Bei Freigabe auch Bemaßung überprüft und bestätigt?

Diskutiere Bei Freigabe auch Bemaßung überprüft und bestätigt? im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, bin nicht sicher, ob ich mit dieser Frage hier richtig bin, aber ich versuch's mal. Wenn mir ein Plan freigegeben wird, oder...

  1. Marco1

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    Hallo zusammen,

    bin nicht sicher, ob ich mit dieser Frage hier richtig bin, aber ich versuch's mal.

    Wenn mir ein Plan freigegeben wird, oder ich einen Plan freigebe (ohne jegliche Bemerkungen wie "nur technisch geprüft"), werden damit automatisch die Bemaßungen im Plan freigegeben?
    Wenn also nach den Maßen im freigegebenen Plan z.B. Fenster bestellt werden und diese am Ende nicht passen, hat derjenige die Verantwortung, der den vermaßten Plan freigegeben hat?

    Wäre sehr dankbar über jegliche Infos zu der Thematik "Freigabe" - auch wenn es die Frage nicht direkt beantwortet.
    Sollte ich mit der Frage hier falsch sein, bitte kurze Info, wo ich da besser aufgehoben bin.

    Vielen Dank im Voraus.

    Marco
     
  2. H.PF

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    Vielleicht hat auch derjenige die Verantwortung, der die Fensterlöcher gemauert/ den Maurer überwacht hat. Der Plan mit seinen Maßen sind das Wunschdenken von Planer und Bauherr. Was ist denn Realität auf der Baustelle? Stimmen diese in Stein gemauerten Fakten mit dem überein was da in Stein gemauert werden sollte von den Plänen her?
     
  3. Taipan

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    Kommt drauf an, wer Du im Bauprozess bist ....
     
  4. #4 Skeptiker, 18.02.2014
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    ... und wem Du die Pläne freigibst und wofür (Kalkulation, bestellung, Ausführung ...)
     
  5. Marco1

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    Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Die konkrete Situation in dem Falle der Fenster ist folgende:
    Holzbau mit Öffnung für Fenster von 2,50 m Höhe wurde von uns (GU) ausgeführt - diese Höhe stimmt auch.
    Dem Fensterbauer (unserem NU) haben wir Pläne mit einer angegebenen Fensterhöhe in diesem Bereich von 2,50 m gesendet, diese Pläne wurden auch vom Bauherren freigegeben (mit der Bemaßung 2,50 m).
    In einem Raum ist allerdings der Bodenaufbau 0,25 m höher, somit die Fenster hier nur 2,25 m hoch - nun wurde das Fenster mit 2,50m geliefert und musste umgetauscht werden.
    (Der Fehler ist entstanden, da die Angabe des zusätzlichen Bodenaufbaus nicht in allen Plänen eingetragen war.)

    Jetzt stellt sich die Frage, wer für das neue, passende Fenster zahlt:
    1) Wir, da wir dem Fensterbauer das falsche Maß gegeben haben,
    2) der Bauherr, da er das falsche Maß bestätigt hat, oder
    3) der Fensterbauer, da er sich die Maße selbst aufmessen / aus den Plänen ziehen müsste?

    Ich hoffe die Situation damit ausreichend geschildert zu haben und wäre um weitere Rückinfos sehr dankbar.

    MfG Marco
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 19.02.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Sorry - aber was soll denn diese Frage???

    Ihr jagt den Fb in die Wüste, in dem Ihr ihm falsche Pläne gebt und sucht jetzt einen Dummen, dem Ihr Euren Fehler überhelfen könnt.
    (Woistderkotzsmilie)

    Wenn der FB nach Plänen bestellt, dann doch in der Regel, um die Pause der Lieferfrist zwischen Aufmaß real gebauter Löcher und dem Einbau zu umgehen. Der Hätte also gar nicht messen können.
    Und selbst wenn, woher hätte er vor Ort erkennen sollen, dass dort 25 cm mehr draufkommen????

    Der Bauherr??? Was hat der freigegeben? Ausführungspläne? UNd selbst wenn, kann von einem Baulaien ja wohl nicht erwartet werden, dass ihm das auffallen muss!!!
     
