Probleme mit einer Abstützmauer

Diskutiere Probleme mit einer Abstützmauer im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo und schönen guten Abend, da ich hier neu bin erst einmal ein Hallo und Grüße an alle - Wir haben ein EFH gebaut. Dieses liegt an einem...

  1. #1 sheng, 18.09.2018
    Zuletzt bearbeitet: 19.09.2018
    sheng

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    Hallo und schönen guten Abend,
    da ich hier neu bin erst einmal ein Hallo und Grüße an alle -

    Wir haben ein EFH gebaut. Dieses liegt an einem leichten Hang (ca. 1,2m Gefälle pro 20 Meter).
    An der Hangseite des Grundstücks liegt ein weiteres Gründstück, welches die gleichen Abmessungen hat. Da das Gefälle nach Süden raus geht, haben wir eine entsprechende "Stützmauer", wie erlaubt - bis 1m über das Bestandsgelände im Baugesuch aufgenommen. Das wurde auch so genehmigt. Unser Haus liegt höher als das Bestandgelände, da im Norden die Straße verläuft und wir damit eben sein wollten.
    Nun, stand heute hat unser Nachbar im Süden inzwischen auch gebaut und sein Haus etwas "tiefer" gelegt, also ca. 80cm vom Bestandsgelände abgegraben, da er mit der Straße im Süden eben sein wollte.
    Nun ist das Bestandsgelände nicht mehr vorhanden und wir können unsere Mauer aus statischen Gründen (Drucklast des aufgefüllten Erdreichs) nicht mehr so bauen wie geplant (105 cm Beton-L-Stein), da es direkt daran "runter" geht. Ich hab das mal skizziert.
    Nun war der Plan, die Mauer einach "höher" zu machen. Wobei höher natürlich quatsch ist, die absolute Höhe der Maueroberkante über n.N. bleibt wie genehmigt, die Mauer muss nur tierfer runter gehen. Tja, nun kommts. Abstützmauern sind nur bis 1m erlaubt. 1,5m mit "Ausnahmegenehmigung". Wir brauchen aber 1,8m ... das darf man nicht. Das Landratsamt macht hier auch keine Ausnahme, die vorliegenden Umstände sind denen egal, stellen sich komplett quer.
    Was kann ich nun machen? Wenn ich hier 1,8m Beton-L-Steine anliefern lasse hängt eine Minute später irgendein Baustellentourist (ist auf dem Land) am Telefon und alarmiert die Gemeinde.
    Theoretisch könnte man alles was unterhalb des ursprüglichen Bestandgelände liegt als "Fundament" betrachten, oder?
    Ich weiß nicht mehr weiter... Hat das Problem schonmal jemand gehabt und gelöst?

    Viele Grüße
    sheng
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  2. Dimeto

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    Ist ja auch nicht deren Problem, wenn Nachbarn sich nicht abstimmen und jeder ein horizontales Grundstück haben will. Du hast aufgeschüttet, dein Nachbar abgegraben; ihr seid also beide in der Pflicht, etwas zu unternehmen. Jetzt muss jeder von euch ein Stück Garten für die Geländeanpassung opfern. Ich sag' mal jeder setzt eine 90cm hohe Stützmauer einen halben Meter (muss der Statiker beurteilen, ob das reicht) von der Grenze weg auf sein Grundstück. Das "Niemandsland" kann man dann für eine natürliche Einfriedung nutzen.
     
  3. #3 simon84, 19.09.2018
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    Bei den höhenbeschränkungen für Mauern und einfriedungen geht es in erster Linie um das Ortsbild und die Ansicht.

    Es spielt keine Rolle, ob ein Teil der Mauer „Fundament“ ist.

    Du könntest mit ca 2-3 Meter zur Grenze hin etwas weniger aufschütten und der Nachbar könnte weniger abgraben, dann passt es doch
     
  4. #4 Andybaut, 19.09.2018
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    und wer hat das aktuelle Gelände hergestellt?
    Aktuell scheint ja nicht gleich Bestand zu sein.

    Deine grau eingezeichnete Mauer ist doch genehmigt und scheinbar legal.

    Anders gesagt:
    Auf dem Bestand wolltest du eine 1m hohe Mauer errichten. Darfst du.
    Nun gräbt der Nachbar auf seiner Seite 1m ab. Darf er scheinbar auch.
    Also entsteht eine 2m Ansichtsfläche. Auch das darf dann sein.
    Problem ist nun was?
     
  5. #5 simon84, 19.09.2018
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    Dass die Mauer noch nicht steht !
    Und somit eine 2 Meter hohe Mauer gebaut werden muss, was nicht zulässig ist.

    Wenn die Mauer bereits gestanden wäre, so hätte der Nachbar unmöglich abgraben können ohne die Mauer umzuwerfen.
     
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  6. #6 Andybaut, 19.09.2018
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    Sehe ich nicht so.
    Rein formal ist es eine 1m hohe Mauer auf der einen Seite und eine 1m Abgrabung auf der anderen Seite.
    Das wiederum ist ja zulässig.
     
  7. #7 simon84, 19.09.2018
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    Naja :) Wenn ich jetzt eine 2 Meter hohe Mauer hochziehe, dann ist das eine 2 Meter hohe Mauer.
    Mit einer Ansichtsseite von 1 Meter Höhe und einer Ansichtsseite von 2 Meter Höhe.

    Ist Korinthenkackerei, ich weiss, aber wenn man mit dem Bauamt schon keine Lösung findet......
    Man kann so eine Mauer ja auch begrünen.
     
  8. Dimeto

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    Nö, finde ich nicht. Ist schon ein erheblicher Unterschied, ob ich gegen eine ein oder gegen eine zwei Meter hohe Betonwand schaue. Abstützung_unzulässig.jpg Abstützung_zulässig.jpg
    Ich weiß nicht, warum alle ihre Gärten immer mit der Wasserwaage gestalten müssen.
     
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