Erreichbarkeit der Baustelle

Diskutiere Erreichbarkeit der Baustelle im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo :) Ich leite ein Projekt im Bereich Tiefbau wobei die Baustelle nur über Fremdgelände erreichbar. Im Rahmen der Tiefbauarbeiten müssen...

  1. #1 Ibrahim 82, 15.10.2018
    Ibrahim 82

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    Hallo :)

    Ich leite ein Projekt im Bereich Tiefbau wobei die Baustelle nur über Fremdgelände erreichbar. Im Rahmen der Tiefbauarbeiten müssen Spundwände gepresst werden um eine Baugrube zu herstellen. Die Ausführende Firma kann leider die Maschinen zur Baugrube da es nur über Fremdgelände möglich ist. unserer Antrag für den Transport dieser Maschinen über diese Fremdgelände wurde abgelehnt. Hat die Ausführende Firma das Recht, den Bauvertrag zu kündigen? Und wer übernimmt die Verantwortung für die Erreichbarkeit der Baustelle? Wo finde ich das im VOB? Oder wo ist solche definiert?

    Veilen Dank im Voraus
     
  2. #2 Gast85808, 15.10.2018
    Gast85808

    Gast85808 Gast

    Unmöglichkeit 275 BGB. Allerdings muß dabei die Frage erlaubt sein, warum man das nicht schon a) bei Ausschreibung, Auftragserteilung bzw. bei Auftragsannahme geprüft hat. Mit gegenseitigen Schadenersatzansprüchen als Konsequenz.
    Eine heiße Kiste ist das auf jeden Fall. Ohne juristischen Beistand wird man da nix
     
  3. #3 Fabian Weber, 15.10.2018
    Fabian Weber

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    Hier geht es ja wahrscheinlich um die Radlasten etc. Der AN haftet natürlich nicht für Schäden am Pflaster, wenn er dort ganz normal drüberfährt und es aber nicht die Tragfähigkeit hat. Am besten Nachtrag für Zuwendung aus Lastverteilplatten oder ähnliche.

    Oder warum will der AN nicht dort lang fahren?
     
  4. SIL

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    Weil er nicht darf, du kannst keinen Eigentümer dazu zwingen, zumal es immer andere Lösungen gibt-die aber richtig ins finanzielle gehen.... Das hatte ich vor Jahren einmal, frag nicht was das gekostet hat, nur überfahren mit ADK, war ein teuerer Spaß, was anderes ist natürlich öffentliches Interesse-aber auch da zahlst ordentlich...
     
  5. #5 Fred Astair, 16.10.2018
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    So hatte ich das auch verstanden, dass der Eigentümer des Fremdgrundstückes die Überfahrt verwehrt.
    Diese Nutzung ist auch nicht durch das Hammerschlagsrecht gedeckt.
    Die Pflicht, die Erreichbarkeit der Baustelle zu gewährleisten, hat der Bauherr.
     
  6. #6 Gast85808, 16.10.2018
    Gast85808

    Gast85808 Gast

    Nee Fred, nicht unbedingt. Auch der AN hat seine Pflichten. Wenn ich ein Haus auf einem Hintergrundstück errichten soll und die zufahrt ist nur 2,20 breit, während meine LKW`S mit Überbreite aber 3m haben, dann hab ich ein Problem. Es ist aber alles eine Frage, was war wie ausgeschrieben/beauftragt. War vielleicht sogar drauf hingewiesen worden und einer meinte er sei schlauer als alle anderen und fährt mal so über ein Nachbargrundstück rüber und nu pustet ihm der Nachbar was? So können wir hier noch lange rezeln...
     
  7. #7 El Gundro, 17.10.2018
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    Grundsätzlich ist es Sache des Auftraggebers/Bauherren dafür zu sorgen, dass die Baustelle erreichbar ist. Dies hat er in seiner Ausschreibung zu beschreiben. Wenn es dabei Erschwernisse gibt, die der AN in seinem Angebot berücksichtigen soll (enge Zufahrt, Stromleitung, Brücke mit geringer Tragfähigkeit, etc.), dann muss das der AG in seiner Ausschreibung beschreiben. Dinge, von denen der AN zur Kalkulation nichts wusste, weil sie nicht aus der Ausschreibung hervorgingen, sind nach §2 Nr. 5 und 6 VOB/B gesondert zu vergüten.

    Etwas mehr Informationen währen trotzdem hilfreich.
     
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