Abstand 2m Mauer ("Einfriedung"? "bauliche Anlage?")

Diskutiere Abstand 2m Mauer ("Einfriedung"? "bauliche Anlage?") im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Ich habe ein Frage, die bei der Suche nach einem Grundstück (vgl. anderer Thread) das Auswahlspektrum deutlich vergrößern könnte, und damit einen...

  1. #1 Liesepetz, 21.10.2014
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    Ich habe ein Frage, die bei der Suche nach einem Grundstück (vgl. anderer Thread) das Auswahlspektrum deutlich vergrößern könnte, und damit einen Neubau statt Gebrauchtkauf wahrscheinlicher macht. Ein paar Grundstücke in einem schönen Neubaugebiet böten nämlich gute Aussicht und sonnige Süd-Terasse, wäre aber nur interessant, wenn man diese zur Straße hin über eine Mauer (für Garage oder Winkel-Grundriss wäre wegen Grundstückstiefe kein Platz) vor Schall und Blicken schützen kann.

    Die müsste dann schon so 1,90-2,00m hoch sein, und je nach Grundstück ca. 6-8m lang. Dabei würde es völlig reichen, wenn die Mauer nicht auf der Grundstücksgrenze steht, sondern 1 oder 2m davon entfernt (Baufenster beginnt bei 4m) - zur Not auch die oft genannten 3m Mindestabstand.

    Dürfte man überhaupt außerhalb des Baufensters eine solche Mauer aufstellen? Ist das überhaupt eine "Einfriedung"? Nachbarschaftsrechlich habe ich keine Einschränkung gefunden, weil es um Abschottung zur Straße hin geht. Aber aus Zusammenspiel von LBO und Bebauungsplan werde ich nicht schlau.

    Laut Bebauungsplan sind untergeordnete Nebenanlagen grundsätzlich auch außerhalb des Baufensters zulässig, "jedoch nicht in den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Baugrenze".

    Einfriedungen zur Straße hin sind einzeln oder in Kombination "nur in Form vom Mauern aus Naturstein, Gabionen oder Hecken aus Laubgehölzen - auch in Verbindung mit Drahtzäunen - zulässig".

    Sorgen macht der Satz: "Einfriedungen in Form von festen Sockeln oder Mauern werden auf die Höhe von max. 1,20m beschränkt"


    Der LBauO (RLP) entnehme ich:

    Einmal wird (§ 8 Abs.4) von der Tiefe der Abstandsfläche von "0,4 H Wandhöhe" gesprochen (wären bei 2m hoher Mauer nur 80cm), dann wieder von "mindestens 3 m".

    Später steht, bauliche Anlagen mit Wirkung wie Gebäude seien grundsätzlich innerhalb der 3m Abstandsfläche zulässig, wenn sie niemandem Tageslicht oder Belüftung nehmen. Beeinträchtigt sind durch eine 2m Mauer mit 1m Grenzabstand die Häuser auf der anderen Seite einer 5,5m breiten Straße sicher nicht, wenn man an fast gleicher Stelle in 4m Abstand ein 7,20m hohes Haus hinstellen dürfte.

    Eine "verunstaltende Wirkung" i.S. von §5 kann man wohl auch kaum annehmen, und der Verkehr ist gem. $ 17 auch nicht gefährdet (Sicht ist ja nur zum Garten hin geblockt)

    In § 62 Abs.1 werden Einfriedungen, Stützmauern bis zu 2 m Höhe, sowie "bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung (...), die der Gartengestaltung (...) dienen, wie (...) Trockenmauern" sogar als genehmigungsfrei aufgeführt.
     
  2. #2 gunther1948, 21.10.2014
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    hallo
    nix wirds mit 2,00m mauer.
    fort knox lässt grüssen und das soll verhindert werden s. bb-plan.

    gruss aus de pfalz
     
  3. #3 Liesepetz, 21.10.2014
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    ok, danke für die Rückmeldung - aber aufgeben möchte ich noch nicht so ganz... Das Recht ist da ja oft voller feiner Unterschiede im Wortlaut... Lassen sich denn nicht 3 Fälle unterscheiden?

    (1) Mauer als Einfriedung (auf der Grenze):
    Das könnte ich verstehen! bei nur 5,5m Straße ohne Bürgersteig könnte das wirklich den Eindruck einer Festeung erwecken

    (2) Mauer innerhalb der Abstandsfläche (aber außerhalb des Baufensters)
    Deshalb habe ich in der LBauO nachgeschaut... meine Frage ist ja u.a.: Ist das überhaupt eine "Einfriedung"? ich dachte, Einfriedungen machen Grundstücksgrenzen sichtbar. Wenn aber eine Mauer in der Abstandsfläche ist, ist sie ja von der Grenze weckgerückt. Und bei z.B. 2m Abstand und nur 6m Länge kann man kaum einen bedrohlicheren Eindruck schaffen, als stünde in 4m Grenzabstand ein 7m hohes Gebäude (das dürfte ja offiziell dort hin). Hier hätte ich wirklich vermutet, dass gem. LBauO eine Mauer ab 3m Grenzabstand erlaubt sein müsste.

    (3) Mauer als (eigenständige ?) bauliche Anlage überbaubaren Bereich
    Das wäre eine durchaus akzeptable Notlösung, auch wenn der Garten etwas schrumpft. Hier verstünde ich gar nichts mehr, wenn das nicht erlaubt wäre... An gleicher Stelle darf doch die Außenwand eines Hauses stehen, die 3x höher als die Mauer wäre. Die Mauer wäre in diesem Fall einfach eine Verlängerung der straßenseitigen Außenwand des Hauses, nur eben in geringerer Höhe, und würde sich komplett innerhalb des Baufensters befinden. Macht es hier einen Unterschied, ob eine solche Mauer tatsächlich als verlängerte Außenwand gebaut wird, oder (mit stabilisierenden Aussteifungen) als eigenständige, freistehende Mauer?
     
