Bauvoranfrage abgelehnt

Diskutiere Bauvoranfrage abgelehnt im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, meine Bauvoranfrage wurde vom Landratsamt gemäß § 35 ABs. 1BauGB abgelehnt. (Bebauung im Außenbereich) Von der Gemeinde wurde...

  1. #1 Robs Bayern, 18.10.2018
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    Hallo zusammen,

    meine Bauvoranfrage wurde vom Landratsamt gemäß § 35 ABs. 1BauGB abgelehnt.
    (Bebauung im Außenbereich)

    Von der Gemeinde wurde mein Antrag einstimmig genehmigt.

    Das komische ist aber für dieses Grundstück gab es bereits einen gültigen Vorbescheid (welcher mir auch vorliegt)der ab nur bis 1.08.2012 gültig war. Wurde leider nicht mehr verlängert vom Voreigentümer...

    Ich verstehe nicht was jetzt das Problem sein soll....

    Kann mir jemand helfen?

    Besten Dank im Voraus
     
  2. #2 simon84, 18.10.2018
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    Was willst du denn bauen ? Was wollte der Vorbesitzer bauen ? Und was sollen wir dazu sagen können ? Was sagt denn das Landratsamt dazu
     
  3. #3 Robs Bayern, 18.10.2018
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    Ich will ein EFH mit Garage bauen und der Vorbesitzer wollte das auch und es ist auch genehmigt worden.

    Landratsamt sagt das ich für die Bebauung im Außenbereich nicht privilegiert bin.
     
  4. #4 Robs Bayern, 18.10.2018
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    Antwort Landratsamt:
    Die Errichtung Ihres Bauvorhabens ist außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (sog. Außenbereich) geplant.
    Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich somit nach §35 des Baugesetzbuches -BauGB-.
    Danach ist das Vorhaben leider nicht zulässig, weil verschiedene öffentliche Belange beeinträchtigt werden:
    Die vorgesehene Bebauung ist im Außenbereich nicht privilegiert zulässig, da es sich um kein Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB handelt.

    Daher muss das VOrhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m §35 Abs. 3 BauGB beurteilt werden:
    Der gültig Flächennutzungsplan der Gemeinde stellte den zur Bebauung vorgesehenen Gebietsbereich als Grünland, Erhaltungsgebot im Außenbereich dar.
    DIe vorgesehene Wohnbebauung widerspricht dieser Darstellung und damit der gemeindlichen Planungsabsicht lt. §35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB

    Des weiteren hätt die Realisierung des Vorhabens eine unzulässige Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft in deren naturgegeben Funktion zur Folge................................
    Mit der vorgesehenen Bebauung würde die Entstehung einer Splittersiedlung begründet. der fortschreitenden Landschaftszersiedlung würde
    damit in unzulässiger Weise Vorschub geleistet (§35 ABs. 3 Nr. 7 BauGB)
     
  5. #5 Gast56083, 18.10.2018
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    wo wohnt denn der Vorbesitzer der den positiven Vorbescheid erhalten hat? Direkt angrenzend und hat er einen landwirtschaftlichen Betrieb o.ä.? Stichwort "Austragshaus" im Außenbereich?
     
  6. #6 Fabian Weber, 18.10.2018
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    Na dann ist doch alles klar, Du darfst nicht im Außenbereich bauen, der Flächennutzungsplan sagt es ja auch. Sorry Pech gehabt.
     
  7. #7 simon84, 18.10.2018
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    Bau einen Hühnerstall dazu als Nebenerwerbslandwirtschaft dann geht es durch :)
     
  8. #8 Robs Bayern, 18.10.2018
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    Der Vorbesitzer hat für diesen Grund (jetzt mein Grundstück) einen genehmigten Bauvorbescheid vom Landratsamt. (welcher leider abgelaufen ist)

    Der Vorbesitzer war kein Landwirt und hatte sonst keinen angrenzenden Besitz.
     
