Wer erhält die detaillierte Wärmebrückenberechnung

Diskutiere Wer erhält die detaillierte Wärmebrückenberechnung im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, ich hätte mal eine Frage an euch als Planer. Wir haben 2008 ein KFW-40 Haus bauen lassen und dazu auch den entsprechenden...

  1. sakura

    sakura

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    Hallo zusammen,

    ich hätte mal eine Frage an euch als Planer.
    Wir haben 2008 ein KFW-40 Haus bauen lassen und dazu auch den entsprechenden Energieausweis erhalten.
    Wie wir nach Prüfung gesehen haben, referenziert dieser eine detaillierte Wärmebrückenberechnung.

    Der Energieausweis muss nun erneuert werden und der derzeitige Ersteller sagt, dass er den Wert der detaillierte Wärmebrückenberechnung nicht verwenden kann, da die Berechnung nicht vorliegt.
    Diese wurde uns tatsächlich nicht ausgehändigt.

    Auf Nachfrage bei der damals ausführenden Bauunternehmen sagte man uns, unterliegt dem Urheberrecht und Betriebsgeheimnis, wird von ihnen nicht zur Verfügung gestellt.

    Kann mir jemand sagen wie da die Regelung ist ? Nach meinem Verständnis sollte diese auch ausgehändigt werden, da sie auch zum Bauvorhaben gehört und man natürlich keine Chance hat, ohne entsprechende weitere Kosten für eine Neuerstellung der Berechnungen, den Effizienzstandard des erstellten Gebäudes noch einmal nachzuweisen.

    Freue mich auf eure Einschätzungen.

    Viele Grüße
     
  2. #2 Gast 85175, 17.07.2019
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Über das Urheberrecht kann man streiten, das bedeutet aber dann auch nur, dass Du das nicht beliebig kopieren und weitergeben/veröffentlichen darfst. Betriebsgeheimnis ist das sicher nicht, das ist ungefähr so geheim wie die Statik oder die Grundrisse...

    Eigentlich musst Du die Berechnung bekommen. Ob Du das nach 11 Jahren noch bekommen musst weiß ich gerade nicht...
     
  3. #3 Fabian Weber, 18.07.2019
    Fabian Weber

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    Viele GUs verweigern die Herausgabe von Planungsuterlagen, die über die Bauantragspläne hinaus gehen.

    Schau mal in Deinen Vertrag.
     
  4. sakura

    sakura

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    Danke euch für eure Antworten.

    Der Vertrag regelt leider nicht im Detail was an Planungsunterlagen übergeben werden sollte.

    Ich finde die Haltung des GUs auch etwas merkwürdig, zumal diese ja individuell für dieses Gebäude erstellt wurde. Die macht man ja nicht auf Verdacht für alle Bauvorhaben. Die Berechnungen würde ja auch explizit für unser Haus kenntlich gemacht werden, somit kann man sie ja auch nicht für andere BV verwenden.
    Nun ja, dann muss ich mal überlegen was ich nun mache, evtl. liegt bei der KFW ja noch die Berechnung rum, dort muss sie ja vorgelegt worden sein, ... hoffe ich ...

    Jetzt weiß ich auch warum die Aufsichtsbehörden sich so schwer tun die EnEV Berechnungen auf Richtigkeit zu prüfen, wenn sie die Planungsunterlagen, welche Grundlage für die Berechnungen waren, nicht erhalten.

    Danke und einen schönen Tag
     
  5. SIL

    SIL

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    Woraus schließen Sie das.
    Da gibt es keine, besser gab keine gesetzliche zum damaligen Zeitpunkt, dies wurde nur vertraglich geregelt - wird es nicht erwähnt haben Sie keinen Anspruch...

    Ich vermute es wurde keine deta. erstellt - auch für KfW ist diese Variante nicht zwingend notwendig, möglich sind die folgenden 4 Varianten, mit viel Glück könnte ihre Berechnung in der 'Bauakte' vorliegen... Oder sie kontaktieren den Ersteller des Wärmeschutznachweises, möglicherweise war dies ja ein nicht beim GU Beschäftigter...

     Formblatt A: Gleichwertigkeitsnachweis
     Formblatt B: Erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis
     Formblatt C: Detaillierter Wärmebrückennachweis
     Formblatt D: KfW-Wärmebrückenkurzverfahren
     
  6. #6 Gast 85175, 21.07.2019
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Das ist eigentlich auch nicht nötig. Wenn man dir ein Haus verkauft welches definierte Eigenschaften haben soll, dann muss man die Eigenschaften auf Verlangen hin auch nachweisen. Im Fall mit den Wärmebrücken kann man das nur nachweisen in dem man die Berechnungen vorlegt. Es gab 2008 nur drei Nachweismethoden, ohne Nachweis mit 0,1W/m2*K Zuschlag, nach Wärmebrückenkatalog mit 0,05 Zuschlag und für alles was darunter lag musste jede Wärmebrücke einzeln rechnerisch nachgewiesen werden.

    Das Thema ist ein ganz anderes. Das ist schon über 10 Jahre her und wenn Du damals im Rahmen der Abnahme versäumt hast das anzufordern, dann hast jetzt wohl Pech. Die sind nicht dazu verpflichtet jeden Wisch ewig aufzubewahren, dürfen die neuerdings auch garnicht mehr (Datenschutz).

    Das mit dem Betriebsgeheimnis ist trotzdem Quatsch, es gibt keine „Geheimberechnung“ bei Wärmebrücken, nicht wenn man die Berechnung braucht um die vertraglich zugesicherten Eigenschaften nachzuweisen.
     
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