Baurecht - Wie ist eine Öffnung definiert?

Diskutiere Baurecht - Wie ist eine Öffnung definiert? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, kennt jemand die Definition für "Öffnung" (in einer Wand)? Nur weil ein Teil durchsichtig ist, ist es ja noch keine Öffnung? Eine andere...

  1. #1 Rosebud, 19.10.2019
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    Hallo,

    kennt jemand die Definition für "Öffnung" (in einer Wand)?

    Nur weil ein Teil durchsichtig ist, ist es ja noch keine Öffnung? Eine andere Farbe wäre ja auch keine Öffnung?

    Es müsste durch wesentliche physikalische Eigenschaften wie z.B. Wärmedämmung, Tragfähigkeit usw. definiert sein... oder?

    Daher: Ist das irgendwo definiert?

    Hintergrund: Wenn ein Fenster in einer Brandwand alle wesentlichen Eigenschaften erfüllt, die für die Wand selbst gefordert sind wie z.B. Feuerfestigkeitsklasse, Rauchdichtheit, Wärmedämmung usw., dann ist das doch keine Öffnung (nur weil es durchsichtig ist) - oder?

    Kennt jemand Urteile dazu?
     
  2. #2 Fabian Weber, 19.10.2019
    Fabian Weber

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    Doch das ist es meiner Meinung nach.

    Es geht hier um den Eindruck von Außen.
     
  3. SIL

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    Doch ist es .
    In Brandwänden auch wenn diese nicht raumbildend zu einem Nachbargebäude ist, wie zum Beispiel bei Abriss des Nachbars, dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden -die Wand bleibt Brandwand egal ob neu oder alt.
    Anders sieht es aus wenn diese Wand mit Abstand zu Nachbarn oder Grenzen steht, innerstädtisch sind ja oft die Abstandsflächen etc unterschritten dort ist entweder im BA oder im beigefügten Brandschutzkonzept eine Abweichung /Tolerierung vermerkt mit dem entsprechenden Auflagen.
    Weiterhin selbst wenn die Genehmigung der Behörde vorliegt, auf Abweichung schützt sie dies nicht vor ihren klagefreudigen Nachbar, es ist eben leider nicht fest reguliert inwieweit eine Abweichung zu akzeptieren ist, da es sich um eine ' Kann' Entscheidung handelt und Ermessensspielräume per se keine de jure Funktion erfüllen.
    Da wir zu ihren speziellen Fall keine Angaben haben und auch das Bundesland nicht, kann ich vorab dazu nicht viel mehr sagen.
    Urteile dazu gibt es en mas zu finden unter 'Verletzung bzw Verlust der nachbarschaftsschützenden.. oder unter Öffnung in Brandwand'.Sollten Sie daher in ihre Brandwand dieses Konstrukt eingebaut haben und es erfolgte die Streitverkündigung, so sind die Aussichten für ein obsiegen marginal.
    @Fabian Weber als ausgewiesener Brandschutzexperte kann vllt genaueres sagen.
     
  4. SIL

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    Quatsch du Nase,Eindruck :mauer
     
  5. Dimeto

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    Das kommt ja auf den Zusammenhang an. Brandschutztechnisch hast Du die Frage ja selber schon in deinem anderen Thread beantwortet, wobei Du ja Glück hast, da in allen anderen Bundesländern die Antwort für Dich negativ ausfallen würde. Licht- und blicktechnisch hilft §4 des Nachbarrechtsgesetzes in NRW, wobei Du ja laut deiner Lageskizze die geforderten zwei Meter Mindestabstand einhältst.

