Terassendach und Baugeginnanzeige

Diskutiere Terassendach und Baugeginnanzeige im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forengemeinde, hoffe ich bin in dieser Rubrik richtig, ansonsten bitte verschieben. Komme aus dem schönen Schleswig-Holstein und benötige...

  1. #1 Robertus, 09.03.2014
    Robertus

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    Hallo Forengemeinde,
    hoffe ich bin in dieser Rubrik richtig, ansonsten bitte verschieben.
    Komme aus dem schönen Schleswig-Holstein und benötige mal einen Rat.
    Wir wollen eine Terassenüberdachung ca. 6,7m x 3,5m errichten (Privat)

    Baugenehmigung nach §69 LBO liegt vor.
    Mit der Baugenehmigung erhielten wir auch die:

    1) Baubeginnanzeige (Eine Woche vor Baubeginn vorzulegen)
    2) Fertigstellungsanzeige (2 Wochen vor abschliessender Fertigstellung vorzulegen.)

    Wenn ich nun auf den Bauantrag schaue (vom Architeken) ausgefüllt steht dort geschrieben:
    IV. Erkärung der Aufstellerin/ Aufstellers der Bautechnischen Nachweise und der Fachplanerinne/Fachplaer**)
    ....und überwache bei der Bauausführung die Einhaltung der Bautechnischen Anforderungen (§70 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBO)

    Sind mit der Unterzeichnung des Bauantrages nicht zumindest Punkt 1) erfüllt?


    Hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen.
    Gruss

    Robertus
     
  2. #2 Skeptiker, 09.03.2014
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    Nein, eine Baubeginnsanzeige folgt immer auf die -genehmigung.

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  3. #3 Gast036816, 09.03.2014
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    entscheidend ist dazu, hast du den architekten dazu beauftragt, sprich phase 8?
     
  4. #4 Robertus, 09.03.2014
    Robertus

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    mmh, was heisst phase 8?
    Ich sehe nur unter VIII Hinweise zur Verfahrensumstellung und Genehmigungsfreistellung (§68 LBO)
    Kann es sein das diese Punkte nur die BG betrifft?
    Habe mal das entsprechend Blatt mit angehängt.

    Wundern tut mich nur der Bescheid vom Bauamt (Auforderung)

    ..haben Sie unter de Aktenzeich.. eine Baugenehmigung bzw eine
    Baufreistellung erhalten.

    Da angehängt war eine art Fragebogen wo ich ankreuzen konnte:

    1) Mit der Ausführung wurde noch nicht begonnen
    2) Mit der Ausführung wurde begonnen am:
    3) Mit der Ausführung....
    4) Das Bauvorhaben wurde fertigestellt.
    ..
    Zumiedest Punkt 4 lässt doch darauf schliessen das diese Info nur für die Akte ist oder?
    Zudem hat der Archi ja auch die "Aufstellerklärung" nach §15 unterzeichnet.

    Hoffe das hilft weiter.

    Gruss

    Robertus
     
  5. #5 Skeptiker, 09.03.2014
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    Die Zielrichtung deiner Anfrage wird mir schrittweise unklarer: Möchtest du mit deiner Frage hier ganz allgemein bestätigt bekommen, dass in Fällen wie deinem ganz allgemein keine Baubeginnsanzeige erforderlich ist? Oder wurde der Bau vielleicht doch schon ohne eine Baubeginnsanzeige begonnen und irgendwie hat die Bauaufsicht davon nun Wind bekommen und jetzt ... ? Kurz: Worauf willst Du hinaus?
     
  6. Baumal

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    nein.

    alles nicht so kompliziert.
    eine woche vor baubeginn, eine baubeginnanzeige ans amt.
    nach fertigstellung noch einmal eine fertigstellungsanzeige ans amt.

    ... und das wars auch schon.

    sinn und zweck dieser übung ist, dass du dir nach baugenehmigung
    nicht bis zum sankt nimmerleinstag zeit nimmst, um den bau zu beginnen
    oder den bau beginnst, aber nicht zum abschluß kommst.
     
  7. Baumal

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    oder hast du verschlampert, s.o. skeptiker,
    die baubeginnanzeige ans amt zu schicken
    und das bauwerk steht jetzt?
     
  8. #8 Robertus, 09.03.2014
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    @Skeptiker,

    ersteres ist der Fall. Ich möchte es nur bestätigt wissen.
    Und nein wir haben noch nicht angefangen sonst hätte ich mir das mit dem Bauantrag schenken können.
    Ich möchte nicht auf Grund von Unwissen den Architeken erneut dafür bemühen,
    was sicherlich auch eine Kostenfrage ist.

    Um einen kurzen Hintergrund zu haben. Wir hatten zwei Firmen wegen Angebotserstellung bei uns.
    Beide meinten es müsste kein Bauantrag gestellt werden. Es reicht sich mit den Nachbarn bla bla...und so weiter.
    Sei es aus Unkenntnis oder Faulheit (fehlende Kompetenz?)


    Daher möchte ich alles nach Vorschrift zu ende führen, aber nicht doppeltes bzw. unnützes in die Wege leiten.

    Gruss

    Robertus
     
  9. #9 Robertus, 09.03.2014
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    Klingt gut, allerdings bin ich kein Bauleiter gemäß §54 LBO sondern nur der Eigentümer/Bauherr.
     
  10. Baumal

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    na dann... 3jahre hast du noch zeit mit beginn der ausführung.
    danach erlischt die baugenehmigung.
     
  11. #11 saarplaner, 09.03.2014
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    Ich distanziere mich von der eingeblend. Werbung!
    Und wer ist der LBO-Bauleiter?

    Der ist zwingend zu benennen, bevor du loslegst. In der Regel geschieht das mit der Baubeginnanzeige.
     
  12. Baumal

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    ....und überwache bei der Bauausführung die Einhaltung der Bautechnischen Anforderungen (§70 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBO)

    na der.
     
  13. #13 Robertus, 09.03.2014
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    Ja, das ist mir schon klar hat @Baumal hat es ja schon weiter unten angeführt.
    Die Bauanzeige muss ja nicht nur von mir (Bauherr) sondern auch vom Archi (vielleicht) ausgefüllt werden.
     
  14. #14 Skeptiker, 09.03.2014
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    Klar, der Bauleiter muss ja auch von seinem Glück erfahren und da ist seine Unterschrift unter der Mitteilung zum Baubeginn doch ein guter Beleg.

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  15. #15 Gast036816, 09.03.2014
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    .......und dafür musst du ihm die phase 8 mindestens beauftragen!
     
  16. #16 Robertus, 10.03.2014
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    @all,
    ich denke es wird besser sein die Bauanzeige vom "Bauleiter" ausfüllen zu lassen.

    Wenn alles erledigt ist werde ich gerne noch mal berichten.

    Danke und Gruss

    Robertus
     
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