Gewährleistungsfrist VOB oder BGB

Diskutiere Gewährleistungsfrist VOB oder BGB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Experten, unser Architekt hat letzte Woche die Leistungsverzeichnisse für die Rohbaugewerke (privates EFH) erstellt und die VOB in...

  1. #1 homerjaysimpson, 27.03.2010
    homerjaysimpson

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    Hallo liebe Experten,

    unser Architekt hat letzte Woche die Leistungsverzeichnisse für die Rohbaugewerke (privates EFH) erstellt und die VOB in allen Teilen in der neuesten Fassung als Grundlage der LV gesetzt.
    Unter dem Punkt Gewährleistung steht sinngemäß, dass die VOB Teil B die Gewährleistung regelt, sonst nichts.
    Dies bedeutet unter anderm eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren gegenüber 5 Jahren Gewährleistung nach BGB, richtig?
    Dafür bietet ein Abschluss nach VOB wohl andere Vorteile für den Bauherrn?
    Meine Fragen:
    Ist eine solche Formulierung üblich?
    Ist es weiterhin üblich/sinnvoll den Vertrag nach VOB zu gestalten, jedoch eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren anzusetzen?

    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe
     
  2. Yilmaz

    Yilmaz

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    Hallo,
    wenn beim VOB-Vertrag kein anderer Gewährleistungsfrist vereinbart ist gilt die 4 Jährige Frist. Man kann aber den vertrag beliebig gestalten und z.B. auf 5 Jahre setzen.
    Mfg.
     
  3. #3 Olaf (†), 27.03.2010
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Dat...

    is aber so nich ganz richtig. Nahezu das einzige, was man ungestraft am VOB-Vertrag schrauben kann, ist die Verlängerung der GL-Frist. Alle anderen Änderungen an der Vetragsgrundlage führen fast immer und zwangsläufig dazu, dass die VOB/B als Grundlage über die Wupper geht.
    Oder meintest Du es nur so?
     
  4. lawyer

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    Ich halte es für problematisch, wenn der Architekt die VOB/B vorgibt. :irre Besser wäre es, nur die Leistung auszuschreiben und es den Unternehmern zu überlassen, die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen. Dann kann man sich die Rosinen rauspicken (Mängelrechte vor Abnahme, Kündigungsrecht im Falle der Insolvenz etc) und die ungünstigen Klauseln (Verkürzung der Gewährleistung, fiktive Abnahme) wegen Verstosses gegen AGB-Recht über Bord werfen. :D

    Wenn es die VOB/B unbedingt sein soll, müssen zumindest die Stellschrauben ausgenutzt werden, welche die VOB/B zulässt (wie zB die Verlängerung der Gewährleistung).
     
  5. #5 weissnix, 28.03.2010
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    lawyer, ist das Dein ernst ?
    Wie soll denn dann die Leistung beschrieben werden, um alle Punkte oder wie Du schreibst "Rosinen" der VOB zu vereinbaren.
    Das halte ich für Unsinn.
    VOB vereinbaren, dass gibt es klare Regelungen für alle Bereiche.
    Gewährleistung würde ich immer auf 5 Jahre vereinbaren.
     
  6. #6 Gast036816, 28.03.2010
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    VOB oder BGB

    moin moin,

    @ lawyer - diesen beitrag muss man fast aus dem forum entfernen, damit nicht einer auf den trichter der möglicherweise falschen rechtsberatung kommt.

    Es gilt eines - wenn nicht nach vob ausgeschrieben wird, kann ich vob auch nachher nicht zum vertragsbestandteil machen. Ich kann mir das recht nach dem baukastenprinzip zusammenbasteln, für den ag ist es noch schlechter wenn der an das puzzle baurecht zusammenfügt. Die vob ist ein ausgewogenes verhältnis für vertragsgrundlagen zwischen ag und an.

    freundliche grüße aus berlin
     
  7. #7 Skeptiker, 28.03.2010
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    An dieser Stelle unterscheiden sich anscheinend die (berufsbedingten) Vorlieben von Anwälten und Architekten. Vereinfacht heißen die: "Anwälte wollen klagen" und "Architekten wollen bauen".

    Beim Bau eines EFH durch einen GU mag die von Dir beschriebene Vorgehensweise für einen Juristen oder einen entprechend versierten Laien einen gewissen Reiz und beim Gelingen auch echte Vorteile bieten, bei der Einzelvergabe von rd. 20 Gewerken führt das aber zu einem heillosen Durcheinander, weil bei der Abrechnung und Gewährleistung nicht mehr 20 Verträge nach VOB mit minimalen Abweichungen einzuhalten bzw. zu überwachen sind, sondern eben 20 grundverschiedene Verträge. Dabei entsteht dann vor allem eines: Arbeit für Juristen. Nicht dass ich denen (Euch) diesen Umsatz nicht gönne, aber von vorherein einplanen oder bewußt riskieren möchte ich den nicht.

    Fazit: Bei Einzelvergabe halte ich die vorgeschlagene Vorgehensweise für Laien für hoch riskant.
     
  8. Eric

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    Wieso falsche Rechtsberatung?

    Ich sehe das wie Lawyer. Man muß es halt nur verstehen.

    Wo soll das denn stehen?
     
