Winkelbungalow -> überdachte Terrasse vs Markise

Diskutiere Winkelbungalow -> überdachte Terrasse vs Markise im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Ein herzliches Hallo an alle, wir wollen einen Winkelbungalow bauen und sind derzeit noch in der Planung. Momentan ist ein großer...

  1. #1 Scatman, 27.05.2015
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    Ein herzliches Hallo an alle,

    wir wollen einen Winkelbungalow bauen und sind derzeit noch in der Planung. Momentan ist ein großer Diskussionspunkt die überdachte Terrasse, wie sie bei den meisten Winkelbungalows so üblich ist. Natürlich ist es schön einen entsprechenden Wetterschutz zu haben, jedoch verdunkelt dieser doch auch stark die inneren Räumlichkeiten, oder?! Wir mögen gerne ( wie viele andere unter Euch wohl auch) große, helle Räume und denken momentan, dass wir mit einer hochwertigen Pergola Markise von zB isdochegal da flexibler sind und die Überdachung dort weglassen sollten. Was sind Eure Meinungen dazu?! Ich freue mich über ehrliche, konstruktive Antworten. :)
     
  2. R.B.

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    Wie groß wird die Terrasse?
    In welcher Höhe ist dann die Überdachung?

    Je nach Ausrichtung der Terrasse (Himmelsrichtung) kann man dann den Lichteinfall gut simulieren. Ich habe an einer Terrasse mit ca. 4m x 4m, Ausrichtung Süden und Westen, eine komplette Überdachung. An der Hauswand mit einer Höhe von ca. 4m, abfallend auf gut 2,50m (Westen). Die exakten Maße weiß ich jetzt nicht auswendig. Ein Fensterelement in Richtung Süden zur Terrasse mit 2m x 2m sowie ein Fenster und eine Balkontür in Richtung Westen der Terrasse sorgen ganzjährig für eine ausreichende Beleuchtung der Räume. Im Sommer steht die Sonne steil, da bin ich froh um die Überdachung weil sich die Terrasse nicht so extrem aufheizt. Trotzdem bevorzuge ich dann meine Nordterrasse weil es dort einfach angenehmer ist.

    Wenn also die Räume zur Terrasse über ausreichend große Fenster verfügen, dann ist die Überdachung in meinen Augen eher von Vorteil als von Nachteil. Mir ist noch nie aufgefallen, dass die Räume dadurch deutlich dunkler würden. Ich muss aber dazu sagen, dass ich nicht zu den Sonnenanbetern gehöre und sowieso einen schattigen Platz bevorzuge.
     
  3. #3 feelfree, 27.05.2015
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    feelfree Gast

    Terrassenüberdachung mit Glasdach und darunter eine Markise?
     
  4. #4 VITRUVIUS, 27.05.2015
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    Hallo,

    bitte unbedingt auch berücksichtigen, dass es sich bei einer überdachten Terrasse nicht nur um einen Dachüberstand handelt, der im Maß der baulichen Nutzung unberücktigt bleiben kann. Durch die Überachung der Terrasse wird die GRZ des Grundstücks erhöht. In Abhängigkeit davon, ob ein Bebauungsplan existiert, der ein Höchstmaß der GRZ festsetzt, kann es hier zu einem Problem kommen.

    Aber auch dann, wenn kein Bebauungsplan existiert, der Fesetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enthält (was bei einem qualifizierten Bebauungsplan aber ohnehin erforderlich ist), gibt es nach §17 BauNVO Höchstgrenzen an die die Untere Bauaufsichtsbehörde gebunden ist (10 % Überschreitung sind unerheblich), sofern es nicht städtebauliche Gründe gibt, die eine Überschreitung darüber hinaus rechtfertigen (Etwa, weil es sich um eine historische Altstadt handelt und weil der Altstadtcharakter erhalten bleiben soll)

    Vermutlich trifft aber Letzteres nicht zu, weshalb die GRZ entweder aus dem BPlan, oder eine GRZ, die sich aus §34 BauGB in Verbindung mit §17 BauNVO ergibt, maßgebend sein wird.

    Das Anbringen einer Markise erhöht die GRZ nicht.


    Beste Grüße,

    Vitruvius
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 27.05.2015
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    Auf was fusst diese Behauptung als Pauschalurteil???
     
  6. #6 VITRUVIUS, 27.05.2015
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    Welche Bebauptung?

    Dass 10 % Überschreitung unerheblich sind? Das ist keine Legaldefinition, sondern "allgemeine Rechtsprechung". Wenn man Glück hat kann man damit auch durchkommen.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 27.05.2015
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    Aha - Du schreibst, 10 % Überschreitung sind unerheblich und wenn man nachbohrt, könnte man Glück haben, damit durchzukommen!

    Klemm Dir bitte solche pauschalen Falschaussagen, schliesslich halten genug Leute das, was sie im Netz lesen für die in Stein gemeisselte Wahrheit!

    Ich kenne nämlich genug Bauämter, die schon bei der zweiten Nachkommastelle sehr unleidlich werden, sollte diese oberhalb des vorgegebenen Werts liegen!
     
  8. #8 VITRUVIUS, 27.05.2015
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    Es hängt auch immer vom Leser ab, wie er eine Aussage versteht.

    Die sehr verkürzte Darstellung könnte zugegebenermaßen falsch verstanden werden: So etwa, als stünde das in der BauNVO und als hätte man als Bauherr einen Anspruch darauf. Ich hätte allerdings auch nicht erwartet, dass ausgrechnet ein Kollege nicht versteht, was ich meine!