  7. Marco1

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    Hallo Herr Dühlmeyer,

    vielen Dank für Ihre Antwort - es scheint doch noch Klärungsbedarf zu bestehen.
    Es geht hierbei nicht darum, jemandem für unseren Fehler die Schuld zu geben.
    Ich wollte hauptsächlich klären, was die Folgen einer Freigabe sind - also ob z.B. mit der Freigabe vermaßter Pläne auch die Maße überprüft werden müssen. Das ist für mich sowohl für die Pläne interessant, die der Architekt/Bauherr uns freigibt, als auch für solche, die wir dem NU freigeben. Hierzu habe ich im Netz nichts konkretes finden können (deshalb meine Frage in diesem Forum gepostet) - bin noch recht neu im Beruf und weiß daher nicht, wo ich mich zu solchen Themen am besten schlau machen kann.

    Das neue Fenster haben wir bereits bezahlt (schließlich muss es ja weiter gehen).
    Dennoch bleiben für mich folgende Fragen offen:

    1) Nach meinem Kenntnisstand sind wir nicht verpflichtet, dem Fensterbauer die Maße vorzugeben - lediglich die entsprechenden Pläne, aus welchen er sich die Maße selbst ziehen kann. Wenn wir allerdings eine Fensterliste mit Maßangabe etc. in der Anfrage mitschicken, übernehmen wir damit (sofern wir nichts weiter dazu schreiben) eine Verantwortung, die sonst auf Seiten des NU wäre?
    (Ihre Anmerkung, dass die Fenster oft schon zu einem Zeitpunkt bestellt werden müssen, zu dem noch nicht alle Vorgaben endgültig sind etc. ist sehr richtig, umso wichtiger ist es zu wissen, was wir zu liefern haben und wo die Verantwortung liegt - wir könnten einfach auf die sichere Seite gehen, es ist aber auch in unserem Interesse, die Bauzeit nicht unnötig zu verlängern und unseren NUs das Leben nicht schwerer zu machen, als nötig).

    2) Was sind die Folgen einer Freigabe (oder speziell: muss ich bei einer Freigabe dazu schreiben "nicht maßlich geprüft" o.ä.)?

    MfG Marco
     
  8. #8 MoRüBe, 19.02.2014
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Ihr als GU habt doch von den veränderten Bodenverhältnissen gewusst. Ihr habts nur nicht überall eingetragen (ED)

    Aber, Ihr habt bestellt. Und wer bestellt, zahlt.

    Punkt.

    Und da seid Ihr nicht die ersten und werdet auch nicht die letzten sein, denen sowas passiert.
     
  9. #9 Gast036816, 19.02.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    gibst du als bauherr ausführungspläne vor der ausführung frei, erklärst du dich einverstanden mit dem dargestellten bauwerk. dabei wirst du sicher gesamtabessungen mit den vertragsplänen/baugenehmigungsplänen verglichen haben. für sämtliche vermaßungen und deren richtigkeit bleibt der planverfassser verantwortlich, egal was du als prüfbememerkung darunter schreibst. kein planer kann verlangen, dass du als laie seine maßketten verstehst, geschweige denn nachrechnen musst. die mehrkosten des fensters hat der zu tragen, der den maßfehler in der planunterlage verursacht hat. hat der fensterbauer auf anweisung gehandelt - mach fenster nach plan - trifft ihn keine mitschuld.
     
  10. Marco1

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    Hallo MoRüBe,

    auch dir vielen Dank für den Beitrag - freut mich, dass dieses Thema nicht übersehen wird.

    "Wer bestellt, Zahlt." stimmt zwar im Allgemeinen, ich hatte aber gehofft speziell zum Thema der Freigabe und ihrer Auswirkung gesetzliche Regelungen zu finden.
    Eine Freigabe hat eine gewisse Aussagekraft - wo geregelt ist, wie weit diese reicht, wäre für mich interessant. Schließlich stehen wir immer wieder auf beiden Seiten einer Freigabe.

    MfG Marco
     
  11. Marco1

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    Hallo Rolf,

    vielen Dank für die direkte Antwort auf die entscheidende Frage!
    Quelle hierzu?
    Stimmt das auch, wenn die Vermaßung gesondert abgehakt wurde?

    Ich sollte vielleicht klarstellen, dass wir hier keinem Bauherren eine Verantwortung aufhalsen wollen, die über seine Qualifikationen hinaus geht - die Freigabe erfolgte nicht durch einen Laien.

