Dachhaken Pflicht?

Diskutiere Dachhaken Pflicht? im Dach Forum im Bereich Neubau; Guten Abend zusammen, laut SächsBO (und das dürfte in den übrigen Landesbauordnungen wohl ähnlich sein) sind "für vom Dach aus vorzunehmende...

  1. Kaiho

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    Guten Abend zusammen,
    laut SächsBO (und das dürfte in den übrigen Landesbauordnungen wohl ähnlich sein) sind "für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen". Bei vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten gehe ich davon aus, dass damit Schornsteinfegerarbeiten, Wartungsarbeiten an Solar- oder Photovoltaikanlagen o. ä. gemeint sind, und keine eventuell mal notwendig werdenden Reparaturen am Dach, da das ja dann am Dach vorzunehmende Arbeiten wären. Kurzum: lässt sich aus der vorgenannten Vorschrift die Pflicht für Dachhaken (EFH, Anderthalbgeschosser, Eindeckung Betondachsteine) ableiten?
     
  2. #2 Fabian Weber, 19.08.2019
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    Wie Du selbst schreibst nur für Wartungsarbeiten, sonst nicht.
     
  3. Kaiho

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    Danke erst einmal. Wäre aber schön, wenn Du mir noch sagen könntest, worauf Du Dich da beziehst. Für mich ergibt sich das ja - wie oben geschrieben - aus der Formulierung. Dennoch finde ich die einigermaßen schwammig, so dass hier doch ein gewisser Interpretations-Spielraum gegeben ist. Die Verwaltungsvorschrift zur SächsBO geht auf diesen Punkt leider überhaupt nicht ein.
     
  4. #4 Fred Astair, 20.08.2019
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    Möchtest Du Deinen Dachdecker dazu verdonnern, Dir nachträglich und selbstverständlich ohne Extravergütung die Dachhaken zu montieren oder bist Du selbst Dachdecker und suchst Argumente, dad Deinem Auftraggeber zu verklickern?
     
  5. #5 Kaiho, 20.08.2019
    Zuletzt bearbeitet: 20.08.2019
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    Da liegst Du völlig daneben. Wir haben als Bauträger ein EFH errichtet und die Bauherren haben eine größeren Betrag einbehalten, weil das Dach ohne Dachhaken angeblich die Forderung aus der SächsBO nicht erfüllt.

    Dass ich der Meinung bin, dass mit den "sicher benutzbaren Vorrichtungen" Vorrichtungen für Wartungsarbeiten gemeint sind (z. B. Trittroste für den Schornsteinfeger) und eben nicht für eventuell mal notwendig werdende Reparaturarbeiten am Dach selbst, ergibt sich ja aus meiner Frage. Leider ist der entsprechende Absatz der BO aber nicht besonders präzise:

    SächsBO § 32 (9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

    Argumentiert wird damit, dass dies auch Reparaturarbeiten am Dach selbst einschließen würde.
     
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  6. SIL

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    Das greift hier nicht.
    Richtig ist das für Kaminfeger und ggf PV oder Solar entsprechende Sicherung und Stege plus Tritte zu verbauen sind.
    Es gibt ja wenig Angaben zum Dach selbst - Steildach mit Betonstein dies kann ja vieles bedeuten, Empfehlung beim ZDVH mal nachschauen usus ist bei Steildach oder Flachdach mit Sekuranten bzw 'Dachhaken' zu arbeiten, bei EFH ist mir aber ausser bei v. g. Ausführungen kein Rechtsanspruch bekannt, zumindest in den Bundesländern wo wir tätig sind. Was meint den unser ps Dachdecker dazu.?
     
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  7. ps0125

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    Ehrlich gesagt weiß ich nicht ob das verlangt werden kann. Bei uns in der Region werden solche Haken eigentlich nie verbaut, außer bei FZ-Dächern, aber die sind eher die Ausnahme.
    Das scheint regional sehr unterschiedlich zu sein.
     
  8. #8 Kaiho, 20.08.2019
    Zuletzt bearbeitet: 20.08.2019
    Kaiho

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    Bei uns auch nicht. Da ist Sachsen überhaupt keine Ausnahme. Man sieht quasi kein EFH mit Betondachstein-Eindeckung, das Dachhaken hat. Aber das ist ja kein Argument dafür, ob die laut BO geschuldet sind oder nicht. Ich würde deren Argumentation halt nur gern entkräften, zumal es hier offensichtlich weniger um die Dachhaken an sich sondern vielmehr um einen vorgeschobenen Grund geht, um Geld zurückzuhalten (gibt da noch einige andere, so dass es sich um eine durchaus beträchtliche Summe handelt).
     
  9. SIL

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    Doch, das macht aber der Planer - das bei begrünt Flachdach, RWA etc und Mansarddach exemplarisch über 2 DG diese Sekuranten zu setzen sind erübrigt sich jeder Debatte.
    Beim EFH ist es mir aber auch selten untergekommen und wenn, war es mit im LV ggf als Optional oder ZL oder aufgrund Aufbauten.
     
  10. Kaiho

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    Also, für alle, die es interessiert. Für Thüringen habe ich im Kommentar zur ThürBO folgendes gefunden:

    "Nach Absatz 8 sind für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. Die Regelung dient dem Schutz von Personen, die - wie der Schornsteinfeger - regelmäßig das Dach betreten müssen, nicht dagegen von Personen, die das Dach nur in Ausnahmefällen, beispielsweise zur Durchführung von Reparaturarbeiten, betreten. Insoweit gelten die allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen."

    Das ist ja eindeutig. Kann nur leider für Sachsen nichts entsprechendes finden.
     
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