Zarge hat großen Abstand zur Wand

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  1. #1 Alpenfreund, 22.10.2019
    Alpenfreund

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    Hallo,

    Wir (eine junge Familie) haben uns neu in diesem Forum angemeldet.

    Wir lassen derzeit ein schlüsselfertiges Massivhaus bauen, welches demnächst von uns übernommen werden soll. Diesbezüglich haben wir der Baufirma verschiedene Punkte mitgeteilt, die unserer Meinung nach noch nachgebessert werden sollten.

    Unter anderem wurde uns im Badezimmer eine Türzarge eingebaut, die sehr weit von der Wand absteht. Dies liegt daran, dass der Fliesenleger im unteren Bereich der Wand einen Fliesenspiegel angebracht hat. Die Zarge liegt nun unten auf dem Fliesenspiegel auf, im oberen Bereich steht sie aber entsprechend der Fliesenstärke + Fliesenkleber ab.
    Die Zarge wurde nicht abgehobelt o.Ä., um den Abstand zu verringern.

    Der Abstand ist so groß, dass ich einen Daumen hineinstecken kann, außerdem sehe ich den Bauschaum.


    Als ich der Baufirma den o.a. Sachverhalt mitgeteilt habe, bekam ich als Antwort, dass es kein Mangel sei. Es sei aufgrund des Fliesenspiegels nicht anders möglich. Ich solle eine Acrylfuge ziehen.

    Eine Fuge in der Stärke eines Daumens ist wohl kaum möglich...

    Gibt es eine DIN oder Erfahrungswerte, wie weit der Abstand der Zarge zur Wand bei einem Neubau sein darf?

    Wir würden uns sehr über eine Antwort freuen :-)
     
  2. #2 Gast82596, 22.10.2019
    Gast82596

    Gast82596 Gast

    Ist kein Mangel. Die Zarge kann gar nicht soviel abgehobelt werden. Acryl rein und gut ists.
     
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  3. #3 Fabian Weber, 22.10.2019
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    Mangel ist beim Fliesenleger.
     
  4. #4 driver55, 22.10.2019
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    Richtig, kein Mangel, eher Obermurx! Ich würde denen die Zarge um die Ohren hauen. (Ok, ich müsste sie erst von der Wand reißen)
     
  5. #5 Fabian Weber, 22.10.2019
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    Schnittkante an Fliesen anzeichnen, Zarge demontieren, Fliesensockel einkürzen und Zarge wieder montieren.

    Das sagst jetzt Deiner Hausbaufirma.
     
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  6. #6 Gast82596, 23.10.2019
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    Gast82596 Gast

    Reden wir nur vom der Sockel, oder vom Fliesenspiegel auf Höhe von x?
     
  7. #7 Fred Astair, 23.10.2019
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    Ich sehe den Mangel und das Versagen allein in der Bauleitung. Der Flieseur hätte daran gehindert werden müssen, bis an die Türöffnung zu fliesen, bevor die Zarge drin ist.
    Jeder Handwerker hat das natürliche Bestreben, seine Arbeit ohne Unterbrechung abzuschließen. Fürs Denken und Lenken wird der Bauleiter bezahlt.
     
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  8. #8 Surfer88, 23.10.2019
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    Ein Handwerker mit Sachverstand hätte das erkennen müssen und dementsprechend anzeigen müssen.
    Ähnlich beim Thema Abdichtung...


    Lg
     
  9. #9 Fred Astair, 23.10.2019
    Zuletzt bearbeitet: 23.10.2019
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    Eher einer mit Sinn fürs große Ganze. Dann hätte er aber entgegen seine ureigensten Interesssen gehandelt und hätte ein paar Tage später nochmal wieder kommen müssen, was ihm vermutlich keiner bezahlt. Er könnte auch sagen, "keine Ahnung was der Architekt da drüber geplant hat, vielleicht kommen ja noch Holzpanele über meine Fliesen".
    Ich bleibe dabei, den Unsinn hat der Zitronenfalter zu verantworten.
    Die mögliche Lösung wurde schon oben beschrieben:
    Zarge raus, Fliesenspiegel abflexen, Zarge kürzen, wieder dran und alles gründlich saubermachen.
    Vielleicht kann auch ein fähiger Tischler eine optisch passende Leiste in den Spalt kleben.

    Nachtrag: Vielleicht hat @Alpenfreund den Fliesenleger selbst beauftragt? Wird ja gern gemacht...
     
  10. #10 Gast82596, 23.10.2019
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    Ich bezweifle das das einer über eine Höhe > 120 cm sauber abflexen kann. Der Schnitt wird bescheiden ausschauen. dann sieht es richtig pfuschig aus.
     
  11. #11 Fred Astair, 23.10.2019
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    Das geht schon, wenn man will und sich die Zeit nimmt. Man kann es auch verpfuschen und dann alles neu machen. Das ist Sache des zur Beseitigung Verpflichteteten.
    Wenn ich aber lese, wie die Mangelbeseitigung angegangen wird, dann habe ich meine Zweifel am Erfolg:
    Besonders ernst scheint es der TE auch nicht zu meinen. Sonst hätte er sich längst gemeldet.
     
