Streit um veraltete Heizungsanlage und Gewährleistung

Diskutiere Streit um veraltete Heizungsanlage und Gewährleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, mich beschäftigt folgendes Problem. Wir haben ein Haus bauen lassen und der verantwortliche Subunternehmer für die...

  1. #1 bambam11, 13.12.2014
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    Hallo Experten,

    mich beschäftigt folgendes Problem.

    Wir haben ein Haus bauen lassen und der verantwortliche Subunternehmer für die Heizanlage hat keinen Rohr- oder Systemtrenner eingebaut, so dass ein Nachfüllen des Wasserstandes der Heizanlage durch den Eigentümer nicht möglich ist. Genau ging es darum, dass die Heizungsanlage nicht nach den vorgeschriebenen Normen gebaut worden wurde, speziell dass die Wasseraufbereitung der Heizungsanlage nach VDI 2035 nicht eingehalten und ein zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zulässiges System mittels Schlauchverbindung eingebaut wurde, was nach EN 1717 TrinkWV bzw. der Einspeisung nicht erlaubt wäre. Die Vorschriften waren schon bei Planung, Bau und Übergabe gültig (Übergabe war Ende 2013)
    Hierauf wurden wir durch einen anderen Heizungsmonteur aufmerksam gemacht, der im Rahmen der jährlichen Wartung die Anlage überprüft hat, weil wir schon bei der Abnahme gespürt haben, dass der Subunternehmer nicht das größte Vertrauen genießt und wir deswegen mit einem Monteur aus dem Umgebung den Wartungsvertrag abgeschlossen haben.

    Der Subunternehmer hat bei der Übergabe bzw. Einweisung erklärt, dass man einfach über einen mitgelieferten Schlauch mit Schraubverschluss den Wasserstand über Anschluß an den normalen Wasserkreislauf nachfüllen könnte, was er jetzt jedoch schriftlich bestreitet.

    Nun erhalten wir ein Schreiben von ihm, dass aufgrund der "Arbeiten anderer Firmen nun Abstand von den Wartungsverträgen genommen wird", sprich er würde nun die Gewährleistung für das rechtliche Jahr einstellen, obwohl der andere Monteur lediglich die normalen Wartungsarbeiten gemäß gesetzlicher Vorgabe durchgeführt hätte, also keine Reparaturen, Austausch oder sonstiges, wie wäre dies rechtlich zu sehen? Führt die normale Wartung durch eine Fremdfirma automatisch zu einem Verlust der Gewährleistung? Und hat unser Monteur Recht, dass der Subunternehmer ein aktuelles System hätte verbauen müssen?

    Vielen Dank für Eure Hilfe :)
     
  2. R.B.

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    Ist für Eure Heizungsanlage eine Behandlung des Füllwassers überhaupt zwingend erforderlich?
    Wasserhärte des Trinkwassers?

    Ich muss zugeben, dass ich kein Freund dieser "Chemie" im Füllwasser bin, aber es gibt Fälle da geht es nicht anders. Man sollte also genau prüfen, ob man sich nicht mehr Probleme in´s Haus holt als man löst.

    Die Systemtrennung ist das geringste Problem. Kann man einfach nachrüsten. Angesichts der Kosten einer Heizungsanlage sind die paar Euro nicht der Rede wert. Ich verstehe einen Heizungsbauer nicht wenn er das einfach vergisst. Die alte 1988 war zwar ausreichend, aber wie die Vergangenheit gezeigt hat, muss man immer mit der Dummheit der Betreiber rechnen, und da ohne Normen und Gesetze sowieso niemand etwas unternimmt..... also EN1717 und Systemtrennung, basta.

    Da gibt es wohl Missverständnisse. Ich unterstelle mal, dass Du einen Fachbetrieb mit der Wartung beauftragt hattest.
    Von einem Wartungsvertrag kann der Anlagenersteller ruhig Abstand nehmen. Die gesetzliche Gewährleistung darf er aber nicht einschränken. Er kann aber (freiwillige/erweiterte) Garantiezusagen verweigern. Dabei wäre noch zu unterscheiden ob es sich um Garantiezusagen des Anlagenerstellers handelt, oder irgendwelcher Hersteller, die diese Garantiezusagen an bestimmte Bedingungen knüpfen.

    Frage: Du sprichtst von Subunternehmer. Wer ist Dein Vertragspartner? Hast Du das Haus von einem Bauträger? Wurden Gewerke ausgenommen und einzeln vergeben?
     
