Baugenehmigung von Werbeanlagen

Diskutiere Baugenehmigung von Werbeanlagen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Für ein Bauvorhaben stehe ich momentan vor der Frage mit den Werbeanlagen. Gemäß LBauO NRW §13(1) ist Außenwerbung alles, was eine Ankündigung auf...

  1. #1 GillianMyuu, 24.06.2014
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    Für ein Bauvorhaben stehe ich momentan vor der Frage mit den Werbeanlagen. Gemäß LBauO NRW §13(1) ist Außenwerbung alles, was eine Ankündigung auf den Beruf/das Gewerbe hat und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. (Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen etc.)

    Das Firmenschild vorne am Eingang (Metalltafel von oben beleuchtet) ist demnach eine Anlage der Außenwerbung, ebenso wie der Schriftzug im Fenster mit dem Firmenlogo.

    Jetzt kommt der §65(1) Nr. 33ff. (Werbeanlagen):
    - Werbeanlagen und Hinweiszeichen ab einer Größe von 1m² müssen genehmigt werden.

    Ein Metallschild vorne am Eingang von 1,2 m² muss also genehmigt werden. Genauso wie der Schriftzug im Fenster, wenn er über 1,0 m² groß ist.

    Nun meine Fragen:
    - Ist ein Logo (Folie) auf einer Scheibe wirklich eine "Anlage der Außenwerbung?", laut Gesetz würde ich sagen ja; rein vom Gefühl her würde ich sagen: So ein Quatsch
    - Falls ja: Ich satiniere eine Scheibe und platziere ein Logo von 0,4 x 1,5 m (0,6 m²), die Scheibe hat allerdings eine Fläche von 2,15 m². Zählt jetzt die Satinierung ebenfalls zur Werbung oder zählt lediglich das Logo in der Mitte der Scheibe?
    - Ich habe mehrere Fenster hintereinander, auf der das Einzellogo und der Firmenschriftzug abgebildet werden. Zählt die Gesamtfläche (z.B. 15m x 1,2 m bzw. 10 x 0,6?) oder zählt jedes Logo einzelnd? Und wenn diese unter 1m² sind, sind diese genehmigungsfrei nach §65(1) LBauO NRW? (es geht um ein Logo auf einer Scheibe, aber es gibt mehrere Scheiben (nicht mehrere Logos auf einer Scheibe, die würde ich schon zusammenhängend sehen)

    Mal angenommen die ganzen Werbungssachen müssen genehmigt werden (Bauantrag auf Werbeanlage, gemäß Anlage I4 BauONRW):
    - muss dies "wirklich" ein bauvorlageberechtigter Architekt gegenzeichnen? ((nur rhetorisch, ich will mich nicht da raus wuseln, mein Kollege ist bauvorlageberechtigt, der könnte das auch übernehmen - ich aber noch nicht) - auch wenn es nur um eine Fensterfolierung geht? (Bei einer Werbeanlage mit Schildern an der Fassade, Leuchtreklamen mit gewissen Dimensionen etc. ist mir das klar - es geht mir hauptsächlich um die Fensterfolie)
    - muss tatsächlich ein "beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte" beigefügt werden? (Zeichnung im 1:50 Maßstab find ich plausibel, aber Lageplan oder Katasterplan?)

    Wie gesagt, mein Kollege könnte dieses ganze Prozedere übernehmen. Der Kosten- / Nutzenfaktor für eine Logofolie auf einer Fensterscheibe scheint mir nur hier sehr hoch.

    Da ich in einer Erklärungsschuld dem Bauherrn gegenüber bin, den ich drauf hingeweisen hab, dass Werbeanlagen über 1,0 m² genehmigungspflichtig sind, hoffe ich auf Eure Mithilfe. Aus dem Gesetz und anderen Quellen werd ich leider nicht schlau, auch mein Kollege weiß da nicht viel mehr. Bevor ich beim Bauamt anrufe (Bauherr will vorher keine schlafenden Hunde wecken, erst wenn es nötig ist) wollte ich hier erstmal nachfragen.

    LG
     
  2. #2 GillianMyuu, 30.06.2014
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    Huhu,
    keiner eine Idee?
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 30.06.2014
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    Watt soll denn datt Gedöns um so ein blödes LOGO???

    Was Du fühlst, ist piepegal, es zählt das Gesetz! Und ja - 10 fenster mit zusammenhängender (= im Zusammenhang stehender) Werbung/Beschriftung werden addiert!

    Mach den Antrag fertig und ab dafür. Oder ist das Dingen etwa nicht genehmigungsfähig? :shades
     
  4. #4 GillianMyuu, 30.06.2014
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    Das schon, ich hätte sowieso zuerst beim Bauamt angerufen und gefragt und dann den Antrag fertig gemacht (durch Kollegen),
    was die ganze Fragerei soll: Das gute alte Geldthema:

    Antrag kostet halt (Bauantrag benötigt ja Lageplan nicht älter als 6 Monate und den ganzen Pipapo), Bauherr will sich für so ein "blödes Logo" halt nicht in Unkosten stürzen :)
    Dass da so ein großer Aufwand hinter ist (vorlageberechtigter Architekt, Antrag, Anlagen etc.), für ne kleine Folierung, das sieht er noch nicht ein (deswegen wollt ich die Gesetzeslage prüfen und nach Erfahrungswerten fragen, hätte ja auch sein können, dass wegen einer Folie kein Bauantrag vonnöten ist) - evtl. lässt er das Logo nämlich kleiner (alles ne Geldfrage), weils zuviel Aufwand ist
     
  5. #5 Der Bauamateur, 30.06.2014
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    Hast Du auch die Vorschriften der Gemeinde zu beachten? Bei uns hat z.B. die Stadt eine eigene Satzung erlassen, die in verschiedenen Zonen der Stadt die Größe und Art der Werbeflächen stark einschränkt (in der Altstadt sind z.B. beleuchtete Schilder schon ein absolutes no-go).

    Den ganz Mist hatte ich durch, als ich für meine Kanzlei ein neues Schild an einer Mauer anbringen lassen wollte - da will hier (zumindest gefühlt) jeder Sesselpupser aus der letzten Reihe noch seine Vorstellungen von Ästhetik durchsetzen und heraus kommt nach einer kurzen Unterredung mit einem bekannten Architekten in Abwägung von Kosten und Nutzen beim alten Türschild zu bleiben, das ich "nur" ausgetauscht habe...
     
  6. PeterB

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    Wenn die Beklebung der Fenster auf der Innenseite sattfindet werten das manche Bauämter nicht als genehmigungspflichtige Werbung, da diese nur für außen angebrachte Werbung erforderlich ist. Wir haben das schon mehrfach so praktiziert, sogar auf Anregung des jeweiligen Bauamtes ;-)
     
  7. #7 papawaa, 03.07.2014
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    Ne art Sonnenschutzfolie mit Buchstabenmuster das Sinn ergibt?
     
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