Bauträger-Vertrag: wann ist fehlerfrei zu "liefern"

Diskutiere Bauträger-Vertrag: wann ist fehlerfrei zu "liefern" im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo! Sowohl wir, als auch unsere DHH-Nachbarn haben ein wenig Stress mit dem Bauträger. Auf Reklamationen, dass etwas nicht korrekt läuft bzw....

  1. stebud

    stebud

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    Hallo!
    Sowohl wir, als auch unsere DHH-Nachbarn haben ein wenig Stress mit dem Bauträger.
    Auf Reklamationen, dass etwas nicht korrekt läuft bzw. auf Nachfragen, wann den nun endlich etwas gemacht wird, reagiert der Geschäftsführer der Baufirma sehr dünnhäutig.
    Bei ihm sind alle Fehlleistungen (ich nenne das mal so) menschliche Fehler. Und generell schuldet er uns ein fehlerfreies Haus erst zur Abnahme.
    Ich sehe das ein wenig anders, da wir in Raten zahlen und ich deshalb davon ausgehe, dass die Gewerke, welche zu dem Bauabschnitt gehören auch fehlerfrei sein müssen.
    Wie ist denn nun wirklich die Rechtslage? Bzw. wie handhabt ihr das?
    Besten Dank für die Hilfe,
    Stefan Budel
     
  2. #2 Baufuchs, 10.07.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal hier lesen und prüfen, ob es sich nach der dort aufgeführten Definition um einen Bauträger oder um einen GÜ handelt.

    Grundsätzlich gilt, dass Abschläge/Raten für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen fällig sind.

    Vertragsgemäß bedeutet u.a. auch frei von Mängeln.

    Bei nicht wesentlichen Mängeln kann i.d.R. das 2-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden.

    Zum Thema (wenn Bauträger)
     
  3. lawyer

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    Seit einiger Zeit ist streitig, ob dem Besteller einer Werkleistung ohne Einbeziehung der VOB/B Mängelrechte schon vor der Abnahme zustehen. Hier zeichnet sich eine starke Tendenz ab, das zu verneinen. Ein BGH-Urteil gibt es dazu noch nicht.

    Wenn die VOB/B also nicht vereinbart ist, besteht keine Möglichkeit, eine mangelfrei Leistung zu fordern und im Falle der Nichtabhilfe bsp aktiv eine Ersatzvornahme durchzuführen.

    Es bleibt nur die Möglichkeit, sich wegen (nicht unwesentlichen) Mängeln auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen, wenn Abschlagsrechnungen gestellt werden, §§ 632 a (1), 641 (3) BGB.
     
  4. stebud

    stebud

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    Danke! Der zweite Link ist richtig gut.
    Stefan
     
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