  12. #12 Alpenfreund, 24.10.2019
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    Hallo

    Danke für die vielen Antworten.

    Der Fliesenleger und die Türfirma wurden von der Bauleitung bestellt und koordiniert.

    Ich werde um Nachbesserung bitten, mal sehen was die Bauleitung dazu sagt...
     
  13. #13 U Tilgner, 24.10.2019
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    Entweder die Türwand wird mindestens türhoch gefliest oder die Zarge muss raus und die Fliesen werden gekürzt so dass die Zargenblende direkt auf der Wand abschließt. Anschließend kann der Flisör mit Silikonfuge an die Zarge anschließen. #

    Bitten Sie nicht bei Ihrem Bauleiter sondern zeigen sie diesen optischen Mangel als solchen an und weisen Sie schon jetzt darauf hin, dass Sie diese Ausführung auf keinen Fall abnehmen werden.
     
  14. #14 Fabian Weber, 24.10.2019
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    Es gibt keine optischen Mängel. Das hatten wir hier schon oft.
     
  15. #15 U Tilgner, 24.10.2019
    Zuletzt bearbeitet: 24.10.2019
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    Schmarrn!!!
    Nennen Sie es wie sie wollen - ein Mangel ist es mit Sicherheit, wenn die Ausführung nicht dem Vertragssoll bzw. dem nach dem Vertrag erwartbaren Soll entspricht.
    Diskussionen über die Bezeichnung "optischer" Mangel können Sie gern mit Juristen führen, welche diesen Begriff benutzen um den Unterschied zwischen technischem Mangel (Beeinträchtigung der Funktionalität einer Sache) und optischen Mängel (Beeinträchtigung des Gestaltungswertes der Sache) zu unterscheiden.

    Äußerungen wie: "Das hatten wir hier schon!" oder "Das haben wir schon immer so gemacht!" sind keine brauchbare Begründung für die Richtigkeit einer Behauptung.
     
  16. #16 Fabian Weber, 24.10.2019
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    Haha stand bestimmt im Vertrag, wie das Detail gelöst wird.

    Ich finde es halt fahrlässig wenn man Laien mit Begriffen füttert, die rechtlich überhaupt nichts aussagen.

    Nach Oswald ist das hier ein technischer Mangel.
     
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  17. #17 Surfer88, 24.10.2019
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    Doch Fabian,
    Es handelt sich in der Regel um eine Abweichung vom vertraglich geschuldeten Leistungssoll, bzw. um eine – u.U. auch nur kleine - Einschränkung hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit. Die Abnahmeregelung in § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB besagt aber, dass wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigert werden kann.

    Zu Recht hat die Rechtsprechung im Auge, dass von einer Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung gesprochen werden muss, wenn es um Mängel geht, die die Gebrauchsfähigkeit der Leistung so gut wie nicht beeinträchtigen, sich lediglich in der Optik auswirken und deren Beseitigung ganz erhebliche Kosten nach sich ziehen würde. Deshalb ist bei optischen Mängeln, die zwar das äußere Erscheinungsbild des Werkes, nicht aber dessen Funktion beeinträchtigen, eine Gesamtabwägung auf der Basis des § 635 Abs. 3 BGB vorzunehmen, um „Unverhältnismäßigkeit“ zu beurteilen.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, Az.: I-21 U 23/14
    OLG München, Urteil vom 03.06.1992, Az. 27 U 815/90
    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1998, Az. 21 U 194/97
    AG Mitte vom 15.2.2017 – 7 C 137/16

    Eine konkludente Abnahme kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Leistung nur teilweise oder erkennbar vertragswidrig ausgeführt worden ist, weil hier von einer stillschweigenden Billigung der Vertragsleistung durch den Auftraggeber nicht ausgegangen werden kann, selbst wenn eine Inbenutznahme der Bauleistung vorliegt, soviel zur Umkehr Beweislast.
    Noch als Ergänzung - Fibi -
    Da bin ich nicht sicher:lock
     
  19. #19 U Tilgner, 24.10.2019
    U Tilgner

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    Ja - natürlich gibt es optische Mängel - da kann Herr Weber auch bei Prof. Oswald nachlesen, dessen Werke er zu kennen glaubt und auch bei Aurnhammer könnte er dazu lernen. Aber ich glaube er möchte an dieser Stelle einfach nur seine persönliche Meinung behalten und nicht ändern mussen.
     
  20. #20 Fabian Weber, 24.10.2019
    Fabian Weber

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    Das stimmt, bedeutet aber nicht, dass die zur Abnahme benannten Mängel nicht zu beseitigen sind. Die Abnahme wird dadurch ja nicht verweigert, wenn man Mängel feststellt.
    Was ja dann hier wohl nicht der Fall ist, da ja hier kaum Kosten für den AG entstehen für die Mangelbeseitigung. Daher greift eben das Argument der Entschädigung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht.

    Ich glaube einfach, dass ich im Recht bin, bisher wurde ja kein Argument vorgebracht, dass ich es nicht bin. Ganz einfach.
     
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