    Gruß, Vitruvius
     
  9. #9 feelfree, 27.05.2015
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    feelfree Gast

    Frage dazu: Unsere Terrasse wurde bei der Berechnung der GRZ berücksichtigt und genehmigt. Würde ein neue GRZ-Berechnung oder gar eine neue Baugenehmigung erforderlich werden, wenn die Terrasse (teil-) überdacht wird?
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 27.05.2015
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    Was ICH verstehe, ist eine Sache. Aber das hier ist nun mal kein Fachforum (in dem ich so eine Aussage schon für sportlich hielte), sondern ein Forum mit 90% oder mehr Laien!

    So lange die Überachung nicht das in der GRZ-Berechnung aufgenommene Maß überschreitet, nein.
    Bauantrag/-anzeige kann aber trotzdem fällig werden!
     
  11. #11 VITRUVIUS, 27.05.2015
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    Die Überdachung - auch wenn nicht die gesamte Terrasse überdacht wird - dürfte nach landesrechtlicher Vorschrift sicherlich nicht als untergeordnete bauliche Anlage zu werten sein. Deshalb sollten Sie das Bauamt Ihrer Gemeinde kontaktieren.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 27.05.2015
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    Schon wieder so eine sportliche Aussage.

    NbauO Anhang zu § 60 -Verfahrensfreie Maßnahmen
    http://www.nds-voris.de/jportal/por...012V1Anhang&doc.part=G&toc.poskey=#focuspoint

    Obs in der LBO BaWü ähnliche Aussagen gibt -> nachschauen!
     
  13. R.B.

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    Siehe hier:

     
  14. #14 VITRUVIUS, 27.05.2015
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    Wenn das Vorhaben im Innenbereich liegt, wäre eine Terrasenüberdachung bis 30 m² genehmigungsfrei zulässig:

    Aus der LBO Baden-Württemberg "Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,"

    Wenn es hier allerdings einen qualifizierten Bebauungsplan gibt, dann liegt das Vorhaben nicht im Innenbereich und die Terrassenüberdachung müsste genehmigt werden!
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 27.05.2015
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    :wow Hääää????

    Was hat ein qualifizierter B-Plan mit Innen- und Aussenbereich (§§ 34 & 35 BauGB) zu tun????
     
  16. #16 VITRUVIUS, 27.05.2015
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    Das hat damit zu tun, dass im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans die Gemeinde ihre städtebauliche Intention abschließend geregelt hat. Es sind daher Festsetzungen möglich, die eine Terrassenüberdachung bis 30 m2 ausschließen.

    Die LBO BaWü beschränkt die Terrassenüberdachungen ausdrücklich auf den Innenbereich, einen Bereich also, der nicht nach §30 BauGB durch einen qualifizierten Bebauunngsplan überplant ist, weshalb nach §34 BauGB genehmigt wird. Wenn dies aber für das Vorhaben nicht zutrifft, weil es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, so ist die Terrassenüberdachung bis 30 m² nicht automatisch genehmigungsfrei, sondern es sind für die Zulässigkeit des Vorhabens die Festsetzungen des Bauungsplans zu prüfen.
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 27.05.2015
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  18. #18 VITRUVIUS, 27.05.2015
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    Ja, ich weiß sehr gut wovon ich rede!

    Das Schlüsselwort heißt "Innenbereich". Dies bedeutet, dass die Terrassenüberdachungen bis 30 m² dann genehmigugsfrei sind, wenn das Vorhaben nach §34 zu genehmigen ist und nicht genehmigungsfrei sind, wenn das Vorhaben nach §35 BaugB zu genehmigen wäre. Liegt aber ein qualifizierter Bebauungsplan vor, so gelten die Bestimmungen für den Innenbereich nicht, sondern es wird auschließlich nach den Fesetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes genehmigt!
    (Sonst könnte man die Beschränkung auf den Innenbereich ebenso gut weglassen)

    Liegen Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne §30 Absatz 1 BauGB, so richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Nutzungen ausschließlich nach den dort getroffenen Festsetzungen!

    Wie viele Bebauungspläne hast Du du eigentlich schon gemacht, Herr Kollege?
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 27.05.2015
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    Nochmal - wo STEHT das in den LBO BaWü oder dem BauGB!!! Ist ne einfache Frage, die man nicht mit Gegenfragen bantworten muss!
    Einfach Regelung, §, () angeben und alles ist geklärt. Oder eben sagen, dass es falsch war, dieses zu behaupten.
     
  20. #20 VITRUVIUS, 27.05.2015
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    Hallo,

    in der LBO BaWü steht unter "Verfahrensfreie Vorhaben":

    Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,

    dies bedeutet, dass das Vorhaben verfahrensfrei ist, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt.

    Das BauGB unterscheidet zwischen 1. Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB), nach 2. Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) und 3. nach Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauugsplanes liegen (§ 30 BauGB). Es handelt sich dabei um drei konkurrierende Bereiche. d. h. Ein Grundstück liegt entweder im Innnenbreich, oder im Außenbereich, oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. (Lediglich dann, wenn es sich um einen einfachen BPlan (§ 30 Abs. 3 BauGB) handeln sollte, sind die fehlenden Festsetzungen nach den Bestimmungen für den Innenbereich oder Außenbereich zu genehmigen, je nachdem, ob das Grundstück aufgrund der umgebenden Bebauung dem Außenbereich oder dem Innenbereich zuzuordnen ist)

    Da die LBO BaWü die Verfahrensfreiheit für Terrassenüberdachungen auf Vorhaben beschränkt, die im Innenbereich liegen, kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt, oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.

    Das steht so wörtlich nicht im BauGB. Das ist aber so zu verstehen, wenn die Verfahrensfreiheit auf den Innenbereich beschränkt ist.


    Gruß, Vitruvius
     
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