Grunderwerbssteuer / einheitliches Vertragswerk / Bescheid nur Grundstück

Diskutiere Grunderwerbssteuer / einheitliches Vertragswerk / Bescheid nur Grundstück im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Gemeinde, ich habe einen etwas diffizilen Fall, der aber eigentlich in Richtung einheitliches Vertragswerk läuft, auch wenn das...

  1. Iopodx

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    Hallo liebe Gemeinde,

    ich habe einen etwas diffizilen Fall, der aber eigentlich in Richtung einheitliches Vertragswerk läuft, auch wenn das Bauunternehmen nicht der Grundstücksverkäufer ist, so wurde mir dieser aber zumindest vermittelt.

    Jetzt kam vor ca. 2 Wochen der Fragebogen bzgl. des einheitliches Vertragswerkes, und eine Woche später etwa dann aber schon der Bescheid. Auf dem Bescheid ist nur Grundsteuer für das Grundstück aufgeführt.

    Konrekt steht:

    Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO teilweise vorläufig.
    Er ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.



    Erläuterung:
    Der Bescheid ist in soweit vorläufig, als dass [...] ausstehende Vermessung [...], die genaue Höhe noch nicht feststeht.

    Kann ich nun davon ausgehen, dass mit diesem Bescheid eigentlich schon alles getan ist? Sonst wäre es doch kein Bescheid, oder?

    Ich danke euch, vielleicht habt ihr ja Erfahrungen was das betrifft.
    Viele Grüße
     
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    Was hast Du denn im Fragebogen angegeben und unterschrieben?

    Das Dir der Verkäufer vermittelt wurde? Oder eher nicht? Dann kannst Du Glück haben oder eben nicht, weil so wie Du das schilderst, ist Kauf und Bau ein Vorgang.
     
  3. #3 Der Bauamateur, 26.07.2013
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    Grundsätzlich kann ich hier keine anderen Steuertipps geben als den: wenn es Probleme in Richtung einheitliches Vertragswerk gibt, solltest Du auf jeden Fall den Steuerberater heranziehen, am Besten BEVOR die Verträge geschlossen sind. Hinterher kann nur noch Schadensbegrenzung erfolgen. Das scheint hier der Fall zu sein. Ohne den Bescheid zu sehen, kann man nicht viel sagen; daher nur knapp zu den 2 Vermerken:
    1. Rechtsfolgen der Vorläufigkeit: Die Vorläufigkeit bezieht sich auf Ungewissheiten bei der Festsetzung (kann verschiedene Ursachen haben: Unklare Rechtslage oder punktuell unklare Faktenlage sind die Favoriten, hier scheints Nr. 2 zu sein). Nach Beseitigung der Ungewissheit ist die Steuerfestsetzung zu ändern oder für endgültig zu erklären (je nach dem was bei der endgültigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rauskommt). Mit einer Aufhebung ist nicht zu rechnen, da die GrESt auf jeden Fall anfallen wird. Die vorläufige Steuerfestsetzung hat aber, von der Vorläufigkeit abgesehen, alle Wirkungen einer Steuerfestsetzung, was bedeutet der Bescheid ist Grundlage der Erhebung bzw. Erstattung der Steuer und führt zur Fälligkeit. Also erstmal zahlen, sonst gibt es einen Mahnbescheid
    2. Vorbehalt der Nachprüfung sagt auch schon alles: Das FA behält sich vor, auf Basis einer Nachprüfung noch Änderungen vorzunehmen. D.h. dieser Vermerk greift weiter und bedeutet, dass nicht nur Auswirkungen aus Änderungen von für vorläufig erklärten Tatsachen zu Änderungen führen können.

    Grundsätzlich jedoch: Nicht auf irgendwelche Aussagen hier vertrauen, schon gar nicht auf meine, sondern den Steuerberater Deines Vertrauens konsultieren.
     
  4. #4 Der Bauamateur, 26.07.2013
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    Übrigens, wenn das FA tatsächlich ein einheitliches Vertragswerk draus machen will, kann das zu einer deutlichen Mehrbelastung führen. Gegenwärtig liegt diesbezüglich ein Urteil des FG Niedersachsen zur Revision beim BFH. Es ist m.E. empfehlenswert, das mit seinem Steuerberater zumindest mal anzusprechen.
     
  5. Iopodx

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    Hallo,

    danke zunächst für eure Antworten!

    Ich habe eben noch nichts abgegeben. Aber da der bescheid ja schon da ist, sehe ich das auch als hinfällig an, oder?

    Natürlich werde ich wohl mit meiner Steueberaterin sprechen müssen, aber das klappt wahrscheinlich erst nach meinem Urlaub. Daher wollte ich wissen, wie ihr das seht? Wenn der Bescheid sagt nur für das Grundstück, dann bleibt das doch auch so, oder?
     
  6. #6 Baufuchs, 26.07.2013
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    Nein, das muss nicht so bleiben.

    Bauamateuer hat es dir doch erklärt.
     
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    Ich habe nach dem Kauf bzw. Notarvertrag einen Fragebogen zugeschickt bekommen, bei dem genau das abgefragt wurde, d.h. gibt es zwischen Kauf des Grundstücks und einem Bauvorhaben einen Zusammenhang. Sehr detailliert, mit Nachweisen und Unterschrift. Deswegen meine Frage oben.

    War dies bei Dir nicht so, keine Ahnung wie das in Sachsen gehandhabt wird?
     
  8. #8 Baufuchs, 26.07.2013
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    Baufuchs Gast

    Lesen bildet.

    TE hat doch schon in Beitrag #1 geschrieben, dass er einen solchen Fragebogen erhalten hat.
     
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    Dito, ich habe mich auch in #2 darauf bezogen. :lock

    Unklar ist, was genau gefragt und geantwortet wurde.
     
