§34 und überdachte Terasse

Diskutiere §34 und überdachte Terasse im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe ein Problem mit dem Bauamt. Wir sanieren ein Haus. Das Haus verfügt aktuell über einen Keller (nicht als Vollgeschoss), 2x...

  1. #1 JPtm, 14.11.2019
    Zuletzt bearbeitet: 15.11.2019
    JPtm

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    Hallo,

    ich habe ein Problem mit dem Bauamt.
    Wir sanieren ein Haus. Das Haus verfügt aktuell über einen Keller (nicht als Vollgeschoss), 2x oberirdische Vollgeschosse und ein 45° Schrägdach.
    Wir bauen ein Treppenhaus an, was mit dem 2. Obergeschoss abschließt. Die Dachfläche drängt sich geradezu als Dachterasse (15,7m²) auf.
    Es gibt keinen Bauplan nur der leidige Gummiparagraph §34.
    Laut Bauvoranfrage sind keine 3 Vollgeschosse erlaubt, ortsüblich usw.
    Unser Dachumbau erzeugt 62% Vollgeschosshöhe und damit liegen wir nach Defintion unter den 2/3 lichte Innehöhe in Thüringen.

    Jetzt wollte ich gerne noch ein Dach auf die Terasse bauen, da kam direkt die Absage: Vollgeschoss, niemals.
    Ist der §34 wirklich so streng auszulegen oder hat das Bauamt da gewissen Spielraum? Alleine durch die Firsthöhe + Schrägdach der umliegenden Häuser, kann eigentlich niemand hier ernsthaft nen 3 geschossigen Kubus oder gar einen 4-Geschosser hinsetzen.

    In Wikipedia steht unter §34 Einfügegebot:
    Bei Bauhöhen ist nicht die Geschossigkeit, sondern die absolute Gebäudehöhe (Trauf- und Firsthöhe) maßgebend.

    Gut, das ist Wikipedia, da kenn erstnal jeder alles schreiben.

    Kann ich aber trotzdem irgendwie sinnvoll argumentativ gegen diese "Ablehung" vorgehen? Es gab keinen Bauantrag meinerseits bisher. Das war nur eine Anfrage.
     
  2. Dimeto

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    Nein, da hat Wikipedia mal Recht.
    23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92
    Amtlicher Leitsatz:

    Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
    und
    21.06.1996 - BVerwG 4 B 84/96
    Amtlicher Leitsatz:
    Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoß führt, ohne daß dies als solches von außen wahrnehmbar ist (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 23. März 1994
    - BVerwG 4 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168).

    Die Frage ist, ob das Amt tatsächlich mit dieser Begründung ablehnen wird. Wenn für den Treppenhausanbau noch die Genehmigung aussteht, wäre es vielleicht geschickter, erst diese abzuwarten und dann einen Nachtrag einzureichen. Ist zwar teurer, aber es können von Amts wegen keine anderen Argumente mehr aus dem Hut gezaubert werden, es sei denn, die Überdachung erzeugt tatsächlich den äußeren Eindruck von Dreigeschossigkeit.
     
  3. JPtm

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    Der Bauantrag für das Treppenhaus ist durch. Da wird gerade dran gewerkelt. Wenn das Wetter mitspielt ist heute die Sauberkeistschicht dran.

    Die Ablehnung betraf grundsätzlich ersteinmal das Vollgeschoss.

    Das hier ist der Teil aus der Email vom Bauamt:

    Abgesehen davon, dass es das 3. Vollgeschoss wäre, weil unser Keller niemals die Regel für ein Vollgeschoss erfüllt, geht es hier um einen kalten "Wintergarten", bzw ersteinmal überhaupt um eine Überdeckung der Terasse. Gebäude+Gaube, dazu der Anbau+Terasse sind sowieso da. In der Gegend gibt es einige "Wintergärten/überdachte Terassen", aber nicht unbedingt in der 3. Etage. Meist sind es balkonartige Anbauten oder die sind erdeben.
     
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