Abrechnung von Aufpreisen mit Handwerkern nach Kündigung

Diskutiere Abrechnung von Aufpreisen mit Handwerkern nach Kündigung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe einen Frage zu der folgenden Konstellation: Der Bauherr wird von seinem Vertragspartner (GÜ) mit Fristsetzung...

  1. Mibe25

    Mibe25

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    Hallo zusammen,

    ich habe einen Frage zu der folgenden Konstellation:

    Der Bauherr wird von seinem Vertragspartner (GÜ) mit Fristsetzung gebeten, eine Sanitärbemusterung durchzuführen. Der Bauherr nimmt die Sanitärbemusterung vor (Badewanne, Duschtasse, WC, Waschbecken, Armaturen) und erhält daraufhin vom Sanitär-Installateur ein Angebot über eine komplette Sanitärinstallation (Spülkästen, Eckventile, Leitungen, etc.). Auf anwaltlichen Rat unterschreibt der Bauherr das Angebot nicht, sondern lässt dem Sanitärinstallateur eine Klarstellung zukommen. In dieser erklärt der Bauherr, die Summe von X € als Aufpreis für diejenigen Sanitär-Gegenstände zu bezahlen, welche abweichend von der Standard-Sanitärausstattung des GÜ ausgewählt wurden.

    Nach wiederholter Arbeitseinstellung und unberechtigter Kündigung durch den GÜ kündigt der Bauherr in Begleitung seines Fachanwalts nun seinerseits dem GÜ aus wichtigem Grund.

    Der Sanitärinstallateur will nun vom Bauherren Geld, weil der Installateur die Sanitärgegenstände beim Großhändler nur gegen 30% "Wiedereinlagerungsgebühren" zurückgeben kann.

    Angenommen die Kündigung des Bauherren gegen den GÜ war aus einem wichtigen Grund: Muss der Bauherr dem Installateur die 30% des vereinbarten Aufpreises bezahlen, muss er gar nichts bezahlen oder muss er 30% aller Artikel bezahlen, die der Installateuer beim Großhändler bestellt hat?

    Der Installateur schreibt dem Bauherren: Entweder Du übernimmst den Vertrag, den ich mit dem GÜ habe, innerhalb von 10 Tagen, oder Du bezahlst mir 30% der Materialkosten. Da der Installateur dem Bauherren den Vertrag mit dem GÜ aber nicht vorlegen will, ist es für den Bauherren unmöglich, eine Entscheidung zu treffen.
     
  2. R.B.

    R.B.

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    Dann soll er die 30% eben beziffern, seinen Vertrag mit dem GÜ muss er Dir nicht geben.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 06.11.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Da er ja von "Wiedereinlagerungskosten" schreibt, würde ich davon ausgehen, dass die Artikel irgendein Lager verlassen haben, in das sie zurück müssten.
    Hier möge der Installateur doch bitte unter Angabe von Kontaktdaten (Adresse Tel.Nr. Sachbearbeitung) benennen, in welchem Lager man die entsprechenden Artikel besichtigen kann, damit eine Prüfung der Berechtigung von "Wiedereinlagerungskosten" vorgenommen werden kann.
    Gleichzeitig möge er unter Offenlegung seiner Rechnungen darlegen, welche Artikel mit diesen Kosten abgerechnet werden sollen, damit eine Prüfung der Anspruchshöhe vorgenommen werden kann.
    Ausserdem soll er die Frist um eine angemessene Prüffrist ab Zugang der Daten beim Kunden verlängern!

    Wollen doch mal sehen, was da dann plötzlich so alles unter "Oups - Fehler" aus der Liste fliegt!
     
  4. #4 Kalle88, 06.11.2015
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    Was ist denn überhaupt die Vertragsgrundlage? Das Angebot offenbar ja nicht, sondern vermutlich die Klarstellung über Summe X richtig? Aus was kann also geschlossen werden was Bestandteil (Material) ist?

    Ergänzend zu dem was die beiden Ralf's geschrieben haben.
     
  5. #5 Achim Kaiser, 06.11.2015
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    Das ist ein Auszug aus den AGB eines Großhändlers. Es kann durchaus zu kräftigen Rücknahmekosten kommen ....

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 06.11.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Achim, dazu müsste aber erst einmal Ware abgerufen und vom Großhändler ausgeliefert (bzw in dessen Lager angekommen) sein.
    Je nach Bautenstand habe ich aber Zweifel, dass hier schon grössere Partieen abgerufen wurden vom Klempner.

