Nachtrag wegen geänderter Eurocode-Normen

Diskutiere Nachtrag wegen geänderter Eurocode-Normen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir bauen mit einen GÜ ein EFH. Jetzt erreicht mich von der Baufirma folgende Mail: "nun ist es leider soweit, und ich muss Ihnen die Mehrkosten...

  1. #1 neminor, 13.01.2013
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    Wir bauen mit einen GÜ ein EFH. Jetzt erreicht mich von der Baufirma folgende Mail:
    "nun ist es leider soweit, und ich muss Ihnen die Mehrkosten anzeigen!

    Nach Auswertung Ihres Bodengutachten, der von Ihnen gewünschten Höheneinordnung und nach Erhalt der Statik unter Berücksichtigung der neuen Eurocode-Normen im Bauwesen, welche die alte DIN ablösen, haben sich für die Statiker neue verschärfte Berechnungsvorschriften ergeben. Diese mussten auch in Ihrem Bauvorhaben berücksichtigt werden.

    Die in jedem Bauvertrag angegebenen 18cm Deckenstärke sind Durchschnittswerte, da dem Verkauf bei Vertragsabschluss selbstverständlich nicht das Bodengutachten und die Statik vorliegen können. Leider kamen wir bei Ihnen damit nicht aus. Deshalb die anhängende Mehrpreisvereinbarung mit der Bitte um Unterschrift und Rückmail."

    Ich soll nun also für die Ausführung der Geschossdecke in 22cm statt 18cm knapp 1700€ bezahlen.
    Berufen wird sich dabei auf geänderte Eurocode-Normen. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (08.08.2012) waren die Normen jedoch schon verbindlich eingeführt. Neue Bauvorhaben sind demnach nach dem 30.06.2012 nur noch nach neuen Normen genehmigungsfähig. In der BLB stehen 18cm Deckenstärke drin. Vertraglich vereinbart ist natürlich auch die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik und somit doch auch nach aktuellen Normen, oder?

    Muss ich den Nachtrag anerkennen?
     
  2. #2 Inkognito, 13.01.2013
    Inkognito

    Inkognito Gast

    Auch vor Einführung war klar, dass die am unteren Ende befindlichen Regelungen der DIN zur Biegeschlankheit etwas schärfer werden. Dass man mit bisherigen Durchschnittswerten keinen Blumentopf mehr gewinnen kann hätte ich zumindest vorher gewusst.

    Ansonsten hat er doch inzwischen die Möglichkeit einfach mehr Stahl einzulegen um die Durchbiegung zu beeinflussen, das ist aber vermutlich dann doch teurer als eine etwas dickere Decke.
    Ich sehe es wie Sie.
    Den Hinweis auf das Bodengutachten verstehe ich in diesem Zusammenhang aber nicht, hier kann sich eventuell ein Problem auftun wenn das wirklich, das Baugrundrisiko wird man als Bauherr nur über eine funktionale Ausschreibung (mit entsprechenden Mehrkosten) los.

    Ansonsten ist das wohl ein juristisches Problem, vielleicht liege ich auch total falsch, aber ich würde erst mal maulen bis er nachvollziehbar darlegen konnte, warum ich jetzt für seine Fehler haften soll.
     
  3. mls

    mls Bauexpertenforum

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    das halte ich auch für den drehpunkt.
    um weiter zu spekulieren:
    vielleicht kommt bei der klärung raus, der gü (der sich "statik" zurechnen
    lassen darf) hätte bei vertragsabschluss etwaige nachteilige neuerungen
    kennen können. der laie nicht.

    bleibt das thema "bodengutachten" - wurde oft genug diskutiert;
    mit der "von Ihnen gewünschten Höheneinordnung" kann ich nix anfangen.
     