  3. #3 bambam11, 14.12.2014
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    Hallo R.B., danke für Deine Hilfe

    Die Wasserhärte ist sehr hart, müsste die höchste Stufe sein, jedenfalls nach den Angaben des Energieversorgers

    Ja, knapp 300 Euro inkl. Einbau, also nicht die Welt. Nur ist es eben so, dass, sofern der Subunternehmer es aufgrund der Vorschriften eben gar nicht so hätte einbauen dürfen, wir natürlich die entsprechende gesetzliche Norm möchten. Es ist doch lachhaft, wenn uns der Subunternehmer etwas einbaut und dann sagt, wir dürfen ohne Rohrtrenner nichts nachfüllen, sprich wir müssten jedes Mal, wenn Luft in der Anlage ist und beim Entlassen der Druck sinkt, einen Monteur, am besten noch ihn holen, denn er wollte gleich einen 5 Jahresvertrag bzgl. Wartung abschließen, was wir natürlich abgelehnt haben, da der Subunternehmer knapp 100 Km entfernt ansässig ist.



    Korrekt, und dieser hat die normalen Arbeiten im Rahmen der jährlichen Wartung durchgeführt, also Funktionstest, Reinigung usw.

    Genau das hat er aber geschrieben. Er könne keine Gewährleistung mehr bieten, nachdem fremde Firmen an der Anlage gearbeitet hätten. Er wusste jedoch noch nicht mal, welche Arbeiten genau von Fremden durchgeführt wurden. Wir haben lediglich geschrieben, dass wir einen externen Experten befragt hätten und dieser den fehlenden Systemtrenner bemängelt hätte.

    Alles in Allem hört es sich für uns so an, als wolle sich der Subunternehmer ganz geschmeidig aus seinen Verpflichtungen der Gewährleistungen stehlen und nimmt dies nun als Grund

    Es gibt keine freiwilligen Zusagen, lediglich die normale 2 Jährliche Gewährleistung, um die es geht.

    Unser Vertragspartner ist der GU, und ihn haben wir in dieser Sache auch angeschrieben und um Stellungnahme bzw. Behebung aufgefordert. Das Schreiben des Subunternehmers wurde uns kommentarlos vom GU weitergeleitet, also gehe ich davon aus, dass dieser diese Ansicht teilt. Mir ist aber schon klar, dass es belanglos ist, was der Subunternehmer schreibt, es zählt die Aussage des GU, nur von diesem kommt halt nichts, er hält sich schön raus und leitet einfach das Schreiben weiter.
     
  4. #4 mastehr, 14.12.2014
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    Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es da?
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 14.12.2014
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    Dadurch, dass ihr die Wartung von einer anderen Fachfirma durchführen lasst, verliert ihr garantiert nicht eure gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem GU. Der Sub hat Unrecht.

    Die Gewährleistung beträgt übrigens nicht 2, sondern 5 Jahre, sofern vertraglich nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde (was „wirksam“ indes nur sehr selten der Fall ist).

    Ob es sich hier um einen Mangel handelt, ist eine technische Frage, die ich nicht beantworten kann.
     
  6. #6 Gast56083, 14.12.2014
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    Gast56083 Gast

    Darf ich hier mal vorsichtig nachfragen? Ganz sicher kein Gewährleistungsvelust der 5a wenn BGB Vertrag mit GU?
    War damals länger auf der Suche nach einer sicheren Aussage und selbst Anwälte waren sich da nicht einig. Gibt auch einige Urteile in beide Richtungen die ich jetzt nicht mehr genau weiß, aber ich hab dann einfach entschieden den HB die ersten Jahre 2jährlich zu beauftragen ohne Wartungsvertrag.
    Warum die Unsicherheit?
    Mein HB hat mir nach dem fertigen Neubau ein Angebot für einen jährlichen Wartungsvetrag geschickt mit dem freundlichen rechtlichen Hinweis, dass sich die Gewährleistung auf 2a verkürzt (Bezug auf VoB) falls die Wartung nicht über Ihn ausgeführt wird. Hab das mit div. Fachleuten diskutier aber so ganz einig waren die sich nicht. Mach jetzt eben mit dem HB zweimal die Wartung bis die 5a rum sind und dann such ich mir einen anderen...
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 14.12.2014
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    Wenn Ihr einen reinen BGB-Werkvertrag mit einem GU habt (ohne Erwähnung der VOB/B im Vertrag), gilt die VOB/B sowieso nicht. Dann braucht man nicht darüber zu diskutieren, ob die Klausel in § 13 Absatz 4 Ziffer 2 VOB/B für Verbraucher unwirksam ist, oder nicht.

