Bauantrag abgelehnt

Diskutiere Bauantrag abgelehnt im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, wir haben unseren Bauantrag eingereicht. Es soll ein Haus mit Pultdach werden. Das Dach fällt auf die Seite der Strasse, in die wir...

  1. BV2010

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    Hallo,

    wir haben unseren Bauantrag eingereicht.
    Es soll ein Haus mit Pultdach werden. Das Dach fällt auf die Seite der Strasse, in die wir bauen. Wir haben dafür extra einen Architekten beauftragt, damit sich das Haus gut in die Umgebung einfügt.
    Die Nachbarn und die Gemeinde haben zugestimmt. Nun liegt der Antrag beim Kreisbaumeister, weil wir in einem Gebiet ohne Bebauungsplan bauen wollen.

    Zuerst hat sich der Kreisbaumeister darauf berufen, dass wir in einem Gebiet mit Essembleschutz bauen und er erst das Amt für Denkmalpflege dazu hören will. Dieses hat jedoch keine Einwände gegen unser Bauvorhaben.

    Dazu muss man erwähnen, dass in dieser Strasse 3 Häuser in den verschiedensten Positionen und Baustilen stehen und sonst nur landwirtschaftliche Anwesen sind.

    Jetzt verlangt er von uns, dass wir aus dem Pultdach 5° Dachneigung ein Satteldach mit 24° Dachneigung machen. Weil man von der anderen Strasse (also nicht die, in die wir bauen) aus unsere Haus sehen kann und da dann "ohne Dach". Es handelt sich dabei nur um einen kleinen Ausschnitt, den wir durch Anpflanzen von Bäumen fast schließen könnten.
    Darauf lässt er sich jedoch nicht ein. Wir haben mehrmals versucht mit ihm zu reden. Sogar unser Bürgermeister.
    Wir würden unser Haus durch diese Änderung jedoch richtig verschandeln. Deswegen lassen wir uns darauf nicht ein.

    Wir entscheiden bei sowas in der Regel die Gerichte?

    Wäre es eine Möglichkeit, dass die Gemeinde einen Bebauungsplan für diese Strasse erstellt, in dem dieser Baustil erlaubt ist?
    Wie lange dauert sowas?

    Viele Grüße
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 23.04.2010
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    :mega_lol: Besser nicht ;)

    Sorry - so eine Steilvorlage muss versenkt werden.

    Jetzt aber mal ernst.

    Eine B-Plan Aufstellung dauert ewig, dürfte also keine Lösung sein.

    Der Kreisbaumeister scheint mal wieder einer von der Sorte der Geschmacksdiktatoren zu sein. So einfach wird das für ihn aber nicht.

    Erstmal müssen Sie den Rechtscharakter einer Baugenehmigung verstehen. Sie ist kein "Gnadenakt" und auch kein positiver Bescheid (wie ein Brief der Lottogesellschaft), sondern die Nachricht, dass Sie nicht gegen das Baurecht verstossen mit dem, Was Sie bauen wollen. Also die Nachricht, dass der Antrag nicht abgelehnt werden konnte!
    Das ist wichtig. Um einen Antrag abzulehnen, muss diese Ablehnung begründet werden.

    Das ist bei Verstößen gegen z.B. Abstandsvorschriften oder Gestaltungssatzungen simpel: Entspricht nicht § xyz - und tschüsssss.

    Hier gibt es aber nur positive Beurteilungen. Der Kreischmeister kann da nicht reinschreiben: Abgelehnt, weil ichs häßlich finde. :yikes (Kann er schon, aber dann haben Sie den Prozess sofort gewonnen).
    Er müsste seine Geschmacksdiktatur also rechtssicher begründen. Wie das gehen soll, wenn selbst die Denkmaler zustimmen, ist mir so erstmal nicht ersichtlich.