  4. #4 Liesepetz, 22.10.2014
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    niemand? ist die Sache so eindeutig? man kann noch nicht einmal eine Mauer dort hinstellen, wo sonst die Außenwand des Hauses stünde?
     
  5. #5 meinHaus500, 22.10.2014
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    Warum fragst du nicht beim Bauamt nach? Selbst wenn eine Mauer laut Bebauungsplan nicht gebaut werden darf, könnten sie sie doch genehmigen.
     
  6. #6 gunther1948, 22.10.2014
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    hallo
    mauer, mauer ich lese immer nur mauer dann stell halt einen bauantrag, das ding mitten ins grundstück nur was willste dann noch vor einblicken schützen hast ja auch keinen ausblick mehr.
    so langsam kann ich dich nicht mehr ernst nehmen ...........
    gruss aus de pfalz
     
  7. #7 Liesepetz, 23.10.2014
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    ich glaube wir reden aneinander vorbei... entweder ich habe mir wirklich schlecht ausgedrückt, oder Du hast den Anfangspost zu schnell überflogen.

    Es geht nur um die Frage, ob man den Terassenbereich vor Einblick/Geräuschen von der Straße mit einem 6m langen Mauerscheibe schützen dürfte. Wenn schon nicht in der Abstandsfläche, dann doch wenigstens in Form einer Verlängerung der straßenseitigen Hauswand.

    Hinter der Mauer säße man mit schönstem Ausblick in die Ferne, da Randlagengrundstück. Da soll nix Mauer hin !!!

    An diesem Punkt - Suche nach Grundstück bei Offenhalten der Option "Gebrauchtkauf" - ist ein Bauantrag noch keine Lösung, ich will ja erstmal klären, ob die beschriebenen Grundstücke unter der Bedingung einer solchen Einfriedungsmöglichkeit interessant wären, um sich darauf zu bewerben.

    Hauptargument habe ich soeben genannt. Voranfrage lasse ich lieber sein, um nicht ggf. Türen zu veschließen. Von Freunden, die in den vorigen Bauabschnitten gebaut haben weiß ich, dass da ziemliche Pfeifen sitzen, die erstmal überall "nein" sagen, wenn man nur mal fragt, und nicht ausführlich argumentiert, dass in Gesetz/Verordnung XYZ dies und jenes steht und es deshalb nicht verboten sein kann.
     
  8. rose24

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    Die "Pfeifen" werden demnach wohl erstmal auch zu der Mauer "Nein" sagen - schließlich zählt hier, was im BPlan steht.
    Wie oben schon gesagt wurde, stehen die Chancen für eine Mauer wohl eher schlecht.
    Ist denn die Straße wirklich so laut? Sonst fände ich eine Heckenlösung gar nicht so schlecht. Wenn die Straße so sehr stört, solltest Du generell darüber nachdenken, ob das Grundstück in Frage kommt, denn Lärm kann krank machen - der Körper gewöhnt sich nicht dran. Zumindest sollte man die Möglichkeit haben, schutzwürdige Räume (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) lärmabgewandt anzuordnen, da man sonst die Fenster auch im Sommer nicht öffnen kann, ohne dem Lärm ausgesetzt zu sein.
     
  9. #9 Liesepetz, 23.10.2014
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    Nein, laut wäre die Straße nicht. Aber bei Stellung des Baukörpers auf dem Grundstück derart, dass die schmale Seite parallel zur Straße und die breite Seite in den dann größeren und südorientierten Garten zeigt, würden Nachbarn und Passanten direkt von der Straße quer auf die Terasse schauen. Als reiner Sichtschutz wäre ein Hecke geeignet, um sich ungestört und von der Straße unbelauscht unterhalten zu können, nicht - gerade weil es sonst eher ruhig ist.


    Eine wichtige Frage wurde mir gar nicht beantwortet, mit der für mich schon viel Klarheit gewonnen wäre:

    Ist die Verlängerung einer parallel zur Straße verlaufenden Außenwand des Hauses über das Rechteck des Baukörpers hinaus (nur eben in geringerer Höhe, z.B. 2m), - auch dann wenn diese sich vollständig im Baufenster befindet und alle Abstandsflächen gem. LBauO erfüllt - rechtlich eine "Einfriedung" ?

    Dann könnte ich die Sicherheit, mit der hier das "wird nix !" vekündet wird, nachvollziehen.
     
  10. #10 gunther1948, 23.10.2014
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    hallo
    dann lies mal selbst dein wirres geschreibsel durch.
    hallo
    nein, innerhalb des baufensters unter einhaltung der grenzabstände ( gelten in rlp auch für terrassenflächen ) kannste mauern wie du willst, wenn das gebastel im grundriss und den ansichten dargestellt ist.

    gruss aus de pfalz
     
  11. #11 Liesepetz, 26.10.2014
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    Hallo Gunther, dass ist mal ein klares Wort, und dann sich noch ganz in Richtung meiner Hoffnungen... danke für die Klarstellung. Und schon sind drei potenzielle Grundstücke mehr auf dem Schirm! Ob die Mauer in jeden Fall die sinnvollste Lösung ist, kann natürlich erst nach erfolgreichem Zuschlag für ein konkretes Grundstück geklärt werden, dann wäre auch ein Architekt mit an Bord. Fürs erste ist mal wichtig, dass die Optionen erweitert werden können!
     
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