Baulast - Bauvoranfrage und Drittpartei

Diskutiere Baulast - Bauvoranfrage und Drittpartei im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moinsen, ich habe zwei wohl etwas speziellere Fragestellungen zum Thema Baulast bzw. Bauvoranfrage, denn ich habe hierzu nichts vergleichbares...

  1. #1 Nochnoi, 16.07.2018
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    Moinsen,

    ich habe zwei wohl etwas speziellere Fragestellungen zum Thema Baulast bzw. Bauvoranfrage, denn ich habe hierzu nichts vergleichbares gefunden. Somit hoffe ich hier fällt jemandem was schlaues dazu ein :D Folgende Situation:

    Für eine Hinterhofbebauung würde eine Baulast zur Abstandsflächenübernahme notwendig.

    - Wenn ich eine Bauvoranfrage stelle, für deren spätere Baugenehmigung eine Baulast notwendig ist, muss diese Baulast dann bereits bei der Bauvoranfrage nachgewiesen werden?

    - Auf dem entsprechenden Teil des Nachbargrundstückes befindet sich bereits eine Baulast eines Dritten (TG Zufahrt). Die von mir benötigte Baulast befindet sich im Bereich der Baulast dieses Dritten.
    • Können Baulasten "übereinander gelegt" werden?
    • Welche Rechte hat in diesem Fall die dritte Partei? iSv benötigten Zustimmungen bzw. Anfechtungen
    Als Bauing. ging meine Ausbildung im Bereich Bauordnungsrecht nicht all zu tief und ich musste mir einiges selber erarbeiten. Über ein paar Hinweise und Anregungen wäre ich sehr dankbar, da ich hier schlicht nicht weiter komme! :D

    MfG
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  2. #2 simon84, 16.07.2018
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    Abstandsflächen dürfen sich nicht überlappen, sonst bräuchte man sie ja gar nicht !

    Aber ein Wegerecht kann auch mehreren Flurstücken zugeordnet sein.

    Zufahrt TG heisst was genau im Grundbuch ?
     
  3. Dimeto

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    Das kommt auf deine Fragestellung an. Üblicherweise bezieht sich eine Bauvoranfrage nur auf das Planungsrecht, es sei denn, Du stellst ausdrücklich auch Fragen zum Bauordnungsrecht.
    Ja, wenn Sie nichts gegenteiliges aussagen. Also Abstandflächenbaulast und Zuwegungsbaulast (oder Stellplatzbaulast oder Feuerwehraufstellfläche oder ... ) geht, zwei Abstandflächenbaulasten nicht.
    Keine.
    P.S.: Bundesland?
     
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  4. #4 Nochnoi, 16.07.2018
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    Hallo und danke für die schnellen Antworten!
    Habe inzwischen einen Rückruf von der Rechtsberatung aus dem Grundeigentümer Verband erhalten, die mir zur ersten Frage (Baulast bei Bauvoranfrage) sagte, dass es sich idR beschleunigend auswirkt wenn das mit der Baulast bereits vorher geklärt ist.
    Wobei eine Baulast ja Bauordnungsrecht ist? Aber wie auch immer ich denke ich werde mich erst um die Baulast kümmern, denn wenn das nicht hinhaut muss ich eh umplanen!
    Vielen Dank dafür! Von der Rechtsberatung habe ich hier leider keine eindeutige Aussage erhalten, lediglich die logische Vermutung auf die ich ebenfalls gekommen bin, dass es möglich sein müsste.

    Bundesland ist die Hansestadt Hamburg, wobei das hier doch irrelevant sein müsste? Oder habe ich da was überlesen?

    MfG
     
  5. #5 simon84, 16.07.2018
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    Das wäre ja noch schöner wenn bei uns im schönen Bayern das Gleiche gelten würde wie da oben im wilden Norden :bef1021::mega_lol::mega_lol::mega_lol:

    Spass beiseite, natürlich gibt es hier auch regionale Unterschiede in den Landesbauordnungen und deren Kommentierungen, Auslegungen und Rechtsprechung.

    Liegt dir der Grundbuchauszug vor ? Was exakt (Wortlaut) ist konkret eingetragen ?
    Wie schon geschrieben, ein Wegerecht kann auch mehreren Flurstücken eingeräumt werden, Übernahme einer Abstandsfläche natürlich nicht.

    Was genau bedeutet "Zufahrt TG". Geht es NUR um das Wegerecht oder evtl. auch durch die TG selbst entstehende Abstandsflächen, Bebauungen/Bedachungen, Stützwände der Zufahrt etc.
     