    Entweder bestehen Sie gleich auf einer Entscheidung über den Antrag. Vielleicht knickt er dann ein, weil er eben keine saubere Begründung hat. Oder er konstruiert irgendeine Begründung. Dann bleibt nur der Klageweg.
    Alternativ könnten Sie mit Ihrem Architekten überlegen, ob an Ihrer Planung z.B. eine Änderung auf 10° unter leichten optischen Schmerzen machbar ist.
    Damit dann hingehen und sagen - entweder so, oder Sie müssen Ihre geschmacksdiktatorische Vorstellung in eine rechtssichere Begründung einer Ablehnung formulieren - viel Spass.
    Der wird wissen, auf welch dünnem Eis er wandelt (Sonst hätte er schon abgelehnt).
    Wäre evtl. ein Weg, ohne grosses Risiko fast zum Ziel zu kommen
     
  3. R.B.

    R.B.

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    Hat er seine Ablehnung schriftlich begründet?

    Meine Meinung als Laie in solchen Sachen, ist seine Ablehnung begründet und belegt, dann hat man schlechte Karten. Ist seine Ablehnung unbegründet, dann geht man den nächsten Schritt. Der Vorteil bei Behörden, es gibt immer eine übergeordnete Behörde die man einschalten kann. Manchmal genügt es auch, wenn man sich an die Amtsleitung (direkte Vorgesetzte) wendet.

    Der Verfahrensweg sollte den Beteiligten bekannt sein, ansonsten einen Fachmann hinzuziehen.

    Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte man alle Optionen ausschöpfen. Vielleicht ist es ja wirklich so, dass er "im Recht" ist.

    Ein Bebauungsplan der Gemeinde müsste meines Wissens auch geprüft werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man so die o.g. Ablehnung (sofern begründet) umgehen kann.

    Aber wie gesagt, das ist meine persönliche Meinung als Laie.

    Gruß
    Ralf
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 23.04.2010
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    Hier mal der §, nach dem Ihr BV zu beurteilen ist.
    Die Nicht-Einfügung ist zu belegen!
    Vielleicht sollte Ihr Architekt auch noch einen Antrag analog zu 3a nachschieben. Da wirds dann für den Kreischmeister ganz eng.
    Denn wenn die Denkmaler nichts dagegen haben und Sie ggf. noch per nachbarlicher Unterschrift auf den Plänen belegen, dass die sich nicht in ihren Interessen gestört fühlen, möchte ich die rechtssichere Begründung lesen. :shades
     
  5. #5 Der Bauberater, 23.04.2010
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    Machen Sie es so:
    Lassen Sie es sich einen rechtsmittelfähig Bescheiden. Auf deutsch: Er soll den Antrag ablehnen und ihn dann gleich beim Regierungspräsidium vorlegen, weil Sie in Widerspruch gehen. :28:
    Außerdem könnte er ihnen erläutern, was die Dachform mit § 34 zu tun hat. Würde mich interessieren :bounce:
    Der ist schon cool :respekt

    Ist es das Weißenburg in Bayern :D
     
  6. BV2010

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    Die Begründung des Kreisbaumeisters lautet wie folgt:
    "Zwar sieht das Bay. Landesamt für Denkmalpflege keine unmittelbare Beeinträchtigung des Kernbereichs des Ensembles durch das Bauvorhaben. Gleichwohl ist festzustellen, dass durch den Abbruch des früher auf dem Nachbargundstück befindlichen Baudenkmals, das geplante Gebäude von der anderen Straßenseite aus sichtbar ist. Dies gilt um so mehr, als der geplante Neubau in der Flucht der Zufahrtsstrasse von der Staatsstrasse liegt."

    - Das früher auf dem Nachbargrundstück befindliche Gebäude ist eingestürzt.
    Er behauptet, wir hätten es eingerissen.
    - Die Zufahrtsstrasse, die er meint, wird nur von Ortsbewohnern genutzt.
    Die Flucht, die er meint, beträgt ugf. 2 Meter.

    Er will ein Satteldach. Wir haben ihm schon sämtliche Vorschläge unterbreitet. Wir wären auch mit einem Bepflanzungsplan einverstanden. Es hat sogar schon unser Bürgermeister mit ihm gesprochen.
    Wir waren mittlerweile auch schon beim Landrat. Der will sich aber nicht gegen seinen Mitarbeiter stellen.

