Welches Trittschalldämmungskonzept für vermietete Wohnung?

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  1. #1 edearnold, 11.09.2018
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    Hallo,

    ich bin derzeit dabei meine zu vermietende Eigentumswohnung im Dachgeschoss zu renovieren.
    Der vollflächig verlegte Teppich ist raus und vorliegt ein Trockenbauestrich. Das Haus ist 1991 erbaut
    worden.

    Ich möchte einen Laminat verlegen und mache mir Gedanken bzgl. des Trittschalls um nicht
    später in Schwierigkeiten mit dem Nutzer der darunterliegenden Wohnung zu geraten.

    Frage: Wie würdet ihr vorgehen hierbei?
    • Reicht "herkömmliche" 2/3/4mm Trittschalldämmung?
    • Hochwertige (Spezial-)Trittschalldämmung?
    • Estrichdämm-Matten?
    • ...

    Bin für Tipps dankbar!

    VG
     
  2. zulu

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    Die Frage ist viel komplexer als es den Anschein hat. Wie sieht die Rohdecke aus? Was genau wem geschuldet ist, wäre erstmal zu ergründen. In dem Zusammenhang finde ich das mit dem Trockenestrich im Bestand schon kritisch, das kann eigentlich nur für Mindestanforderungen langen.

    Aus technischer Sicht kann man die dünne TSD unter dem Laminat vergessen, die bringt überhaupt nichts hinsichtlich der Trittschalldämmung (sorgt allerdings dafür dass das Laminat in der eigenen Wohnung leiser ist). Wenn eine trittschalldämmende Maßnahme in Frage kommt, dann unter dem Trockenestrich. Dazu wäre zu prüfen, ob der das mitmacht. Das würde die Trittschallübertragung definitiv verringern und hinsichtlich des Nachbarn zumindest Taten signalisieren - das hilft vieleicht, Beschwerden vorzubeugen.
     
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  3. #3 edearnold, 20.09.2018
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    Danke für deine ausführliche Antwort. Gestern hatte ich nochmal genauer geschaut im Bereuch der Heizung. Zu erkennen was dass eine Schüttung bis unter die 1. von 2 übereinandergelegten Trockenestrichböden (hier GK) ausgeführt wurde. Warum allerdings GK damals verwendet wurde erklärt sich mir nicht.

    Ich denke da dass Haus von 1991 ist und zu dieser Zeit div. Bauvorschriften noch nicht galten, belassevich es bei dem Boden, lege eine vernünftige TSD und gut ist. Nach Rücksprache mitbeinem Anwalt muss ein Darunter wohnender Nachbar damit rechnen dass in älteren bestandsobjekte andere Bedingungen vorliegen als bei Neubauten. Analog zu knirschenden Dielen aus 18- oder 1900er Fachwerkhäusern.
     
  4. #4 zulu, 23.09.2018
    Zuletzt bearbeitet: 23.09.2018
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    Schade dass es keinerlei weiterführende Informationen gibt. Wenigstens ob es eine Holzbalkendecke oder eine Betondecke ist dürfte ja wohl rauszufinden sein. Da das ja offenbar niemand weiß kann man das technisch auch nicht weiter diskutieren.
    Nur soviel: Eine in Form von Schüttung eingebrachte Wärmedämmung mit wirksam trittschalldämmenden Eigenschaften gibt es nicht. Insofern hast Du im Bestand faktisch keine wirksame Trittschalldämmung. Daher ist Dein Plan, es "bei dem Boden zu belasssen und eine vernünftige Trittschalldämmung zu legen" nicht möglich. Wenn die TSD irgendwie wirksam sein soll muss die unter dem Trockenestrich sein, wie ich schon schrieb. Du solltest die Antworten schon wenigstens lesen.

    Die Aussage des Anwalts, wenn sie denn in dieser Form getätigt wurde, ist Blödsinn. 1991 galt bereits die 1989er-Version der DIN 4109 und die Regeln der Technik in Bezug auf Trittschalldämmung waren im großen und ganzen dieselben wie heute. Aus meiner Sicht kann ein Mieter jedenfalls die Einhaltung der 89er-Norm verlangen, aller Wahrscheinlichkeit nach auch erhöhten Schallschutz. Der Vergleich mit Gründerzeitbauten o.ä. aus dem 19. Jh. geht da völlig an der Sache vorbei.

    Mir scheint egal was hier geantwortet wird, Du willst sowie nix machen (bzw. die Trittschalldämmung durch den Tausch von Teppich gegen Laminat verschlechtern) und hier die Rechtfertigung dafür lesen. Tut mir leid, damit kann ich nicht dienen.
     
  5. #5 simon84, 23.09.2018
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    Das ist richtig aber die Frage ist hier ja eine andere.

    In der Regel kannst du davon ausgehen, dass du die 4109 erfüllst.
    Wenn du sie nicht erfüllst, hättest du sie vorher mit dem Teppich auch schon nicht erfüllt.
     
  6. zulu

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    Das sehe ich anders. Ohne wirksamen schwimmenden Estrich ist die 4109 auch im Massivbau kaum erfüllbar, und das ist hier vermutlich der Fall. Im Rahmen der alten DIN war allerdings fest verklebter Teppich anrechenbar (ungefahr 10 dB Trittschallverbesserung) die nun wegfallen. Es ist durchaus denkbar dass mit Teppich die 4109 eingehalten ist und ohne nicht. In jedem Fall besteht bei Umbaumaßnahmen ein Verschlechterungsverbot.
     
  7. #7 edearnold, 23.09.2018
    Zuletzt bearbeitet: 24.09.2018
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    Danke für die rege Teilnahme.

    Meine Recherchen ergaben, dass es sich um eine Betondecke handelt und unter dem doppelt verlegtem Trockenestrich eine vollflächige Schüttung existiert (s. Foto). Den Trockenestrich hochzunehmen um Trittschall darunter zu installieren betrachte ich als unwirtschaftlich und fraglich bgzl. einer Verbesserung.
    Aktuell tendiere ich dazu eine 3mm TSD von Selit reinzulegen und gut ist. Was würdet ihr machen?
     

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  8. #8 edearnold, 14.11.2018
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    Hallo zusammen,

    wenngleich ist sich vielleicht so liest, als wenn mir Eure Ausführungen egal wären, ist es dies nicht und danke für die Teilnahme an der Diskussion. Den Grat zwischen stringenter Einhaltung der DIN-Vorschriften und dem was "Otto-Normal-Verbraucher" möglich ist...vielleicht liegt - wie so oft - dazwischen die Wahrheit/Zumutbare.

    Ich habe mich für eine SELIT TSD 3mm, mit (bis zu -22dB) entschieden und ein 8mm Laminat. Beim Probegehen durfte ich aus der darunter liegenden Nachbarwohung Testhören, während mein Nachbar bei mir mit Strassenschuhen das fertig gelegte Laminat ablief. "Normale" Schritte sind kaum zu hören, heftige Tritte natürlich jedoch schon, doch beide Laufverhalten DEUTLICH unter dem was ich erwartet hatte.

    Zudem hatte ich mich zwischendurch eingelesen in das Thema, was die Justiz dazu schreibt. Der BGH hatte in 2015 hierzu geurteilt:

    Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.

    Vielleicht hilft das bei den nächsten "Schalldiskussionen". Danke fürs Lesen und weiterhin angenehme Diskussionen hier.
     
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