Scheck

Diskutiere Scheck im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Barbezahlte Handwerkerrechnungen finden keine Anerkennung von Finanzamt. Wie ist bei Scheckzahlungen ? (Denn auch hier besteht Manipulationsgefahr)

  1. #1 Martin Neef, 07.04.2010
    Martin Neef

    Martin Neef

    Dabei seit:
    29.12.2009
    Beiträge:
    33
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    bauleiter
    Ort:
    Neindanke
    Barbezahlte Handwerkerrechnungen finden keine Anerkennung von Finanzamt.
    Wie ist bei Scheckzahlungen ? (Denn auch hier besteht Manipulationsgefahr)
     
  2. #2 Achim Kaiser, 07.04.2010
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

    Dabei seit:
    29.10.2005
    Beiträge:
    7.471
    Zustimmungen:
    7
    Die Einlösung des Schecks führt zu einer Buchung auf dem Bankkonto und DAS wollen die vom FA sehen.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  3. matom

    matom

    Dabei seit:
    18.07.2009
    Beiträge:
    771
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bilanzbuchhalter
    Ort:
    Hagen
    Benutzertitelzusatz:
    Dipl.-Ök.
    Dem Finanzamt muss man auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen zeigen.
    Ebenso ist ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifel nicht aus. Vor allem ist zu beachten: Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt (vgl. § 35a Abs. 5 EStG). Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt.

    MfG
     
  4. #4 Achim Kaiser, 07.04.2010
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

    Dabei seit:
    29.10.2005
    Beiträge:
    7.471
    Zustimmungen:
    7
    Korrekt.
    Ob die Regelung allerdings *so* 200% rechtssicher ist wage ich zu bezweifeln.
    Der Ausschluss eines zulässigen Zahlungsweges mutet schon komisch an.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  5. #5 Gast217, 07.04.2010
    Gast217

    Gast217 Gast

    Es ist Gesetz:

     
  6. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    aber bestimmt nicht das erste oder einzige rechtswidrige Gesetz.

    Gruß Lukas
     
  7. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Wie kann ein Gesetz rechtswidrig sein? :(

    Gruß
    Ralf
     
  8. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    In dem es z.B. nicht verfassungsgemäß ist.

    Gruß Lukas
     
  9. #9 Gast217, 07.04.2010
    Gast217

    Gast217 Gast

  10. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    Das könnte daran liegen, daß dieses Gesetz viel zu lächerlich ist.:)

    Gruß Lukas
     
  11. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Ja, aber wäre es dann nicht verfassungswidrig anstatt rechtswidrig?

    Wenn so ein Gesetz in Kraft ist, dann stellt dieses Gesetz doch Recht dar. Man kann es rechtswidrig anwenden, aber ansonsten bleibt es doch geltendes Recht. Das ist doch das Problem. Wird irgendein Schwachsinn verabschiedet, dann wird/ist das geltendes Recht.

    Bei korrekter Anwendung des o.g. Gesetzes kann man sich dann nicht rechtswidrig verhalten. Genau so wenig kann ich darauf pochen, dass ein Gesetz rechtswidrig ist.

    Gruß
    Ralf
     
  12. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    Im Gesetz steht: Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung. Das ist noch Gummi.

    Lies in Marions Link, was das Ministerium draus macht.

    Gruß Lukas
     
  13. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    Und ich sehe das als verfassungswidrig an, weil ich alles Mögliche bar zahlen kann, Löhne z.B., aber keine Handwerkerrechnung.
     
  14. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Das ist doch typisch Deutsch. Warum einfach wenn´s auch kompliziert geht.
    Wenn etwas verabschiedet wird, dann wird doch sofort hinterfragt, interpretiert, Klärungsbedarf konstruiert, und nach Regeln gerufen. Jeder noch so konstruierte Sonderfall soll abgedeckt werden.
    Was daraus entsteht wissen wir ja. Kein Mensch blickt mehr durch.

    Gruß
    Ralf
     
  15. #15 Gast217, 07.04.2010
    Gast217

    Gast217 Gast

    Ist euch noch nicht aufgefallen, dass Bareinzahlungen auf das Konto des Erbringers nicht erwähnt sind. :D
    Das sollte mal geklärt werden. ;)
     
  16. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    Das steht so eben nicht im Gesetz drin.
    Wenn man gnädig sein will, dann ist das Gesetz nicht rechtswidrig, sondern nur schlampig gemacht.

    Gruß Lukas
     
  17. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    Ja, Marion,

    daran hatte ich auch schon gedacht, zumal da ja nicht Bankkonto steht und ich ja auch Konten in meiner Buchhaltung führe. :)

    Gruß Lukas
     
  18. #18 Gast217, 07.04.2010
    Gast217

    Gast217 Gast

    Das mit dem Konto ist mir auch aufgefallen.

    Spass beiseite. Bareinzahlungen auf das Bankkonto können natürlich durch Einzahlungsbeleg der Bank nachgewiesen werden.
     
  19. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    Und warum sollte dann eine Quittung des Erbringers nicht ausreichen? Bestimmt, weil es einfacher ist, auf dem Bankkonto des Erbringers zu schnüffeln, als in seinen Büchern.
    Die Gefahr, daß sich einer seine Rechnungen und Quittungen selbst malt ist doch eher gering, weil ja auch ne Steuernummer auf die Rechnung gehört.

    Man könnte ja auch unterstellen, daß der Gesetzgeber damit dafür sorgen möchte, daß die Rechnungen auch gezahlt werden. Das wäre löblich, aber auch nur halbherzig gepfuscht.

    Gruß Lukas
     
  20. #20 Olaf (†), 07.04.2010
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Ihr...

    spinnt doch Ihr Römer:D:irre
    Zu wenig zu tun, zu wenig traffic hier?
    Kein Wunder, dass viele Deutschen an Bluthochdruck leiden, wenn jeder Anlass genommen wird, um sich aufzuregen.:e_smiley_brille02:
     
Thema: Scheck
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. Scheckzahlung bei Handwerkerleistungen