    Ich hatte auch schon vor, einfach auf eine Ablehnung zu pochen. Der Architekt meint, dass er sich seelenruhig in die Verhandlung reinsetzen wird. Die Frage ist dann nur, was das Gericht entscheidet!!!???

    Wie ist das mit dem Abs.3a gemeint? Wir hätten einen Betrieb. Der befindet sich gegenüber von unserem geplanten Haus. Der Keller des Hauses und zwei Büroräume sind zur betriebl. Nutzung vorgesehen.
     
  7. #7 Der Bauberater, 27.04.2010
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    Was würde Obelix sagen?
    "Die spinnen, die Bayern" :irre
     
  8. BV2010

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    und das hat er noch geschrieben:

    "Hinsichtlich der gewählten Dachform liegt aber keine Einfügung in die nähere Umgebung vor. Im Bereich des Bauplatzes existieren eine Mehrzahl von Betriebs- uns Nebengebäuden, welche lediglich flach geneigte Satteldächer aufweisen. Im übrigen ist der Bereich von Satteldächern geprägt. Eine entsprechende Umplanung des Daches ist deshalb notwendig."

    - Die Mehrzahl der Betriebe sind genau 2. Wir haben sogar Fotos von Pultdächern in der Strasse vorgelegt.
    - In der Strasse stehen 4 Häuser ohne jeglichen Stil. Eins davon ist kurz vorm Abriss. Der Rest der Strasse sind landwirtschaftliche Anwesen - also Wiesen.
     
  9. Julius

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    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Manch ein Beamter braucht ab und zu ein Urteil gegen ihn, zur Wiederbelebung seines Realitätssinns...
    Ich würde klagen!

    Also verlangt erstmal die rechtsmittelfähige Ablehnung.
     
  10. #10 Wieland, 27.04.2010
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    Wieland Gast

    Sofern schon Pulddächer in der Strasse vorhanden sind, würde man mit der Ablehnung
    ihres Bauantrag gegen den Gleicheitsgrundsatz verstossen.

    Und das ist aus meiner Laiensicht nicht Gestzeskonform.

    Ohne rechtsmittelfähige Ablehnung gehts nicht weiter.


    Grüsse
     
  11. Lukas

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    Moin!

    Was fürchtet der Beamte noch mehr als Arbeit? Die Dienstaufsichtsbeschwerde.

    Gruß Lukas
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 27.04.2010
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    UNd was fürchtet der Landrat mehr als die Dienstaufsichtsbeschwerde? Die Presse.
    Wenn der Herr Landrat keine Lust, seine Mitarbeiter in die Schranken zu weisen, dann könnte ja der Fall samt evtl. Prozess und Urteil in die Presse kommen.
    Und schlechte Presse mögen Landräte gar nicht.
     
  13. #13 HolzhausWolli, 27.04.2010
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    Baustatus: Längst fertig
    Hatte ich auch mal angenommen. Ich wurde bauamtseitig eines besseren belehrt. Stichwort: Duldung

    Und die rechtfertigt keinen Anspruch das gleiche nachzubauen.


    @ Lukas: Dienstaufsichtsbeschwerde? Ist es dafür nicht ein klitzekleines bischen zu früh? :o

    BV2010: Könnte vielleicht ein versetztes Pultdach das Ruder herumreißen? Mal auf die schnelle gefragt..... schöner ist´s m.M.n. auch noch.
     
  14. Baumal

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    das ist ja nun ganz, ganz schwer, ohne lageplan, fotos, vor
    ort gewesen zu sein, nachzuvollziehen auf was der kreisbaumeister
    anspricht.

    was ich zwischen den zeilen lese, ist eine rüge des kreisbaumeisters,
    an das landesamt für denkmalpflege.....

    hat sich das landesamt zur begründung des kreisbaumeisters mal
    geäußert?
     
  15. R.B.

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    Vielleicht versucht er sich nun von dort noch Rückendeckung zu holen.