  6. Dimeto

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    Ja.
    Nur dann, wenn Du es im Rahmen der Voranfrage auch geklärt haben willst. Eine rein planungsrechtliche Voranfrage wird auch schneller beantwortet werden als eine vollumfängliche, da ja viel weniger geprüft werden muss. Das spiegelt sich dann auch in den Gebühren wider.
    Natürlich solltest Du mit dem Baulastübernehmer die grundsätzliche Bereitschaft geklärt haben. Aber was nützt Dir die teuer eingetragene Baulast, wenn dein Vorhaben schon planungsrechtlich unmöglich ist.
    Kommt drauf an, wie Du die Frage beantwortest, was zuerst da war, Henne oder Ei?
     
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  7. #7 Nochnoi, 17.07.2018
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    @simon84 : Ja gut das es Unterschiede in den LBO's gibt ist mir klar. Der Grundbuchauszug des Nachbarn liegt mir leider nicht vor, habe den Herrn noch nicht erreicht, werde es aber weiter versuchen. Und bei der TG geht es nur um das Wegerecht....wo also statt der Baulast auch eine Grunddienstbarkeit hinter stecken könnte. Ich werde berichten sobald ich einen Termin mit meinem Herrn Nachbarn hatte!

    @Dimeto : Genau so hatte ich das jetzt auch vor, mündliche Zusage (hoffentlich) einholen und dann die Bauvoranfrage. Die teuer eingetragene Baulast: Du hast nicht zufällig ein paar Erfahrungen gemacht wonach sich Entschädigungssummen hier richten könnten? Aus dem Bauch heraus hätte ich jetzt den Bodenrichtwert herangezogen. Werde mich diesbezüglich aber auch nochmal im Forum auf die Suche machen.

    MfG
     
  8. Dimeto

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    In Simons Heimat gibt es keine Baulasten, weswegen er auch immer an den Grundbucheinträgen interessiert ist. In Hamburg geht Dich das Grundbuch des Nachbarn eigentlich nichts an, auch wenn das Wegerecht vermutlich sowohl zivilrechtlich als auch öffentlich-rechtlich gesichert sein dürfte. Die Abstandsflächenübernahme bedarf aber keiner zivilrechtlichen Sicherung im Grundbuch, da hier normalerweise keine dauerhafte Rentenzahlung vereinbart wird, sondern eine Einmalzahlung.
    Zur Höhe kann ich nichts sagen, aber der Bodenrichtwert wäre schon üppig, zumal die Fläche wegen der anderen Baulast (woher hast Du diese Information überhaupt) sowieso nicht bebaubar ist. Man muss einschätzen, wie groß die Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks tatsächlich ist. Letztendlich kann der Eigentümer aber einen Phantasiepreis fordern, da die Baulastübernahme nicht einklagbar ist (mit Ausnahmen).
     
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  9. #9 simon84, 17.07.2018
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    Was, ein Wegerecht das nicht im Grundbuch steht ? Wo gibts denn sowas :) :) :)

    Richtwert fände ich auch etwas krass. Ist aber vermutlich Verhandlungssache.
     
  10. #10 Nochnoi, 18.07.2018
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    Haha ja da bin ich beim googlen inzwischen auch drauf gestoßen, dass die Bayern das anders handhaben (Habe Bayrische Wurzeln :D.
    Die Info habe ich von dem Projektentwickler der das Grundstück mit der TG Zufahrt bebaut und den ich bei dem Termin zur Grundstücksteilung kennenglernt habe. Ja da bleibt mir nur zu hoffen, dass man sich preislich auf einem fairen Niveau einigen kann. Es handelt sich zum Glück nur um ein paar m².
    zum Verständnis: Zivilrechtlich wäre eine Grunddienstbarkeit, hier als Wegerecht zwischen den jeweiligen privaten Parteien.
    Öffentlich-rechtlich wäre eine Baulast, also eine Verpflichtung des "dienenden" Grundstückes auch gegenüber der Behörde. right?
     
  11. Dimeto

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    Yes. Außer in Bayern. Da werden auch die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ins Grundbuch eingetragen.
     
  12. #12 Nochnoi, 20.07.2018
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    Mia san mia!
     
  13. #13 simon84, 20.07.2018
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    :frust:frust
    57, 58, 59 ....
     
  14. #14 Nochnoi, 07.08.2018
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    Moin moin!
    nach einigem hin und her bei der Beplanung des Grundstückes habe ich mich gegen eine Ausführung entschieden, bei der eine Baulast notwendig geworden wäre. Ich wollte mich zumindest noch einmal für die ausführliche Beratung bedanken statt den Thread einfach versauern zu lassen :D
    Ohne die Beratung hätte ich schließlich einfach noch eine Bauvoranfrage gestellt!
    MfG
     
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