untergeordnete Bauteile bei Abstandsflächen

Diskutiere untergeordnete Bauteile bei Abstandsflächen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo nochmal, ich bekomme irgendwie immer die verkorksten Projekte :Brille Es geht mal wieder um Abstandsflächen: eine Abgrabung ist in meinem...

  1. #1 00Kubus00, 17.02.2015
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    Hallo nochmal,

    ich bekomme irgendwie immer die verkorksten Projekte :Brille

    Es geht mal wieder um Abstandsflächen:
    eine Abgrabung ist in meinem Fall abstandsflächenrelevant. Ich würde die Abgrabung gerne als untergeordnetes Bauteil berechnen, dafür ist sie aber insgesamt zu lang.
    Könnte ich jetzt einfach nur einen Teil der Abgrabung als untergeordnetes Bauteil nehmen und den Rest der Abgrabung "normal" in die Abstandsfläche einrechnen? Zur klaren Trennung könnte ich auch eine Stufe in die Abgrabung ziehen.

    Dass die Abgrabung (Kellerbelichtung) überhaupt abstandsflächenrelevant ist, ist ja sowieso schon ziemlich schräg, denn ob ich da jetzt 1m oder 5m tief abgrabe, ändert ja nichts am Schattenwurf auf das Nachbargrundstück, aber ich beisse da beim Landratsamt auf Granit, die rechnen die Abgrabung mit ein...
     
  2. #2 gunther1948, 17.02.2015
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    hallo
    in bayern ticken die uhren glaub ich anders.
    in rlp ist das so geregelt, dass ein kellergeschoss das im mittel 1,4 m aus dem boden rausschaut als vollgeschoss gerechnet wrd und damit in die abstandflächen berechnung einfließt.
    vielleicht hilfts.

    gruss aus de pfalz
     
  3. #3 gunther1948, 17.02.2015
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    hallo
    auszug lbo bayern, mach aws draus.

    gruss aus de pfalz
     
  4. #4 00Kubus00, 17.02.2015
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    Danke, aber das hilft mir nicht weiter.
    Das hat in meinem Fall mit Vollgeschoss nichts zu tun, der Keller ist definitiv kein Vollgeschoss, da ist eben an einer Seite eine Abgrabung, die länger als 5m bzw. >1/3 Wandseite ist. So, und diese Abgrabung soll eben (laut Landratsamt) in die Abstandsfläche einfliessen. Vom Landratsamt selbst kam ja die Anregung, aus der Abgrabung ein untergeordnetes Bauteil zu machen, nur ich bin im Bestand, die Abgrabung ist ja nun mal schon da. Umplanen geht nicht.
    Deshalb eben meine Frage: Kann ich die Abgrabung abstufen und hätte dann einen Teil der Abgrabung als untergeordnetes Bauteil?

    Ich hab die BayBo von hinten bis vorne gelesen, da steht nichts von Abgrabungen, auch nicht als untergeordnetes Bauteil. Das Landratsamt wills aber eben so haben, ja hier ticken die Uhren anders.
     
  5. #5 Bauliesl, 17.02.2015
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    Hallo Kubus,
    wieso lässt Du Dir dann nicht vom LRA zeigen, auf welcher Grundlage ihre Forderung basiert? Das Argument "Wir wollen das so" würde ich nicht akzeptieren.... ;-)
    Bitte Sie, Dir die rechtliche Grundlage zu nennen.
    Gruß
     
  6. #6 00Kubus00, 17.02.2015
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    Die Grundlage ist wohl, dass man die Wandhöhe an der natürlichen bzw. festgesetzten Geländehöhe bemisst. Und sie setzen eben den unteren Bezugspunkt am Boden der Abgrabung an...
     
  7. #7 planfix, 17.02.2015
    planfix

    planfix Gast

    wie weit ragt deine abgrabung vor die fassade?
    bauteile (balkone), die nicht mehr 1,50m vorragen, können u.U. als untergeordnete bauteile betrachtet werden. eventuell kannst du hier eine hintertüre öffnen. ;)
     
  8. #8 00Kubus00, 17.02.2015
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    Ja genau darum gehts ja.
    Ich kann den einen Teil (der für mich und meine Bauaufgabe wichtig ist), als untergeordnetes Bauteil hinkriegen (<5m und <1,50m) aber die Abgrabung geht ja dann weiter...und da ist eben die frage, ob der Rest der Abgrabung dann eben nicht mehr untergeordnet ist bzw. wie man den untergeordneten Teil vom anderen abtrennt. Ich kann ja schlecht eine Mauer in den Graben setzen. Deshalb die Idee mit der Stufe.
     
