Abnahme - wie oft?

Diskutiere Abnahme - wie oft? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich hab nochmal eine Frage, wobei meiner Meinung eigentlich alles klar ist, aber unser GaLa-bauer verwirrt mich doch etwas. Wie oft kann...

  1. ErnstC

    ErnstC Gast

    Hallo, ich hab nochmal eine Frage, wobei meiner Meinung eigentlich alles klar ist, aber unser GaLa-bauer verwirrt mich doch etwas.

    Wie oft kann man eine bauleistung abnehmen?
    Prinzipiell dachte ich immer, die Abnahme ist etwas endgültiges und wenn einmal erklärt, dann kann das nciht nochmal passieren, weil was abgenommen ist braucht ja nciht nohcmal abgenommen zu werden.

    Unser GaLa-bauer sagt jetzt, wir hättne die EInfaht schon Mitte Dezember abgenommen, weil wir mit dem Auto draufgefahren sind (er hat aber gesagt, wir dürften das jetzt) und damit die Einfahrt in Besitz genommen haben.

    Kurz drauf hat er mit uns einen Abnahmetermin ausgemacht, wo wir aber keine Abnahme erklärt haben ,weil noch Mängel.

    Letzte Woche meinte er, er hätte telefonsich* einen Abnahmetermin ausgemacht und wäre am nächsten Tag dagewesen, wir warens aber nicht und deshalb sei das Bauwerk jetzt in Abwesenheit abgenommen. Geht das so einfach - ich glaube eher nciht.
    * dabei hatten wir nur einen verpassten Anruf von ihm, ham aber nicht mit ihm geredet.

    Er besteht jetzt drauf, dass das Bauwerk Mitte Dezember UND Ende Dezember UND Mitte Januar abgenommen wurde und wir die Schlussrehcnung zahlen sollen.

    Sorry für den inzwischen langen Text, aber kann man eine Bauleistung wirklich mehrfach abnehmen? Ich dachte immer anders, aber der Typ sollte sich ja eignetlich auskennen wen der ne Baufirma hat, deshalb bin ich doch etwas verwirrt???

    Grüße,

    Ernst
     
  2. #2 planfix, 21.01.2015
    planfix

    planfix Gast

    schau mal hier beim wiki peter

    was gilt BGB oder VOB?
    wurde fertigstellung gemeldet, fetsgestellt, angezeigt?
    bei VOB gibt es eine 12 tageregel.
    eine abnahme muß nicht förmlich erfolgen.
    eine abnahme mit mängel ist auch eine abnahme. für die mängelbeseitigung gelten dann separate fristen.
     
  3. #3 Ralf Wortmann, 21.01.2015
    Ralf Wortmann

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    Man kann evtl. mehrfach Handlungen vornehmen, die allerdings nur dann Wirkung einer Abnahme haben, wenn eine Abnahme der Werkleistung nicht schon zuvor erfolgte.

    Es kommt eigentlich gar nicht darauf an, ob einmal oder mehrfach „abgenommen“ wurde.

    Wenn eine wirksame Abnahme dabei war, genügt es. Aber Achtung: das bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass ihr trotz des Vorhandenseins von Mängeln die vollständige Schlussrechnung bezahlen müsst. Ob ihr das müsst, kann ich ansatzweise erst einschätzen, wenn die folgenden Fragen beantwortet wurden:

    Waren Teilabnahmen vereinbart?

    War die VOB/B wirksam vereinbart?

    Waren bei ersten Befahren der Fläche im Dezember die vertraglich vereinbarten Leistungen des GaLa-Bauers bereits vollständig erbracht? Was war ggf. noch zu tun?

    Waren (uns sind) noch erhebliche Restleistungen zu erbringen und lagen (und siegen) erhebliche Mängel vor, wenn ja welche?

    Wie hoch ist die Schlussrechnung und wie hoch sind (bei Mängeln) die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten?
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 21.01.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Erstmal vorweg:
    Eine Abnahme ist ein einseitiger Rechtsakt des AUFTRAGGEBERS. Die macht also Ihr und nicht der GaLa-Agrarökonom in Eurer Abwesenheit!