  9. #9 homerjaysimpson, 29.03.2010
    homerjaysimpson

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    Hallo Zusammen,

    das bedeutet in meinem Fall also, dass ein Vertrag auf Basis der VOB üblich ist (Einzelvergabe aller Gewerke) und dass eine Verlängerung der Gewährleistung auf 5 Jahre ebenfalls üblich ist und keine unangemessene Forderung darstellt?
    Mir ist sehr daran gelegen, die Verträge mit beiderseitigem Augenmaß abzuschließen, also die Handwerker nicht bis zum "es geht nicht mehr" zu knebeln, andererseits möchte ich mich nicht übervorteilen lassen.
    Daher die Frage ob die Gewährleistungsverlängerung auf 5 Jahre bei Abschluss nach VOB zum guten Ton gehört oder ob das schon mal eine Breitseite in Richtung Handwerker darstellt.

    Danke und Gruß
     
  10. #10 weissnix, 29.03.2010
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    Mach die VOB zur Grundlage mit 5 Jahren Gewährleistung. Das ist OK.
     
  11. #11 Gast036816, 31.03.2010
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    VOB oder BGB

    moin moin,

    @ Eric - was soll denn da für ein vertrag zustandekommen, wenn ich dem unternehmer überlasse, die vob in den vertrag einzubeziehen und der auftraggeber pickt sich die rosinen raus, die ihm vorteilhaft sind. Damit ist vorprogrammiert, dass die VOB ausgeschlossen wird, da wesentliche bestandteile der VOB verändert werden.

    Grundlagen von leistungsbeschreibungen im nachhinein zu verändern ist immer kritisch z. B. von VOB nach BGB, da habe ich mir einmal einige sehr kritische anmerkungen eines namenhaften anwalts eingefangen.

    Es können solche vereinbarungen vertraglich reguliert werden, solange es gut geht, alle sich an den vertrag halten und niemand der vertragsparteien vor gericht zieht, dann kann es schnell aus sein mit dem vertrag.

    Beispiel - ausgeschrieben wurde nach VOB mit dem ziel pauschalierung, also mengenrisiko +/- 10 %, die anwältin des bauherrn hat im nachhinein die vertragsbedingungen vorgelegt, pauschalierung bleibt, mengenrisiko wurde verlagert auftraggeber 0 %, auftragnehmer bis + 20 %. Wenn der auftragnehmer ein KS-stein einspart, muss er dem AG eine gutschrift geben.

    Was soll ein vetrag bringen, der im falle eines rechtsstreits zerlegt wird und aus vertragsunwirksamen klauseln besteht. Vertrag hat auch etwas mit sich vertragen gemein, das funktioniert nicht mit ´meine rosinen für mich rauspicken´. Besser ist im vorfeld klare eindeutige grundlagen schaffen und nicht etwas aus dem baurecht zusammenpuzzeln.

    freundliche grüße aus berlin
     
  12. #12 rudi1106, 31.03.2010
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    Die "Rosinenpickerei" ergibt sich zwangsläufig, wenn der AN gegenüber einem Verbraucher die VOB/B einbezieht. Hier entfällt die Privilegierung, so dass die für den AG unzulässig nachteiligen Klauseln unwirksam sind, die für den AN unzulässig nachteiligen Regelungen aber weiter gelten. Insofern ist der Vorschlag, dem AN die Einbeziehung der VOB/B zu überlassen sicherlich vorteilhaft.

    Ich kann aber auch nur dem letzten Absatz absolut zustimmen. Voraussetzung ist natürlich, dass beide Seiten überhaupt bereit sind, über faire Vertragsbedingungen zu verhandeln. Dies ist leider auf Unternehmerseite häufig nicht der Fall.
     
  13. #13 weissnix, 31.03.2010
    weissnix

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    Hallo Rudi1106, davon lebt ihr doch, oder :shades
     
  14. #14 garfield1, 01.04.2010
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    Ich habe weniger mit privaten und mehr mit gewerblichen AG zu tun. Bezogen darauf: Entweder dreht sich in Delmenhorst die Erde irgendwie anders oder hier werden AG mit AN verwechselt. Im privaten EFH-Bereich mag diese Aussage in DH zutreffen, pauschal ist sie einfach falsch - GU ausgenommen *duck und wech
     
  15. #15 Skeptiker, 01.04.2010
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    Dem kann ich nur zustimmen. Allerdings verläuft nach meiner Beobachtung die Grenze zwischen fair und unfair bei den AG zwischen "klein und solide" und "umtriebig" und bei AN zwischen "erbringt Leistungen selbst oder mit eigenen gewerblichen Mitarbeitern" und "kauft die Mehrzahl bis alle Leistungen ein". Das läuft dann im Ergebnis ungefähr auf das selbe hinaus.
     
  16. #16 rudi1106, 01.04.2010
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    @weissnix: Klar verdiene ich Geld, wenn andere sich streiten. Insofern lebe ich auch das Motto "Lerne zu Klagen ohne zu Leiden" ;)

    Trotzdem berate ich lieber im Vorfeld und versuche nicht, den anderen Vertragspartner über den Tisch zu ziehen.

    @garfield1: Ich habe natürlich nur den Bereich private Bauherren gemeint. Im Bereich gewerbliche/öffentliche AG sehen die Machtverhältnisse natürlich vollkommen anders aus. Wahrscheinlich auch in Delmenhorst (das ist allerdings nicht wirklich mein beruflicher Mittelpunkt).
     
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