Gewährleistung im Bauträgervertrag ?

Diskutiere Gewährleistung im Bauträgervertrag ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe eine angehende Nichte und die will sich nun unbedingt eine Eigentumswohnung von einem Bauträger kaufen! Und da ich ja...

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  1. #1 dietrich, 25.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Hallo zusammen,
    ich habe eine angehende Nichte und die will sich nun unbedingt eine Eigentumswohnung von einem Bauträger kaufen! Und da ich ja ein braver Mensch bin, steure ich natürlich auch ein paar Euronen dazu.
    Leider musste ich hier schon einiges über Bauträger und Mängel lesen und möchte mein gutes Geld nicht jeden überlassen. Außerdem möchte ich den Vertrag auch nicht 2 ma bezahlen, bei einem Notar und zur Prüfung bei einem Rechtsanwalt, (wo kommen wir den da hin ?).
    Ich möchte ja auch nur ein paar Tipps und keine Rechtsberatung.

    In dem Bauträgervertrag zur 2 wöchigen Begutachtung steht nun:

    Zitat:
    § 14 Gewährleistung
    1.) Die Gewährleistung für sämtliche Mängel am Bauwerk richtet sich nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts des BGB. Danach verjähren die G-Ansprüche bei Bauwerksarbeiten in fünf Jahren nach ihrer Abnahme und in einem Jahr bei arbeiten am Grundstück.
    Zitat Ende.

    Ist das so korrekt und warum nur ein Jahr für arbeiten am Grundstück. Die Gartenmauer soll doch genauso lange halten ?

    Zitat:
    1.a) Wegen aller bei der Abnahme festgestellten und später aufgetretenen Mängel hat die Kauferin zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung und nach deren Fehlschlagen auf Herabsetzung des Kaufpreises.
    Zitat Ende.

    Heißt das, dass ich später bei Mängeln Geld zurückbekomme ?

    Zitat:
    1.b) Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages wird ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche; für Mängelfolgeschäden wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    Zitat Ende.

    Und was machen wir sollte der Bau mehr Mängel haben als wir bezahlt haben ? Könnte mir das ma jemand, an einem Beispiel, erklären ?

    Für Tipps, sind wir sehr Dankbar.
    MfG
     
  2. lawyer

    lawyer

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    wozu Tips?, Rechtsberatung erforderlich! :irre :p :D
     
  3. Julius

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    Ja, der beste Tipp ist: Ab zum Fachanwalt!
     
  4. #4 rudi1106, 25.09.2008
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    § 634a Verjährung der Mängelansprüche

    (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

    1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
    2.in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
    3.im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.


    § 641 Fälligkeit der Vergütung

    (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.


    Falls KEIN GELD mehr da, z.B. Privatinsolvenz
     
  5. #5 dietrich, 25.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Also Ihr macht mir ja Angst!!!:yikes Was soll ich dem „Mändel“ den erzählen ?:motz

    Stimmt da den gar nichts ?

    Ich habe doch nur § 14 von 20 §, erst, eingestellt.
    Das ganze ist doch von einem Notar verfasst. Darf man, bei einem Bauträgervertrag, den niemanden trauen ?:(
     
  6. Julius

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    Und der Notar handelt im Interesse seines "Auftraggebers", des BT!
    Ein Schelm, der...
     
  7. #7 VolkerKugel (†), 25.09.2008
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    Hallo Martin ...

    ... ähh Dietrich (Freudsche Fehlleistung :konfusius ).

    Der von Dir zitierte § 14 ist durchaus üblich und in Ordnung.

    Wie´s mit den anderen 19 aussieht? Mer waas es net!
    Häng´ noch die 100-200 € dran und lass einen Fachanwalt für Baurecht ein Auge drauf werfen.
     
  8. lawyer

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    Üblich ja, aber 1.a und 1.b m.E. nicht in Ordnung und nicht akzeptabel :motz

    MFG
     
  9. #9 VolkerKugel (†), 25.09.2008
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    Alternativvorschlag?
     
  10. #10 dietrich, 26.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Guten Morgen zusammen,
    also ihr habt mich ja, in Panik versetzt!! Man, man, ich dachte immer mich könnte nichts mehr erschrecken, auf en bau!
    Hallo Volker und andere, ich habe ja noch nicht den ganzen § 14 eingestellt, hier also der Rest (vielleicht bringt das ja mehr Licht am Ende des Tunnels):

    Zitat:
    2.) Für die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht zu den arbeiten an Bauwerken oder Grundstücken im Sinne des BGB gehören, beträgt die Gewährleistung nach Maßgabe der Bestimmungen des Kaufvertrages des BGB 6 Monate (§ 477 BGB)

    3.) Für Verschleiß- und Verbrauchsteile (z.B. Dichtungen, Kugellager, Pumpenteile, Scharniere, Schalter, Glühbirnen, Sicherungen) übernimmt der Verkäufer die Gewähr für Funktionsfähigkeit bei Übergabe, ordnungsgemäßen Einbau, korrekte Einweisung in die Arbeitsweise und produktübliche Lebensdauer. Er haftet jedoch nicht für gebrauchsübliche oder durch unsachgemäßen Gebrauch hervorgerufene Verschleißschäden.