    Daher die Forderung des Nachweises.
    Ein Sanilöter, der schon vor der Kündigung dem Bauherren Leistungen überhucken will, die dieser im Hauspreis enthalten hat, schreibt auch mal an Hand der Bemusterung und nicht an Hand der realen Kosten solche eine Stornorechnung.
    Zumal er auch die ja nochmal aufschlüsseln müsste nach (fiktiven) Retourenkosten für die Grundausstattung nach BLB und tatsächlichen Kosten für die bemusterte Ware, wenn diese denn höhere Retourenkosten auslösen würde.
    Denn die Kosten für Ware nach BLB gingen ja - rechtmässige Kündigung vorausgesetzt - zu Lasten des GÜ
     
  7. Mibe25

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    Hallo zusammen,

    danke für die Antworten bisher.
    Beim Lesen der Antworten und der Frage nach der Vertragsgrundlage frage ich mich: Im Gegensatz zum Großhändler, bei dem in den AGB die Rücknahmekosten erwähnt sind, war in meinem Vertrag mit dem Sanitöter nie die Rede von Rücknahmekosten. Welche vertragliche Grundlage gäbe es dann, dass der Sanitöter diese fordert?
     
  8. #8 Kalle88, 06.11.2015
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    Kommt drauf an wie die Kündigung zu Stande gekommen ist und ob der Installateur dir gegenüber Schadensersatzansprüche gelten machen kann. Ansonsten würde ich meinen hat der Sani pech gehabt, wenn er darüber nicht aufgeklärt hat.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 06.11.2015
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    Naja - Pech gehabt würde ich nicht sagen. Vermutlich wurde - wie leider meistens - der Mehrpreis über BLB Standard hinaus nicht über den GÜ, sondern unter dessen Umgehung direkt zwischen Sani und Bauherr vereinbart.
    Also gibt es zwei parallele Verträge:
    a) Bauherr - GÜ, beinhaltend die Leitungen und den Standard
    b) Bauherr - Sanilöter, beinhaltend die "Plus-Ausstattung"

    b) kann in Folge der Kündigung von a) nicht mehr erfüllt werden (davon gehe ich jetzt mal aus), also muss b) auch gekündigt werden.
    a) mag berechtigt durch den AG gekündigt sein, b) wird wohl, da der Sanilöter ja vielleicht der Auslöser, aber nicht mehr war, eine normale freie Kündigung durch den Bauherren darstellen. Die kann er jederzeit aussprechen, muss den Vertragspartner dann aber von den Kündigungsfolgen freistellen.

    Kann ja nicht sein, dass sich die Kunden z.B. trennen und beide ein neues Domizil brauchen und der Sanilöter alle Waren zu bezahlen hat.

    Also kann der schon berechtigt die ihm real entstehenden Kosten als Kündigungsschaden geltend machen, darüber hinaus noch entgangenen Gewinn aus Vertrag b) in min. 5% Höhe der Vertragssumme (auf Nachweis auch mehr).

    Streitig ist für mich nicht die Grundlage des Anspruchs, sondern die Höhe.
     
  10. Lebski

    Lebski Gast

    Nur mal zum Nachdenken: Soll doch der Sani die Teile liefern und einbauen, für die der Bauherr den Aufpreis schuldet. Den bezahlt der Bauherr dann, sonst nichts.
    Der Schaden ist doch im Verhältniss GU - Sani begründet! GU hat wohl dem Sani gekündigt, nachdem der BH (gerechtfertigt) gekündigt hat. Eigentlich muss der Sani den Schaden beim GU geltend machen. Der kann Rückgreifen auf den BH, wenn die Kündigung frei war, also nicht aus wichtigem Grund.

    Da sehe ich den Schaden schon auch dem Grunden nach als fraglich an. Nur bei beiden Handlungen war der RA tätig. Was sagt der dazu???
     
  11. Mibe25

    Mibe25

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    Hi Lebsky,

    was der RA dazu sagt, weiß ich am Montag.
    Interessanter Weise hat der GÜ wohl den Vertrag gegenüber dem Sani (noch) nicht gekündigt.
     
  12. Mibe25

    Mibe25

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    Hi zusammen,

    die Antwort des RA hat mich überrascht: Zum einen kam der wichtige Hinweis, dass ich bei einer "Vertragsübernahme" extrem vorsichtig sein muss, dass ich in so einem Fall nicht die (leider existierenden) offenen Forderungen des Sanitöters gegen den GÜ übernehme. Zum anderen hat der GÜ mich nachweislich aufgefordert, die Bemusterung vorzunehmen. Ob und welche Aufpreise entstehen, wusste ich bei der Bemusterung nicht genau, da die BLB "als Standard" unterschiedliche Ausstattungslinien bietet, die bereits beim Händler große Preisunterschiede haben. Das Schaden für den Sanitöter hat seinen Ursprung darin, dass der GÜ mir Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat und der GÜ somit den Sani nicht mehr arbeiten lassen kann. Somit muss der GÜ die Schäden des Sani übernehmen.
     
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