige hat nicht danach zu fragen, was für eine Art Keller erstellt worden ist. Denn dann müßten ja die Parteien beantworten, was sie vereinbart haben. Ergebnis wäre eh klar: Der AN wird erklären, vereinbart worden sei nur ein " gewöhnlicher " Betonkeller und der TE wird erklären, er sei davon ausgegangen, dass eine WW erstellt wird.

    Die Frage des Gerichtssachverständigen ist also grober Unfug.

    Das Problem liegt wieder einmal darin, das das Gericht offensichtlich mit der Materie überfordert ist und seinen Aufgaben nicht nachkommt.

    Denn: Ob und wann ein Bauwerk mangelhaft ist, ist eine Rechtsfrage. Der Richter muß dem Sachverständigen vorgeben, was er an Tatsachen benötigt, um die von ihm zu beantwortende Rechtsfrage zu beantworten. Nicht mehr und nicht weniger. Der Gerichtsgutachter hat sich auf ihm gestellte tatsächliche Fragen zu beschränken. Hier versucht er offenbar, mangels klarem und eindeutigen Beweisbeschluß Rechtsfragen mitzuklären.

    Das Gericht hätte hier zunächst klären müssen, welche Beschaffenheit vereinbart worden ist --> Vertragsauslegung --> alleinige Aufgabe des Gerichts --> Aufgabe des Anwalts des TE ist es, dem Richter alle Fakten zu liefern, die für die Auslegung seitens des Gerichts von Bedeutung sind. Wenn das Gericht dann zu dem Ergebnis käme, dass die Vereinbarung " WU-Keller " so zu verstehen ist, dass eine WW erstellt werden sollte, dann muß er den Gerichtssachverständigen nur noch danch fragen, ob ein solcher Keller ( = WW ) auch tatsächlich gebaut worden ist. Wenn nein ist der Keller mangelhaft.

    Bei der Auslegung des Vertrags kann sich das Gericht von dem Sachverständigen helfen lassen. Es könnte den Sachverständigen beispielsweise fragen, was üblicherweise unter einem " WU-Keller " zu verstehen ist und ob sich in den vertraglichen Unterlagen, die er dann allerdings genau zu bezeichnen hat, Hinweise dafür finden, dass mehr als ein " gewöhnlicher " Betonkeller zu bauen war. Es bleibt aber dann aber dabei, dass das Gericht die Antworten des SV im Rahmen der dann vorzunehmenden Auslegung selbst zu bewerten hat.

    Wer auszulegen hat, muß baufachliche Grundkenntnisse haben. Man kann nicht auslegen, wenn man schon nicht versteht, worüber die Parteien überhaupt reden. Die Gerichte haben idR keine baufachlichen Grundkenntnisse. Also muß der Anwalt des Klägers ihm diese vermitteln. Auch die Anwälte haben allerdings häufig keine baufachlichen Grundkenntnisse. Woher auch! Im Studium werden keine baufachlichen Grundkenntnisse vermitelt. Die muß sich der Anwalt nach der 2. juristischen Staatsprüfung zusätzlich aneignen, indem er beispielsweise im Eigenstudium Baufachliteratur liest oder entsprechende Seminare besucht. Anderenfalls praktiziert er " learning by doing " und das geht dann meist in die Hose.

    Kommt das Gericht mit der Auslegung zu keinem klaren Ergebnis, dann gelten die Alternativen 2. und 3. Damit kann man hier ja " locker " und zielführend arbeiten. Der Keller ist nach Angabe des TE undicht, wenn es tatsächlich so ist ( Klärung durch den Sachverständigen, falls der AN das nach Art oder Umfang bestreitet, anderenfalls wär´s ja unstreitig ! ), ist die erste wesentliche Hürde genommen.

    Ist alles streitig, müßte das Gericht fragen: Dringt in den Keller des TE Wasser ein. Wenn ja: Worauf ist dies zurückzuführen?
    Welche Maßnahmen sind nach den aRdT ( = Fachregeln ) erforderlich, um das Eindringen von Wasser in den Keller abzustellen? Wie hoch sind die Sanierungskosten?

    Danach und/oder im gleichen Zug wäre zu klären: Hat der AN das zu verantworten? Dazu müßte der AN aber zunächst einmal vortragen, warum ihn keine Verantwortung für die Undichtigkeit des Kellers trifft. Hierzu könnte man sich dessen Verteidigungsstrategie beispielsweise wie folgt vorstellen:

    Ich habe vom Planer des AG Pläne erhalten, wonach nur ein " gewöhnlicher " Betonkeller ausgeführt werden sollte. Das habe ich auch so ausgeführt. Wasser dringt nur deswegen ein, weil der geplante und mir vorgegeben Betonkeller wegen der auf dem Baugrundstück anstehenden Wasserbelastung nicht ausreicht. Es hätte eine WW oder SW gebaut werden müssen. Derartiges hatte ich nicht in Auftrag. Von Grundwasser und/oder aufstauendem Sickerwasser ist mir nichts erklärt worden. Dass ein solcher Lastfall vorlag war für mich weder bei Vertragsabschluß noch bei der Ausführung ( insbesondere dem Aushub der Baugrube ) erkennbar. Insofern mußte ich keine Bedenken gegen die mir in den Plänen vorgegeben Bauweise haben und den BH daher auch nicht auf Bedenken hinweisen = " Enthaftung ".

    Das soll er dann aber erst mal vortragen.

    Dein Anwalt muß zielführend gegensteuern. Andernfalls kommt ihr nie zu einem Ergebnis: Man nennt´s in Anwaltskreisen: Nebelkerzen ausstreuen= das Gericht solange mit unerheblichem Unfug zumüllen, bis es vor den aufgeworfenen " Problemen " tatsächlicher und rechtlicher Art resigniert und die Arbeit einstellt ( = wartet, dass der Sachbearbeiter in eine andere Kammer versetzt wird ).
     