    Wenn dann zudem in eurem Vertrag nichts separat über die Verjährung von Ansprüchen bezüglich der Heizungsanlage geregelt ist, habt ihr eine 5-jährige Gewährleistung nach § 634 a Absatz 1 Ziffer 2 BGB und zwar auch dann, wenn die Wartung von einer anderen Fachfirma durchgeführt wird.
     
  8. #8 bambam11, 14.12.2014
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    Gab es da nicht eine Vorschrift, oder verwechsle ich da was?
     
  9. #9 bambam11, 14.12.2014
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    Ich kenne das Urteil des BGH bzgl. KfZ und Inspektionen, das ist zwar analog zu unserem Fall, aber ich bin halt kein Jurist und kenne mich da in der Rechtslage nicht so aus. Deswegen bin ich froh, wenn ein Jurist unsere Sichtweise bestätigt :)


    Hier müsste ich nochmal genauer nachfragen: gilt dies auch für technische Geräte? Ich dachte dass die 5 Jahre nur für rein bauliche Maßnahmen gelten und bei verbauten Geräten gilt die normale 2 jährige Gewährleistung, die man auch hat wenn man normal ein Gerät im Fachhandel kauft.

    Der Subunternehmer war uns schon von Anfang an unsympathisch, u. a. hat er meiner Frau gesagt, dass wir nur die Gewährleistung von ihm erhalten, wenn wir einen 5 Jahres-Wartungsvertrag bei ihm abschließen. Sie hat bezgl. Gewährleistung bzgl. technischer Geräte den gleichen Stand wie ich (2 Jahre, davon liegt während der ersten 6 Monate die Beweispflicht beim Verkäufer, danach beim Käufer) und hat dies sofort zurückgewiesen und wir uns einen seriöseren Anbieter gesucht, deswegen wussten wir schon dass der Subunternehmer mit allen Abwassern gewaschen ist. Dies zeigt ja auch, dass er uns erst gezeigt hat, wie man mit dem Schlauch den Druck erhöht und dies nun abstreitet, obwohl außer meiner Person noch meine Frau und eine Nachbarin zugegen war.
     
  10. #10 mastehr, 14.12.2014
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    Ich kenne kein Gesetz, dass die Wartung einer Heizungsanlage im EFH-Bereich vorschreibt.
     
  11. #11 Gast56083, 14.12.2014
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    Gast56083 Gast

    Reiner BGB Vertrag mit GU ohne Zusatz o.ä. Danke Ralf für die nochmalige Klarstellung. Hol ich mir für die nächste Wartung jemand vernünftigen :-)
     
  12. R.B.

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    Um was für einen Wärmeerzeuger handelt es sich?

    Ich würde den Wasserversorger fragen. ;)

    Je nach Wasserqualität kann eine Aufbereitung des Füllwasser sinnvoll oder gar vom Hersteller vorgegeben werden. Es wäre also zuerst die Wasserqualität zu prüfen und im Anschluss daran die Installationsanleitung des Herstellers des Wärmeerzeugers. Ergibt sich daraus, dass das Füllwasser hätte aufbereitet werden müssen, dann hat der Installateur ein Problem, denn sein Werk wäre mangelhaft. Ich unterstelle jetzt einfach mal, dass Ihr ihm keinen Blankobrief unterschrieben habt indem ihr ihn von dieser Verantwortung befreit habt.

    Die gesetzliche Gewährleistung lässt sich nicht so einfach aushebeln, und das ist auch richtig so. Auch die Hersteller geben in ihren Installations-/Montage-/ und Wartungsanleitungen nur vor, dass diese Arbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt werden müssen. Dabei muss es sich nicht um den Betrieb handeln der die Anlage installiert hat. Ein Blick in die Anleitungen hilft weiter.


    Normen hatte ich oben genannt.

    Es stellt sich jetzt die Frage, ob der HB zwingend eine durch den Betreiber bedienbare Befüllmöglichkeit vorsehen muss. Schaut man in die Installationsanleitungen dann ist eine Befüllmöglichkeit sehr wahrscheinlich immer vorzusehen, und es wäre auch logisch wenn damit dem Betreiber diese Möglichkeit gegeben würde, aber die rechtliche Beurteilung muss nicht unbedingt logisch sein.