  9. #9 ManfredH, 17.02.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Eine Abgrabung als (untergeordnetes) Bauteil? Ich weiss nicht so recht...

    Als untergeordete Bauteile, die in Abstandsflächen zulässig sind, werden in der BayBO bzw. dem Kommentar z.B. Vorbauten, Gesimse, Dachüberstände, Balkone usw. genannt; von Abgrabungen habe ich auch im Kommentar (bei zugegebenermassen nur flüchtigem Durchsehen) nicht gelesen; rein vom Sprachgebrauch und Bauchgefühl fällt es mir aber schwer, eine Abgrabung als Bauteil anzusehen.

    Und auch die Möglichkeit, abstandsflächenrelevante Gebäudeteile nach eigenem Ermessen in für die Bemessung der Abstandsflächen günstigere Teilbereiche aufzuteilen, kenne ich nur im Zusammenhang mit dem 16-m-Privileg. Dass es in analoger Weise auch möglich ist, nicht-untergeordnete zu untergeordneten Bauteilen zu machen, ist mir nicht bekannt - was nicht ausschliesst, dass es möglicherweise doch eine derartige Regelung (oder Auslegung durch die zuständige Genehmigungsbehörde) geben könnte. Allerdings habe ich auch dazu nichts im Kommentar gefunden.

    Ich denke, dass diese Frage nur im Gespräch mit der Genehmigungsbehörde geklärt werden kann.
     
  10. rose24

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    Da hat ManfredH wohl Recht. Ich sehe es auch so - Die Abgrabung ist ja eben nicht mehr untergeordnet, weil sie länger als 1/3 der Hauswand ist. Ich fürchte, die Abgrabung muss entsprechend kleiner werden. Alternativ wäre zu überlegen, ob der Nachbar die fehlende Abstandsfläche übernehmen kann.
     
  11. #11 00Kubus00, 17.02.2015
    00Kubus00

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    Ich fands auch komisch. Die Behörde sieht es aber so. In der BayBo stehen ja auch nicht alle untergeordneten Bauteile drin, da steht ja ausdrücklich, dass es noch andere geben kann. Aber Abgrabungen stehen ja überhaupt nicht drin. Der Witz ist ja auch, dass die Abgrabung ja überhaupt keine Verschattung auslöst, somit ist der Sinn der Abstandsflächenregelung an dieser Stelle paradox.

    Aber die Behörde hat sich halt drauf eingeschossen, ich miss das jetzt irgendwie anders lösen.
     
  12. #12 planfix, 18.02.2015
    planfix

    planfix Gast

    so isses, man/frau entwickelt dann eigene kreative vorstellungen von der baybo.
    Du könntest auch mit einer natursteinmauer diese abgrabung auf kleiner 1,50m begrenzen (auf dem Plan).
     
  13. #13 ManfredH, 18.02.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Vielleicht wäre es sinnvoll, bei einem evtl. Gespräch mit der Bauordnungsbehörde nicht so sehr die (m.E. ohnehin etwas fragwürdige) Argumentation "Abgrabung als untergeordnetes Bauteil" zu verfolgen, sondern eher zu versuchen, über eine sinnvolle Festlegung des unteren Bezugspunkts der Höhenbemessung zu verhandeln?
    Habe hierzu im Kommentar zur BayBO folgende evtl. hilfreichen Passus gefunden: "In ebenem Gelände sind solche Abgrabungen grundsätzlich unzulässig. Sie können allenfalls in geringerem Umfang zur Belichtung einzelner Räume akzeptiert werden. Sie zählen in diesem Fall auch nicht als Tieferlegung des Geländes mit der Folge, dass von dort aus die Wandhöhe zu messen wäre (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.6.95, BRS 63, 622)"
    Zitat aus Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, zu Art. 6, Randnr. 174
     
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