  12. #12 msedi1977, 21.03.2015
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    Und hier setzt der GÜ ein. Er meinte, dass diese nicht vereinbart wäre. Zugegebenermaßen kannte ich die RiLi damals nicht und auch unser Prüfer vom hier oftmals erwähnt Spaßvereinverband hat da auch nichts moniert. Das wir uns nochmals zusätzlich über die Nutzungsklassen hätten unterhalten müssen, war mir nicht klar, weil in den Plänen eindeutig von Büro und Fitness-/Hobbyraum die Rede ist, eine Lüftungsanlage eingebaut ist und die Räume (bis auf Heizungs- und Vorratsraum, und die haben eine Wandheizung) eine Fußbodenheizung haben.

    Die Baubeschreibung sah zwei Kellervarianten vor:

    1. schwarze Wanne

    oder (hier der Text aus der Baubeschreibung):

    "Wenn wegen anstehendem Grundwasser oder fehlender Anschlussmöglichkeit der Drainage,
    ein Betonkeller unumgänglich ist, dann nur als wasserundurchlässiger Betonkeller"

    Auch hier muss ich gestehen war mir die Tragweite der Begriffsdefinitionen nicht klar und dass hier so eine Schwammigkeit herrscht. Wie gesagt, damals gab es für mich nur den Begriff "weiße Wanne".
     
  13. #13 msedi1977, 21.03.2015
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    OK. Dazu muss ich noch ausführen, dass er den Begriff verwendet, dieser aber im Bebauungsplan gefordert war: "Keller sind grundsätzlich als wasserdichte Wannen auszuführen",

    wobei dieser Begriff weiter hinten in einem anderen Paragraphen nochmals erwähnt wird:

    "Bei auftreten von Grundwasser müssen die Keller gegen drückendes Wasser, durch die Ausführung als wasserdichte Wanne, gesichert werden. Das Absenken des Grundwasser ist nicht erlaubt sowie das Einleiten in die Kanalisation ist verboten. Dränung sind nicht erlaubt".
     
  14. #14 msedi1977, 21.03.2015
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    Mir ist klar, dass man die Sachen bezahlen muss, aber dazu müsste ich auch wissen, dass ich mehr ausgeben muss, um etwas besseres zu bekommen. Wie gesagt, vom Betonwerk gibt es einen Plan, welches die Arbeitsfugen mit Fugenblech angibt, aber davon interessanterweise abgewichen wurde, mit einem Dichtband (welches lt. abP nicht in den Frischbeton eingedrückt wurde, sondern nur oben draufgelegt).
     
  15. R.B.

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    Da bist Du nicht der Erste und wirst auch nicht der Letzte sein. Ich frage jetzt nicht wer den Vertrag mit dem BU geprüft hat.

    In meinen Augen ist das größte Problem beim Bauen, dass sich jeder den Rücken frei halten möchte. Schwammige Formulierungen sind an der Tagesordnung, und wer da nicht aufpasst handelt sich schnell eine Menge Ärger ein.
     
  16. R.B.

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    Wen interessiert an dieser Stelle was das Betonwerk für einen "Plan" hat? Viel wichtiger wäre zu wissen, was DEIN Planer vorgegeben hat bzw,. was DU beauftragt hast.
     
  17. #17 msedi1977, 21.03.2015
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    Das Problem ist, dass ich nicht weiß, warum man das den Leuten vorenthält, wenn man ja weiß, dass es diese WU-Richtlinie gibt, auf die ich als Privatmann normalerweise ja nicht mal Zugriff habe.

    Zum Thema Bodengutachten: Lag vor, jedoch für das gesamte Baugebiet und wurde ursprünglich nur für den Straßenbau gemacht. Jedoch gab es für jede Grundstücksparzelle zusätzlich noch zwei Bohrungen, die den Schichtaufbau sowie die Tragkraft des Bodens begutachteten. Hier ist auch ein Grundwasserstand angegeben. Der normale Grundwasserstand liegt danach ca. 20-30cm über der Oberkante Bodenplatte. Im Bodengutachten stand auch, dass im falle eines möglichen Hochwasserstandes höchstens 1 Haus von 15 grundwasserfrei bleibt.

    Auf die Frage an den GÜ (übrigens nicht 08/15 sondern Architekt und Bauingenieurin arbeiten dort im Familienunternehmen), ob wir noch ein Bodengutachten separat für unser Grundstück brauchen, meinte er, dass dieses Bodengutachten vollkommen ausreichend wäre, und da er ohnehin eine WU-Keller baut, wäre das mit dem Grundwasser eh kein Problem.
     
  18. #18 msedi1977, 21.03.2015
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    Na vom GÜ bekam ich nie einen Plan, wir haben immer angefragt und die einen bekommen. Meine einzige Möglichkeit ist demnach nur auf die Pläne des Betonwerks zu schauen. Mehr habe ich nie bekommen, obwohl vereinbart.
     
  19. #19 msedi1977, 21.03.2015
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    Nachdem ich den Namen hier nicht konkret nennen kann, kann ichs nur durch die Blume sagen "Verband der Spaßbauherren".
     
  20. R.B.

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    Dann könnte man vielleicht unabhängig vom Begriff "WW" oder "WU Keller" in Richtung Planungsfehler denken. Wenn klar ist, dass die Bude im Wasser steht, muss der Planer doch entsprechend planen. Da ist es dann völlig egal wie er das Kind nennt.
     
Thema: WU-Betonkeller / Weiße Wanne (und wieder mal)
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