  4. #4 Gast036816, 13.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    anwalt befragen, hier muss der vertrag genau gelesen werden. wenn stichdatum 30.06. war und der vertrag 08.08. unterzeichnet wurde, hatte der gü fast 6 wochen zeit hier vor vertragsunterzeichnung anzupassen.
     
  5. face76

    face76

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    Der Statiker wurde vom GÜ doch bestimmt erst nach Vertragsunterzeichnung beauftragt. Wenn der jetzt stärkere als vertraglich vereinbarte Decken fordert, ist es doch logisch, dass man die auch bezahlen muss, ansonsten gibt es kein Haus, da die Baugenehmigung dann nicht erteilt wird.
     
  6. Lebski

    Lebski Gast

    Und was hat das mit den vertraglichen Verpflichtungen des GÜ zu tun? Der schuldet doch eine Ausfürhrung nach aRdT, die genehmigungsfähig ist. Hauptsache mal was geschrieben?
     
  7. #7 neminor, 13.01.2013
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    Ja, der Statiker wurde erst nach Vertragsunterzeichnung vom GÜ beauftragt. Der Statiker hat dann mit 20cm gerechnet. Der Prüfstatiker (in BB Pflicht) hat dann eine Änderung auf 22cm veranlasst. Die Frage ist halt ob ich in den sauren Apfel beißen muss, oder das m.E. Sache des GÜ ist. Er kann doch keine nicht genehmigungsfähigen Häuser verkaufen, oder?
     
  8. #8 Gast036816, 13.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    das ist das kalkulatorische risiko des gü. es sei denn, er hat sich dieses hintertürchen offen gelassen und beschrieben, decken mit 18 cm kalkuliert, mehrdicken nach erfordernis und mit mehrpreis etc. steht das detailliert im vertrag drin?
     
  9. #9 neminor, 13.01.2013
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    laut BLB:
    "Die Erdgeschossdecke besteht aus vorgefertigten Stahlbetonfertigteilen (Filigrandeckenplatten) mit örtlich aufgebrachtem Beton in der erforderlichen Güteklasse und wird in einer Stärke von 18cm eingebaut.
    ...
    Die Ausführung der Deckenplatten und des aufgebrachten Ortbetons erfolgt gemäß den Auflagen der durchgeführten statischen Berechnung."
     
  10. #10 Gast036816, 13.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn das hintertürchen nicht drin ist, dann solltest du den nachtrag mit einem anwalt zurückweisen. freundlich und direkt.

    vertrag nach vob?
     
  11. #11 Inkognito, 13.01.2013
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    Inkognito Gast

    Der Prüfer hat das veranlasst? Gab es dazu eine Begründung?
     
  12. #12 neminor, 13.01.2013
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    ja..
     
  13. #13 neminor, 13.01.2013
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    Mein Fehler. Nicht der Prüfstatiker, sondern der Statiker hat's auf 22cm geändert. Begründung (vom GÜ) neue Eurocode-Normen. In der Entwurfsplanung vom Ingenierbüro waren es noch 20cm. Und im Bauvertrag 18cm.
    zeitlicher Ablauf:
    08.08.12 - Vertragsunterzeichnung - 18cm
    07.11.12 - Planungsunterlagen fertiggestellt (Ing-Büro1) - 20cm
    12.11.12 - Bauantrag eingereicht
    27.11.12 - Berechnung der Statik (Ing-Büro2) - 22cm
    20.12.12 - Bestätigung durch Prüfstatiker
    08.01.12 - Email wg. Mehrkosten

    Also ihr seht das auch als GÜ-Risiko dass er mir nicht durch Mehrkosten übertragen kann?
     
  14. #14 Gast036816, 13.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    das solltest du wirklich mit deinem anwalt klären. bestenfalls können nach vob/b die +/- 10 % greifen. da wären 2 cm sache des gü und die anderen 2 cm wären dein kostenanteil. genaueres muss dir dein anwalt erläutern.
     
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Nachtrag wegen geänderter Eurocode-Normen

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