    Was man machen kann, ist eine Gesamtleitung in mehreren abgeshlossenen Teilleistungen abnehmen. Also z.B. erst die Einfahrt, weil Ihr die nutzen wollt/müsst und dann den Rest.
    Ob das bei Euch der Fall sein kann, dass die Einfahrt schon als abgenommen gilt - keine Ahnung.
     
  5. ErnstC

    ErnstC Gast

    Danke, schon gelesen, wenn auch nciht bis ins kleinste verstanden. Deshalb schrieb ich auch, dass ja "eigentlich alles klar" sei, aber verwirrt bin ich trotzdem.

    Eine Abnahme selbst habe ich nie erklärt, zum Termin hab ich nur die Mängel ins Aufmaßprotokoll geschrieben und unterschrieben, eine Abnahmeerklärung oder so war da aber nicht drin

    @Ralf Wortmann:
    Okay, danke schonmal für die "einfache" Erklärung. Ich hab das jetzt so verstanden:
    Der GaLa-Bauer könnte prinzipiell 100 Abnahmen verlangen und wenn z.B. die 32. erfolgreich ist, dann gelten die ab der 33. nciht mehr als Abnahme, da die dann ja schon erfolgt ist und 1..31 gelten z.B. wegen Formfehler oder sowas nciht als Abnahme.

    Waren Teilabnahmen vereinbart?
    Nein

    War die VOB/B wirksam vereinbart?
    Nein (ist zumindest nirgends erwähnt)


    Waren bei ersten Befahren der Fläche im Dezember die vertraglich vereinbarten Leistungen des GaLa-Bauers bereits vollständig erbracht? Was war ggf. noch zu tun?
    Die Arbeiter haben uns gesagt, dass noch gesandet und abgerüttelt werden müsste, wir aber schon drauf könnten. Da sind wir aber noch nicht draufgefahren. Dann hat uns der GaLa-Bauer angerufen, gesagt dass es fertig sei, wir jetzt drauffahren dürften und da haben wir auch einen Abnahmetermin ausgemacht. Danach sind wir dann draufgefahren.
    Die Arbeiter waren dannach nochmal zuim Nachsanden da und ham Ihre ganzen Sachen aus der Garage und vom Gelände geholt.


    Waren (uns sind) noch erhebliche Restleistungen zu erbringen und lagen (und siegen) erhebliche Mängel vor, wenn ja welche?
    Wir sind der Meinung, dass das Pflaster zu eng gelegt ist (Fugenabstände). Außerdem wurde beim Abwasserschacht ein Distanzring vergessen, so dass das Wasser nach hier abläuft, auch sonst ist das Gefälle nicht wie vereinbart.
    Und ann wurde mir hier noch gesagt, dass diese Mini-Eckchen-Steine auch nciht korrekt sind.

    (siehe auch hier: http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?88375-Einfahrt-pflaster-richtig )

    Wie hoch ist die Schlussrechnung und wie hoch sind (bei Mängeln) die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten?
    Rechnung insgesamt 7k, sonst keine Ahnung, aber wenn man den Distanzring noch einsetzen will und das Gefälle korrigiert muss denk ich mindestens für 2/3 der Fläche (also ca. 70 qm) bis zur tragschicht alles umgebaut werden, den Rest dann nur für das Pflaster die Fugenbreite korrigieren (wenn man eh schon den Aufwand betreibt). Ob das aber sinnvoll ist, das käme ja eigentlich einem Neubau gleich.


    Nachtrag:
    @Ralf DühlmeyerDanke für diew Antwort, so hätte ich das auch gesehen.
    Hab aber keinen Kundenkontakt, deshalb lass ich mich auf solchen Gebieten leicht verunsichern.

    Zu Teilabnahmen: Wurde nicht gemahct (nicht bewusst), allerdings haben wir schon eine teirechnung bezahlt (ist auch im Vertrag vereinbart)
     
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