carport und geräteschuppen

Diskutiere carport und geräteschuppen im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo alle zusammen, ich hätte da mal eine Frage bezüglich der Begriffdefinition Carport. Vorgeschichte: Unser Architekt hatte, als wir vor...

  1. olli33

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    Hallo alle zusammen,

    ich hätte da mal eine Frage bezüglich der Begriffdefinition Carport.

    Vorgeschichte: Unser Architekt hatte, als wir vor ca. 3 Jahren mit dem Bauen angefangen haben in unserem Bauplan einen Carport mit Satteldach (Dachneigung wie Haus42° und gleiche Dachausrichtung wie Haus) eingezeichnet./Einzelcarport

    Jetzt wollen wir nächstes Jahr einen Carport aufstellen, allerdings für 2 Autos und mit Flachdach anstelle von Satteldach (Da die Einfahrt in den Carport Traufseitig und nicht Giebelseitig ist, wäre das Dach grösser als der gesamte Carport), sieht bei Doppelcarport schon komisch aus und bei Einzelcarport extrem sch.....

    Jetzt zum Problem. Einige unserer Bekannten im Dorf, welche auch im Gemeinderat sind, sind der Meinung wir können ohne Probleme den Carport so bauen wie wir wollen, da der nicht zu den Gebäuden zählt.

    Der Baumensch auf der Gemeinde sagt allerdings "nö" weil im Bebauungsplan
    Satteldach drinsteht.

    Jetzt hab ich mir den Plan nochmal durchgelesen und da steht drin, Satteldach bei Garagen und Nebengebäuden, allerdings nichts von Carports

    Wer hat jetzt recht??
    Ist ein Carport nu ne Garage oder ein Nebengebäude oder ist er überhaupt kein Gebäude?

    Dann noch ne Frage wegen Geräteschuppen/Gartenhäuschen.
    Wie sieht es da mit der Grösse aus und der Fundamentierung.
    Im Bebauungsplan steht diesbezüglich nichts drin und einer meiner Kollegen hat mir gesagt, sobald ich ein Betonfundament mache muss ich einen Plan einreichen. Stimmt das? Ich hätte ein umlaufendes Streifenfundament aus Betonsteinen errichtet.

    So das wars erst mal mit der Fragerei:)
     
  2. Ryker

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  3. Ryker

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    Undnocheinmal.
     
  4. sepp

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  5. Ryker

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    Ich finds ja immer schoen, wenn man mich eines besseren belehrt, nur welche
    wesentlichen Unterschiede zu meinen Links ergeben sich aus Deinen :confused:
     
  6. olli33

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    Das ist auf jedenfall schon mal eine Menge Stoff zum nachlesen.:respekt
     
  7. olli33

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    Also, wenn ich jetzt den Teil mit den Garagen und Stellplätzen aus der Bayerischen Bauordnung richtig verstanden habe, dann sind Garagen ganz oder teilweise geschlossene Gebäude.

    So weit so gut, wenn ich jetzt aber meinen Carport aussenrum nicht zubrettere sondern komplett offen lasse, was isses dann?

    Das Problem scheint nicht so einfach zu sein, ich hab das mal mit einigen meiner Kollegen erörtert, die zwar in anderen Gemeinden bzw in der Stadt wohnen und die haben für ihre Carports bzw Stellplatzüberdachungen keine Genehmigungen gebraucht.

    Deren Häuser stehen zwar schon länger als unseres aber ich denke mal das grundsätzlich in jedem Bebauungsplan irgendein Passus mit Garagen drinsteht.

    Ich finde das auf jedenfall ziemlich verwirrend:confused:
     
  8. Ryker

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    Der Kern ist: Es darf nicht ueberdacht sein.
     
  9. sepp

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    vielleicht keinen, ich hab deine nicht gelesen.
    aber was macht das bauamt, wenn der fragesteller sagt "hab ich in wikipedia oder baumarkt.de gelesen" ??
    die dinger haben überhaupt keinen rechtsbezug und das ist gefährlich!
    wenn es um diskussionen mit der baurechtsbehörde geht, sollte man auf die entsprechenden gesetzte zurückgreifen.
     
  10. Ryker

    Ryker

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    Da hab ich ja gar nicht dran gedacht :mauer
    Recht haste.
     
  11. #11 planfix, 14.06.2007
    planfix

    planfix Gast

    den unterschied macht das dach.
    carport mit dach, ... dann:
    genehmigungspflichtig, bzw. im freistellungsverfahren genehmigungsfrei so lange alles nach B-plan geht. gibt es keinen B-plan, gilt die BayBo und du kannst mit einem plan, den dir ein berechtigte/r planer/in fertigt und der alle maßgaben aus der BayBo einhält loslegen, ohne weitere zustimmung eines amtes.
    carport ohne dach ... ist wie ein stellplatz zu betrachen.
    es gilt aber trotzdem das nachbarschaftsrecht. wandhöhe, grenzbebauung...
     
  12. olli33

    olli33

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    Aha, das heisst also, der Bebauungsplan steht über der Bay. Bauordnung.
     
  13. #13 planfix, 14.06.2007
    planfix

    planfix Gast

    genau! örtliche vorschriften, also auch B-plan, oder stellplatzverordnung, vorgartensatzungen usw. grenzen BayBO ein.
     
  14. olli33

    olli33

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    Mal sehen ob ich das jetzt auf die Reihe kriege,

    wenn ich also einen Carport O H N E Dach baue, bestehend aus den Eckstützbalken, einen Rahmen oben rum und ein paar Querbalken dazwischen,

    unter Einhaltung folgender Grenzbaulicher Richtlinien, nicht mehr als 50Quadratmeter Grundfläche, Höchstens 3m Wandhöhe und nicht länger als 8m Grenzbebauung,

    dann kann der Baumensch nix dagegen sagen?

    Auch wenn in unserem Bauplan der Architekt einen Einzelcarport mit Satteldach eingezeichnet hat

    Dann wars warscheinlich das, was unser Bekannter vom Gemeinderat gemeint hat das wir einen Carport nicht mit Satteldach bauen müssen.:think
     
  15. olli33

    olli33

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    Hurra, wir haben eine Baugenehmigung für einen Carport mit Pultdach erhalten,:biggthumpup:
     
  16. #16 HolzhausWolli, 20.11.2009
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    Ich nehme an, Du hast deinen Befreiungsantrag mit der "freundlichen Drohung" begründet, ansonsten ein Carport OHNE Dach zu bauen. :D
     
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