Schallschutz im Hochbau - Anwendung der DIN 4109

Diskutiere Schallschutz im Hochbau - Anwendung der DIN 4109 im Begleitende Ingenieurleistungen Forum im Bereich Neubau; Hallo Fachleute Ich habe mal eine Frage zum Schallschutz im Hochbau. Laut Baugenehmigung hatten wir die Anforderungen an die Aussenbauteile...

  1. #1 sierrastar, 17.03.2018
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    Hallo Fachleute

    Ich habe mal eine Frage zum Schallschutz im Hochbau.

    Laut Baugenehmigung hatten wir die Anforderungen an die Aussenbauteile gemäß DIN 4109 (alte Variante; Stand 1989)

    Aufgrund des zu erwartenden Schallpegels fallen wir in den Lärmbereich 3 was laut Tabelle 8 dann einen Schalldämmwert von 30 bzw 35 dB erfordert.

    Wir bewohnen das Objekt auch schon eine Weile aber weil wir überlegt haben evtl beim Schallschutz nachzurüsten kam jetzt von einem Unternehmen die Frage auf ob damals in der Planung die Anpassung gemäß Tabelle 9 der DIN 4109 erfolgte.
    So wie ich es sehe geschah das nicht, denn dann hätte der Rw Wert höher ausfallen müssen.

    Kann man den Planer im Nachhinein noch in die Verantwortung nehmen oder hätte in der Baugenehmigung explizit auf Anwendung der Tabelle 9 hingewiesen werden müssen?
     
  2. #2 simon84, 17.03.2018
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    Wann wurde das Gebäude denn erstellt ?
     
  3. #3 sierrastar, 17.03.2018
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  4. #4 Andybaut, 17.03.2018
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    welchen Korrekturwert hätte man laut Tabelle ansetzen müssen nach deiner Rechnung?
    Und was wurde real gebaut?
     
  5. #5 sierrastar, 17.03.2018
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    Na mit dem Korrekturwert ist es so eine Sache. Beim DG weiß ich nicht wie man vorgeht (45Grad Dachneigung)
     
  6. #6 Andybaut, 17.03.2018
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  7. #7 sierrastar, 17.03.2018
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    Ich hab nur was gefunden was der eine Unternehmer gerechnet hat (leider nur Zahlen ohne Rechenweg)
    Der Kommt auf einen Korrekturwert von +4,9 aber Ist wurde nur +4,5 erstellt. Ist nur eine kleine Abweichung aber anscheinend war es ja dennoch nicht korrekt.

    Ich kann allerdings auch den Korrekturwert von 4,9 nicht finden. Da stehen eigentlich nur ganze Zahlen.
     
  8. #8 Andybaut, 17.03.2018
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    Eine Abweichung von 0,4dB.
    Das ist in etwa der Flügelschlag eines Schmetterlings :-)
    1dB ist per Definition ein Wert den man gerade noch so als eine minimalste Änderung wahrnehmen kann.

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    Wenn die Werte so gebaut sind wird das mit Sicherheit noch kein Problem für den Planer.
     
  9. #9 sierrastar, 17.03.2018
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    OK

    Ich rechne es mal durch bzw versuche es.

    Die Frage wäre dennoch ob die Tabelle 9 dann zwangsläufig Anwendung hat oder ob es ein kann ist. Aussage vom Planer war es, es müsse 35 dB eingehalten werden. Die tatsächlichen über 39 sind ja sozusagen eher Zufall bzw auch dem Umstand geschuldet das ich für mich dann einen dickeren Stein und bessere gewählt habe als eigentlich geplant war.
     
  10. #10 Andybaut, 17.03.2018
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    Ob Zufall oder nicht ist eher nebensächlich.
    Geschuldet ist die Erfüllung der DIN in diesem Fall, da baurechtlich eingeführt.
    Aber auch die Rechnung ist nebensächlich.
    Sie zeigt ja nur wie man den Wert berechnen kann.
    Man kann das auch ohne Berechnungen bauen.