    Ich frage mich, ob eine Befüllmöglichkeit nur durch den Fachbetrieb, bereits ein Mangel wäre den man mahnen könnte. Der Fachmann hat einen Trenner wohl im Auto liegen, und würde den temporär anschließen. Diese Möglichkeit hätte auch der Kunde wenn er sich die Teile kauft. Andererseits ergibt sich allein schon aus der Möglichkeit der Befüllung die Notwendigkeit einer Systemtrennung.

    Technisch ist die Frage einfach zu beantworten.
     
  13. #13 ThomasMD, 15.12.2014
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    Zwingend muss er den Systemtrenner nicht einbauen. Er sollte aber den Kunden fragen, ob dieser solch Teil haben möchte und diesen darauf hinweisen, dass ein Befüllen der Anlage einfach mit dem Gartenschlauch unzulässig ist.

    Eine intakte Anlage muss auch nicht ständig nachgefüllt werden. Ist die Anlage bei der Inbetriebnahme korrekt entlüftet und das Ausdehnungsgefäß groß genug gewählt, dann gibt es keinen Grund, dass der Häuslebauer ständig an der Heizung rumfüllt. Der Druck hält bis zur nächsten Wartung und der Heizungsbauer sollte eine Befüllgarnitur mit Systemtrenner auf dem Bock haben.
     
  14. #14 bambam11, 15.12.2014
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    Schon mal vielen Dank für die tolle und zahlreiche Hilfe :)

    Wir haben eine Solaranlage und, bei schlechtem Wetter, Erdgas. Das genaue Modell müsste ich nachschauen.

    Angaben laut Homepage: sehr hart, Gesamthärte °dh 21,8

    Beim letzten Mal haben die Monteure ein mobiles Gerät dabei gehabt und komplett neu befüllt, das war vor knapp einem Monat, die Heizung gluckert jetzt jedoch wieder wie wild, so dass wir wieder Luft ablassen müssen. Wie kann ich erkennen, ob aufbereitetes Wasser verwendet wurde? Dem Subunternehmer traue ich inzwischen keinen Meter mehr.

    Ich kann mich nicht erinnern, außer den notariellen Verträgen irgendwas anderes unterschrieben zu haben, das in diese Richtung geht.
    Werde ich mir mal durchlesen. Ich habe schon ein Schreiben an den GU vorbereitet, dass ich zur Not juristisch gegen eine Nichterfüllung der Gewährleistung vorgehen werden. Der GU hat sich bisher ja noch nicht dazu geäußert, mal schauen wie seine Reaktion ist, wie haben schon den nächsten Gewährleistungsfall vorbereitet, nämlich genau die gluckernde Heizung. Wenn wir schon nicht nachfüllen dürfen, soll der Subunternehmer mal schön antanzen

    Laut dem Fachbetrieb, der die Wartung gemacht hat, ja. Eine Befüllung per Schlauch wäre nicht mehr erlaubt, und es kann ja nicht sein, dass wir jedes Mal, wenn der Druck fällt, einen Monteur holen müssten.

    Gibt es da irgendeine Richtline oder ein Urteil?

    Mmh, sag das unserer Anlage, es gluckert schon wieder.
     
  15. #15 ThomasMD, 15.12.2014
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    Dass er sollte? Eher wohl nicht. Sollte heißt, dass die guten Umgangsformen ein solches Vorgehen nahelegen würden.
    Einklagen kann man dieses m.E. nicht.
    Dann wird sie ein Wehwehchen haben, dem mit ständigem Entlüften und Nachfüllen auch nicht begegnet werden kann.
    Damit bekämpft Ihr nur die Symptome. Ihr müsst nach den Ursachen suchen.
     
  16. R.B.

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    Wieso Monteur holen? Es steht Euch doch frei nachzufüllen, nur halt mit einer Systemtrennung. Dazu muss diese nicht fest verbaut sein.

    Abgesehen davon, wenn die Anlage tatsächlich nur mit behandeltem Wasser betrieben werden darf, dann dürft Ihr sowieso nicht mit TW nachfüllen. bzw. dürfen dürft Ihr schon, nur habt Ihr dann im Schadensfall ein Problem.
     
  17. Jan81

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    Kannst du mir vielleicht eine PM schicken, welchen Systemtrennung man da nehmen könnte, weil wenn man nach Systemtrennung sucht, dann bekommt so viele Einträge.
     
  18. R.B.

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    Google: Nachrüst Systemtrenner

    Oder einen Heizungsbauer fragen. Die sollten so viele von den Dinger haben, dass sie sie sogar verkaufen müssen.
     
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