    MfG Marco
     
  12. Taipan

    Taipan

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    Wenn der erhöhte Fussbodenaufbau aber nicht aus den Plänen hervorgeht, dann hat das Maß im Plan doch gestimmt. Es wird nur nicht nach DEM Plan gebaut ... Verbockt hat es also zu allererst derjenige, der die flasche Ausführungsplanung erstellt hat. Einem selbst NICHTlaien ist auf gar keinen Fall zuzumuten auf sowas zu achten. Dafür steckt er in dem Projekt nicht tief genug drin. Wenn Du mal selbst überlegst, ob Du den Fehler gefunden hättest, wirst Du feststellen: NÖ. Damit bleibt es wieder bei Euch. Und wenn er die Fenster abgehakt hat, dann gibt er damit lediglich zu Kenntnis, dass die Bodentiefe Ausführung genau dort die richtige ist ... ein paar Zentimeter hin oder her kann er nicht auf die Schnelle prüfen und ist offensichtlich NICHT seine Aufgabe.
     
  13. #13 MoRüBe, 19.02.2014
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Das Problem hier ist, es gibt sich widersprechende Pläne offensichtlich.

    Und damit fällste auffe Schnauze.

    Punkt.

    Das Auftragsverhältnis hier ist GU-FB. Und was meinste, was der Richter Dir erzählt wennste dem Kunden eine vermessene Tür lieferst?

    Rechnungstext: da wir zu dusselig waren und nicht alle Zeichnungen richtig gemacht haben, Sie lieber Kunde aber noch dämlicher waren und das freigezeichnet haben, erlauben wir uns hiermit, Ihnen die aufgrund Ihrer Dusseligkeit vermessene Tür in Rechnung zu stellen
     
  14. Marco1

    Marco1

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    Hallo Taipan,

    vielen Dank für deinen Beitrag!

    Eben hierzu feht mir eine offizielle Aussage/Festlegung/Gesetzestext.

    MfG Marco
     
  15. Marco1

    Marco1

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    Die Zeichnungen kamen vom Architekten, von uns kamen die Maßangeben der Fenster (die der Architekt dann wiederum abgehakt hat), Problem war eben, dass wir als Vorlage für die Fenster ausgerechnet den Plan (des Architekten) verwendet haben, aus dem der erhöhte Bodenaufbau nicht direkt erkenntlich war.

    Mfg Marco
     
  16. #16 wasweissich, 19.02.2014
    wasweissich

    wasweissich Gast

    tja , da wird es keine gesetzliche regelung zu geben .

    shit happens wird nicht gesetzlich geregelt .
     
  17. #17 MoRüBe, 19.02.2014
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Fehlende Ausführungsplanung also :mega_lol:
     
  18. #18 Gast036816, 19.02.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    auch wenn die maße vom laien abgehakt wurden, bleibt der planer für maßfehler verantwortlich. es sei denn du hättest auf grund fachlicher qualifikation oder kenntnis des planungsfehlers darauf hinweisen müssen. hast du jedoch einen nicht aktuellen plan - überholtes exemplar - weiter gegeben, steht der sendbote allein in der verantwortung.
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 20.02.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Über welche Summe streitet Ihr denn???

    Addier mal die Stunden auf, die alleine Du zugebracht hast, selber zu suchen, hier zu lesen und zu schreiben, die Du noch zubringen würdest, einen ggf existierenden Regelungstext zu lesen, zu verstehen und anzuwenden, die gegnerischen Schreiben zu beantworten, Ortstermine zu machen usw.
    Das nimm mit Deinem kalkulatorischen (nicht dem ausbezahlten) Stundensatz mal - dann hast Du ganz schnell mehr ausgegeben.
     
  20. #20 Thomas B, 20.02.2014
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    ....O.K.,...ein Fenster paßt nun nicht. Das ist ärgerlich...fürwahr!

    Interessant wäre für mich (als Planer/ als GU) was für Konsequnzen die veränderte FB-Aufbauhöhe noch hat. Paßt die Treppe? Passen die Innentüren? Passen die Brüstungshöhen? usw. usf.
     
Thema: Bei Freigabe auch Bemaßung überprüft und bestätigt?
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