    Also wenn du z.B. rechnerisch einen um 5dB zu schlechten Wert rausbekommst, wird der Planer
    dennoch erst haftbar wenn das gebaute tatsächlich um 5dB zu schlecht ist.
     
  11. #11 sierrastar, 17.03.2018
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    Gibt’s da eine Regel mit den 5db Abweichung?
     
  12. #12 sierrastar, 17.03.2018
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    Bezüglich der Berechnung werde ich leider auch aus der Knauf Beschreibung nicht schlauer da meines Erachtens nichts anderes steht als in der DIN 4109.

    Die Außenwand und das Fenster sind mir durchaus klar aber welche Fläche des Dachs ist denn anrechenbar bzw wie geht man mit der Abseitenwand um.
    Es ist ein nicht ausgebautes Kaltdach wobei zur Nutzung als Abstellfläche noch 25mm starke OSB Platten verbaut wurden.
    Können die zur Berechnung des Schalldämmwertes auch mit herangezogen werden da sie ja nur teilweise über dem Raum sind
     
  13. #13 Andybaut, 18.03.2018
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    Die 5dB waren nur ein Beispiel.

    Aber wieso willst du da jetzt rumrechnen?
    Dein Planer kam auf einen Korrekturwert von 4,5.
    Dein Schallschutzmensch auf 4,9.
    Einer hat sich dann wohl vermutlich ein klein wenig verrechnet.
    Die 0,4dB Differenz sind so extrem wenig.

    Wenn du ernsthaft in Erwägung ziehst den Planer zu belangen, dann solltest du einen Bauphysiker einschalten
    und die realen Tatsachen messen lassen.
    Rein rechnersich wird auch ein Bauphysiker über die 0,4dB nur müde lächeln.
     
  14. #14 sierrastar, 18.03.2018
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    Mir geht’s jetzt in dem Sinne darum zu sehen ob z.B. die Baufirma noch nachbessern müsste (z.B. doppelte Beplankung der Dachschrägen/Abseitenwände)

    Ich verstehe ja, dass zählt was gebaut wurde aber ich denke hätten der Planer direkt die Korrektur berücksichtigt hätte man gleich besser/anders ausführen können was ich jetzt im Nachgang teurer bezahlen muss.

    Darüber hinaus überlege ich :
    Mal angenommen das Bauamt verlangt nochmal den Nachweis hätte ich ja ein Haus was zumindest planerisch nicht den Anforderungen entspricht.
     
  15. #15 simon84, 18.03.2018
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    Du wirst erstmal den Nachweis bringen, dass es tatsächlich (Gutachten) den Anforderungen nicht entspricht. Und danach gerichtlich durchsetzen.

    Lohnt sich das ?
     
  16. #16 sierrastar, 18.03.2018
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    Daher war ja eigentlich eingangs meine Frage ob die Tabelle 9 zwingend angewendet werden muss oder ob das extra gefordert sein muss.

    Es gab von der Baufirma den Hinweis das gemäß Überprüfung der Baugenehmigung ein Schalldämmmaß von 30 bzw 35db die Anforderungen erfüllt (hab ich Tabelle 8 auch gefunden; Abhängig von der Raumnutzung). Eine Berechnung hab ich nie erhalten und als Laie hab ich die Aussage so akzeptiert.

    Im Nachhinein hab ich nun erfahren, dass es die Korrektur gibt (Tabelle 9)

    Daher meine Annahme, dass der Planer es selber nicht wusste oder ignoriert hat mit der Korrektur.

    Ich würde erstmal versuchen die Berechnung zu erhalten und könnte es dann noch anzweifeln wenn Tabelle 9 nicht berücksichtigt wurde.
    Die Frage ist wer dann den Nachweis bringen muss. Wenn er mit falschen Werten rechnet muss er ja am Ende die korrigierte Berechnung erstellen.
     
  17. #17 simon84, 18.03.2018
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    Das Vorgehen ist weltfremd. (Für mich als Handwerker)

    Wenn der Schallschutz tatsächlich (nicht auf Papier) nicht ausreicht dann weise es nach. Gutachter, Messungen usw.

    Für Papierkriege musst du einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt beauftragen.
     
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