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    Genau, den Fragebogen habe ich - aber noch nicht beantwortet. Das mach ich wohl am besten mit der Steuerberaterin.

    --> Den 1. Beitrag von Bauamateur hatte ich überlesen, sorry. Aber ich denke er beantwortet meine Frage ganz gut, diese ist - etwas konkreter:

    Den Fragebogen muss ich trotzdem zurückschicken, da der Bescheid nicht final ist. Ich gewinne nichts, wenn ich ihn nicht zurückschicke und damit hoffe, dass sie nicht weiter nachfragen. Richtig? Den bescheid jetzt zahle ich, aber es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein zweiter folgen?
     
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    Es hängt davon ab, ob Hausbau und Grundstückskauf ein Vorgang ist. Das weißt nur Du selbst bzw. sollte in Deinen Unterlagen stehen.

    In meinem Fall habe ich mit der Grundstücksanzeige (Privatverkauf) und den Planungsangeboten von verschiedenen Architekten und GÜs nachgewiesen, dass der Kauf nicht an ein Bauvorhaben gebunden ist. Weder vertraglich (was ja leicht zu prüfen ist) noch durch Absprachen irgendeiner Art.
     
  12. #12 ralf9000, 26.07.2013
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    Das ist der Knackpunkt und es geht weit über ein einheitliches Vertragswerk hinaus: wir haben wor 3 Jahren ein Grundstück von einer alten Dame verkauft, die aber nur verkaufen wollte, wenn sie vorher einen Eindruck hat, wie das Haus aussehen wird, also Entwurfspläne anfertigen lassen, gezeigt und Grundstück gekauft. FA fragt nun bei Frau nach, warum sie nun das Grundstück uns verkauft hat, wo doch das Grundstück seit 3 Jahren zum Verkauf anstand. Weil ihr "das Haus so gut gefallen hat" ... wir sind noch immer im Rechtsstreit mit dem FA.

    Also, ich will jetzt unseren Fall nicht diskutieren, aber es ist wichtig in richtiger zeitlicher Abfolge das Richtige zu tun, was immer das ist, hier kann nur ein RA oder spezialisierter Steuerberater helfen.
     
  13. #13 Der Bauamateur, 29.07.2013
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    @ TE: Fragebogen einmal mit dem Steuerberater durchgehen und ausfüllen.
    Das FA sollten Sie nicht einfach so ignorieren, denn § 90 Abs. 1 Abgabenordnung stellt eindeutig fest:
    "Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls."

    Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, legt am Besten Ihr Steuerberater in einem Gespräch dar.


    @ Thema einheitliches Vertragswerk: das ist auf Grund der sehr rigiden Rechtsprechung ein noch immer kontroverses Thema, über das man trefflich streiten kann (und auch tut - s.o.). Im Kern geht es darum, das man ursprünglich verhindern wollte, dass - um Grunderwerbsteuer zu sparen - Grundstückskauf und Hausbau einfach in 2 getrennte Verträge aufgeteilt werden können, obwohl beiden Beteiligten klar ist, dass Grundstück+(noch zu bauendes) Haus in einem Zuge verkauft werden. Wie so häufig, versucht der Fiskus nun, die Kreise der betroffenen Transaktionen immer weiter zu ziehen: einmal weil die Umgehung kreativer gestaltet wird, zu anderen weil irgendwo "Besteuerungspotential" gehoben werden soll. Das hat zur Folge, dass auch Transaktionen erfasst werden, von denen der gesunde Menschenverstand nie annehmen würde, dass die so beurteilt werden. Da noch immer das Haus meist mehr kostet als das Grundstück, ist der Schock dann groß, wenn die Steuer auf einmal ein vielfaches der angenommenen (und finanziell geplanten) Belastung beträgt.

    Deshalb der Hinweis: Die "Steuertipps" von Grundstücksverkäufern/Bauträgern und allen anderen, die Sie nicht extra für Steuertipps bezahlen: ignorieren. "Sparen sie Steuern!" ist ein sowieso ein Spruch, der sofort alle Misstrauensreflexe auslösen sollte. Häufig werden diese Tipps teuer erkauft - war man erst beim Notar, ist nicht mehr viel zu retten. Zu versuchen den Schaden an den Verbreiter der "Tipps" abzudrücken, schlägt meist fehl und erspart in keinem Falle die Auseinandersetzung mit dem FA und die daraus resultierenden Kosten.
     
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    @ Der Bauamateur,
    ist da nicht ein Verfahren anhängig, dass Grunderwerbssteuer + Mehrwertsteuer bei GÜ eine unzulässige Doppelbesteuerung darstellen, meine ich mal gelesen zu haben. Nützt im vorliegenden Fall wahrscheinlich nichts.

    @ ralf9000
    unglaubliche Geschichte, ich hoffe Ihr kommt da raus, weil das hört sich wirklich nach Räuberpistole an. Solange nichts im Kaufvertrag steht, hat das FA eigentlich keine Beweise.
     
  15. #15 Der Bauamateur, 29.07.2013
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    Nützt in dem Falle nur dann etwas, wenn der Grundgedanke des "einheitlichen Vertragswerkes" verworfen wird. Damit ist nach überwiegender Meinung in den Fachpublikationen nicht zu rechnen. D.h. diese vom BFH entwickelte Rechtsfigur wird uns erhalten bleiben.
    Worauf sich die Revision gegen ein BFH-Urteil aus 2012 bezieht ist, dass die für die Errichtung des Gebäudes gezahlte USt in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen wird. Dem wird wenig Aussichten auf eingeräumt.
     
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Grunderwerbssteuer / einheitliches Vertragswerk / Bescheid nur Grundstück

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