    Dein Fall ist sehr speziell und für ein Forum IMHO nicht geeignet. Dein Gebäude entspricht deinen Angaben zu Folge nicht dem geltenden Planungsrecht, jedoch genießt es Bestandsschutz. Wenn Du den Bestand verändern willst, genießt Du eben diesen Schutz nicht mehr. Entweder Du einigst Dich mit deiner Genehmigungsbehörde oder Du suchst individuellen Rat bei einem sehr erfahrenen Architekten oder Fachanwalt für Baurecht.
     
    simon84 gefällt das.
  6. #6 SIL, 20.10.2019
    Zuletzt bearbeitet: 20.10.2019
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    Nein, dies gibt es nicht wie du auch in dem anderen Beitrag behauptest, eine Brandwand ist und bleibt eine Brandwand, da eventuell der Nachbar neu bauen will, würde das ganze noch kritischer werden, es sei denn in diesem speziellen Fall liegt die Genehmigung vor.
    Dies vermerkte ich bereits oben, es ist gleichgestellt der Nachbar /Anlieger kann den Rückbau fordern oder auch das BA - dabei wird dann nicht gewürdigt ob dies entsprechend eines vorliegenden Bauantrages ausgeführt wurde sofern dort Abweichung Tolerierung erteilt wurde, diese sind grundsätzlich anfechtbar,auch in NRW.
    Edit: die Loggia wird nicht das Problem sein bzw wird dies sicher umgänglicher betrachtet, da Dimeto sagt es wäre in NRW zulässig mit Festverglasung vermutlich F90 etc, was etwas irritiert es sind doch 2m Abstand gewahrt, muss in NRW mehr als 1,50m sein? Wäre mir neu ...
     
  7. #7 Stadtbaumeister, 20.10.2019
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    Eine Festverglasung ist keine Öffnung. Aber selbst wenn es F90 hat, erfüllt es die mechanischen Anforderungen einer Brandwand nicht.
    Wenn es von untergeordneter Größe ist, wäre aber eine Abweichung denkbar, so dass eine F90-Festverglasung in einer Brandwand zugelassen werden kann.
     
  8. SIL

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    Dazu Herr Assessor wissen wir leider zu wenig, Grundproblem wird die Genehmigung von 1934 sein und deren nicht vorhandene Auflagen vermutlich. Prinzipiell gehe ich eher in die Annahme das BA versucht dort eine nachträgliche Heilung zu erzielen, im Kontext mit der Loggia.Nach den anderen Beiträgen wird die Loggia ja positiv bewertet, was die Öffnungen betrifft da nur im OG laut Skizze und auch der Abstand gewahrt ist in der Gasse mit 2 m ( im vorderen Teil) sehe ich eher zumindest für 2 der ' Fenster' erstmal weniger Probleme.
    Empfehlung wäre mit einem Brandschutz SV/TWP und der zuständigen Branddirektion eine Abklärung vorzunehmen, erfahrungsgemäß sind die BA Mitarbeiter mit speziellen Konstellationen schlichtweg überfordert bzw fehlt die Fachkenntnis.
     
  9. Dimeto

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    Natürlich gibt es Bestandsschutz.
    Wo genau behaupte ich was?
    Hier war und ist es keine Brandwand, aber wegen der Veränderung durch die Loggia möchte das Bauamt, dass es eine wird.
    Unsinn. Mit der Nachbarbebauung hat das gar nichts zu tun, da der auf der Grenze gebaut hat und dies in Übereinstimmung mit dem BPlan auch wieder tun möchte.
    Auf welcher Grundlage denn? 1934 gab es in den meisten Kommunen nicht einmal eine Baupolizeiverodnung, von Landesbauordnung ganz zu schweigen. Nach Angaben vom TE können wir davon ausgehen, dass sein Gebäude rechtmäßig so erstellt wurde, wie es heute dasteht.
    Das war 1934 vermutlich nicht notwendig.
    Aber nicht nach 85 Jahren. Macht ja hie auch keiner, weder Nachbar noch Behörde.
    Die 2m kommen aus dem Nachbarrecht. Brandschutz ist in §30 BauO NRW geregelt und da geht's um 2,50m, die dem TE nicht zur Verfügung stehen.
    Was meinst Du? Wo kommen die 1,5m her?
     
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