    4.) Die Käuferin kann verlangen, daß der Käufer ihr zustehende Gewährleistungsansprüche gegen am Bau beteiligte Unternehmen, Architekten und Ingenieure an die Käuferin, beim Gemeinschaftseigentum an die Eigentümergemeinschaft, abtritt, wenn vom Verkäufer kein Ersatz zu erlangen ist oder er sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet.

    5.) Der Notar erörterte eingehend die vereinbarten Gewährleistungsausschlüsse und belehrte über die Folgen.
    Zitat Ende.

    Dauert so eine Beurkundung eines Bauvertrages „Tage“ ? Oder wie lange dauert so was in der Regel ?
    Und ist das jetzt besser so ?

    Also ich sofort, die schon vorgeahnten 200 € eingesteckt, Kluft an und ab aufs Moped und zum Notar(„muss ja nicht gleich jeder sehen, dass, Ich, zum Notar“). Imposantes Gebäude und ne Menge los da (--> müsste gut zu Tun haben --> Kenne von der Materie). Ich, der netten und …, Vorzimmerdame mein Anliegen kurz, „etwas Lauter“, vorgetragen und siehe da, der Herr Notar sprach kurz mit mir : „Ich solle mich beruhigen und vertrauensvoll an den Architekten wenden, der hätte ja auch eine Wohnung gekauft“. Die Vertragsdetails könnte man ja beim Beurkundungstermin, im vollem Umfang klären. Der Architekt wäre immer so um 18:00 Uhr in seinem Büro anzutreffen. (--> Also kein Beamter)

    Ich wieder ab aufs Moped und zum Architekten. Da sowohl das Büro und die Wohnung im gleichen Ort sind. Ich muss sagen, hübsches Städtchen, alles da und dickes Büro. Nur leider hatte ich keine genaue Adresse von der Wohnung. Im Vertrag stand nur: Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Ackerland.

    Ist das so üblich ?

    Sehr netter man der Architekt und was der schon alles gebaut hat, wirklich alles. Also kurz und bündig: Ich solle mir man keine Sorgen machen, er würde schon aufpassen und sagte noch: Die dritte Wohnung hätte ein großer It-ler, für sich gekauft und der BT wäre schon im bezahlten Fernsehen gewesen. Auch die Wegerklärung und die Strasse des Gebäudes gab er mit auf dem Weg. Ich könne die Wohnung auch gerne besichtigen, aber im Moment hätte er wichtige Termine.

    Sollen wir das machen ? und was müsste ich mitnehmen ?

    PS: Ach ja, für Alternativvorschläge bin ich immer dankbar.
     
  11. #11 rudi1106, 26.09.2008
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    Sach mal, soll der Kaufpreis auch in DM gezahlt werden? Die Regelung gibt es seit 2002 nicht mehr...
     
  12. Baumal

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    das ist eine ältere geschichte, damals hieß dietrich noch martin...
     
  13. #13 rudi1106, 26.09.2008
    rudi1106

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    ...und war noch selber der Bauträger?
     
  14. Baumal

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    vermutlich. :mad:
     
  15. lawyer

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    gegen Geld? :D :D :D

    Gegenformulierungen braucht es nicht, wenn man einfach bei der gesetzlichen Regelung bleibt. Der Versuch einer Abänderung oder besonderen Regelung durch den BT zeigt, daß dieser versucht, den Käufer über den Tisch zu ziehen.

    @ dietrich: Nicht unterschreiben und ermitteln, ob der BT auch zu besseren Konditionen verkauft.

    MFG
     
  16. #16 dietrich, 26.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Jaja:motz
    Wie war das noch, mit dem schwarzen Scharf das zur Herde zurück wollte und ein bekehrtes schwarzes ist mir lieber als xy weiße. Oder gibt es nur böse BT`s.

    Ich finde es doch Fair das man den gleichen Vertrag wie die anderen bekommt. Das sich da was geändert hat, hat man sicherlich übersehen ?

    Beim Preis ist schon Verhandlungsbereitschaft signalisiert worden. Wenn die Lage ja nicht so gut wäre und das „Frauenzimmer“ nicht so versessen darauf , dann würde ich ja auch zum nicht unterschreiben Raten.

    Wie soll den jetzt alles Gut werden, wenn schon der erste § schlecht ist ?

    PS: Das Geld ist ja noch in der Tasch und könnte, ja?, auch ein Wanderpoka?l werden? Müsst ihr euch aber noch WARNE anstrengen für B.m..s
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 26.09.2008
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    Hier ist eigentlich alles gesagt, was gesagt werden kann.
    Alles andere wäre Rechtsberatung, die (vom Geldapekt mal ganz weg) VERBOTEN wäre.

    Und somit

    Klappe zu, Affe tot
     
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