    Gruß
    Ralf
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 27.04.2010
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    Na das ist doch schick!
    Nochmal das Zitat
    Ihr Architekt legt beantragt also, vom Gebot der Einfügung abzuweichen, weil Ihr Bauvorhaben der Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebs dient und damit 3a erfüllt ist.

    Da wird dem Kreischmeister sicher auch wieder was einfallen.
    Aber wieder ein Punkt mehr, in dem er sich angreifbar macht.
    Steter Tropfen hölt den Stein.
    Je mehr Argumente Ihr habt, um so schwerer wirds, eine rechtssichere Ablehnung zu verfassen und um so eher kann (wenn er doch ablehnt) im Prozess die Entscheidung gekippt werden.

    @ Wolli - das mit der Duldung ist auch so eine watteweiche Nummer. Duldung heisst, es müsste, ein Verfahren gegeben haben, in dem die Baurechtswidrigkeit festgestellt wurde, bei dem aber der Rückbau aus Gründen der (Un)Verhältnissmässigkeit oder ähnlichem nicht durchgesetzt wurde.
    Hatte ich mal bei einem Gewerbebetrieb, der eh wg. Platzmangel umziehen wollte, aber erstmal ein Grundstück finden, bauen usw musste.
    Da hat das B-Amt das Verfahren zeitlich befristet ausgesetzt unter der Auflage, die Betriebsverlegung vorzubereiten.
    DAS ist Duldung.
    Das ein Beamter etwas nicht schön findet, aber kein Verfahren einleitet (weil er weiß, dass er auf die F... fiele), erfüllt nicht den Tatbestand der Duldung!.
     
  17. BV2010

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    Ein versetztes Pultdach wollen wir nicht. Unser Haus wurde auf ein Pultdach geplant und extra so gestaltet, dass es nicht zu klotzig wirkt. Wenn wir da jetzt ein versetztes Pultdach machen, wäre es zu überladen.

    Wir haben extra das Grundstück ausgesucht, weil es da kein Ortsbild und keinen Bebauungsplan, der dagegen spricht, gibt.
    Dass man uns jetzt wegen der anderen Strasse Steine in den Weg legt, hätten wir NIE gedacht! Außerdem kann es ja sein, dass dieses Grundstück auch noch bebaut wird und somit die Durchsicht auf unser Haus nicht mehr möglich wäre.

    Das Landesamt für Denkmalpflege hat sich das Grundstück von allen Seiten angesehen und ist sogar über die besagte Strasse gefahren und hatte nichts dagegen einzuwenden.

    Der will nicht genehmigen und sucht sich jetzt alles zusammen, was er finden kann. Warum er das macht, wissen wir nicht.

    Dass der Landrat seinen Mitarbeiter nicht in den Rücken fällt, kann ich noch verstehen. Ein guter Vorgesetzter macht das nicht. Wir hatten aber den Eindruck, dass er eigentlich unserer Meinung ist.

    Wir versuchen das mit dem Bebauungsplan mal. Der Bürgermeister wird es nächste Woche im Gemeinderat vortragen. Die Gemeinde steht, zum Glück, voll hinter uns. Dann müssen wir mal nachfragen, wie lange das dauert. Der nächste Schritt ist dann nochmal ein Gespräch mit den Betroffenen und die Klage... :mauer

    Viele Dank für die vielen Infos!!!
     
  18. BV2010

    BV2010

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    Das ist mal einen Versuch wert, falls es wirklich zur Klage kommt!! -DANKE!
     
  19. Lukas

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    Dafür kanns nie zu früh sein. Oft reicht ja die Erwähnung, daß man diese in Erwägung ziehen würde. Meine Erfahrung. :D

    Gruß Lukas
     
  20. lulu66

    lulu66

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    Mal ne Verständnisfrage: Hier wird zitiert, dass im Einzelfall abgewichen werden KANN.
    Kann man daraus einen Rechtsanspruch ableiten, wenn keine augenscheinlichen Gründe einer Abweichung entgegenstehen?

    Wünsche dem Kämpfenden viel Erfolg!
     
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