  9. #9 simon84, 18.10.2018
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    Das war halt auch schon vor langer Zeit. Gültig bis 2012, heisst das wurde 2009 beantragt.
    Das ist fast 10 Jahre her, da war die Immobiliensituation noch komplett anders, oder der Herr Vorbesitzer hatte bessere Connections zum LRA.

    Oder du bist Zugroaster und die haben keinen Bock auf Fremde im Dorf.
    Wer weisst, alles kann eine Rolle spielen.

    Ich sehe hier keinerlei rechtliche Handhabe eine Bebauung zu erzwingen, aber vielleicht kann dir ein spitzfinder Anwalt weiterhelfen.

    Bebauung mit Nebenerwerbslandwirtschaft war übrigens ernstgemeint.

    Beispielhaft:
    Bauen im Außenbereich
     
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  10. #10 Fabian Weber, 18.10.2018
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    Der Außenbereich ist streng geschützt und das ist bei über 30ha Flächenverbrauch pro Tag in Deutschland auch richtig so.
     
    Fred Astair gefällt das.
  11. SIL

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    Das Problem ist das je nach Gemeinde wo Sie sind, es eventuell freie Grundstücke bzw freie Gebäude bestehen, und seit Jahren es verschiedene Programme zur 'Wieder Verdichtung von Ortskernen bzw Teilen' gibt mit Förderung von Bund und Land und entsprechend die Behörden dazu angehalten sind, der Versiegelung von Flächen entgegen zu wirken und weitreichende Zugeständnisse bei Bebauung bzw Umnutzung in den Orten zu ermöglichen. Da bleibt Ihnen nur eines - entweder mit dem Gemeinderat zusammen ein 'nachhaltiges Konstrukt' vorzulegen oder die Klage gegen das LR anzustrengen oder die übergeordnete Behörde, wenn dann aber gleich mit Fachanwalt anzuschreiben. Macht aber nur Sinn wenn keine freien Grundstücke vorhanden sind, auch je nach Zuständigkeit des LR kommen auch die Nachbarorte mit in Betracht-ob Sie 5 min mit dem Auto länger fahren oder der qm Preis dort höher ist wird nicht gewürdigt.
     
  12. mj100

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    Hallo!

    macht euch genau schlau!

    § 35 BauGB Bauen im Außenbereich - dejure.org

    --> Bauen im Aussenbereich ist grundsätzlich "priviligierten" Personen - sprich Landwirten vorbehalten.
    Wenn man sich den ganzen Gesetzestext ansieht, merkt man aber schnell dass die Sachlage eher so ist, dass priviligierten Personen generell im Aussenbereich bauen dürfen - solange nichts massiv dagegen spricht und nicht priviligierten Personen (sonstige Vorhaben) generell erstmal nicht bauen dürfen - ausser es spricht rein gar nichts dagegen.
    --> Siehe §35 Absatz 2 und Absatz 3!

    Gem. eurem Landratsamt spricht etwas massiv dagegen... Aber die Aussage "Danach ist das Vorhaben leider nicht zulässig, weil verschiedene öffentliche Belange beeinträchtigt werden:" und auch die "Entstehung einer Splittersiedlung" würde ich sehr kritisch hinterfragen, speziell wenn es im Grenzbereich zum Innenbereich liegt. In der Regel sitzen dort einfach Leute die selbst nichts riskieren wollen - und deshalb wird im Zweifelsfall dagegen entschieden.

    Ebenso solltet Ihr euch §35 Absatz 6 ansehen, und vielleicht mit der Gemeinde das Gespräch suchen - ob Sie bitte dementsprechend dem Landratsamt gegenüber argumentieren würden.

    Wir hatten eine ähnliche Diskussion - und inzwischen ist alles genehmigt ;) Mehr kannst Du gerne per PN erfahren ;)

    Gruss



     
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  13. #13 simon84, 19.10.2018
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    Gibt es evtl mittlerweile ein Neubaugebiet?
     
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