Brandschutzklappe für Dunstabzugshaube

Diskutiere Brandschutzklappe für Dunstabzugshaube im Lüftung Forum im Bereich Haustechnik; Du kannst doch nicht die fetthaltige Luft mit der WC Abluft zusammen führen, Deshalb getrennt. Für Küchenabluft Ist keine gewerbliche Nutzung,...

  1. SIL

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    Deshalb getrennt.
    Ist keine gewerbliche Nutzung, ansonsten wenn denn gewünscht KA EU oder von W EP Serie..
    Aha, bei diesem Abstand passiert was? Ist zwar als 'grenzständig' Ich verstand den TE dahingehend, das dies als Auflage schon besteht.
    Die 2 bezog sich auf BSK /Schott auf der Decke und beim Dach nochmals.

    Deshalb durch das Dach und somit - gibt es weniger Probleme - die Revisinierbarkeit muss gegeben sein.
    Stadtbaumeister machs wie Kos ignoriere und gut ist - ich war bis dato der Meinung Assessor setzt einen zusätzlichen 'Technischen VWLG' voraus und habe dann dementsprechend einen objektiven Erfassungshorizont vorrausgesetzt.
    Warum kommt dann keine technische Lösung.... @vonTGA auf oder in Decke BSK mit Revi, abgekoffert den Wickelfalz mit A1 bis zur Bedachung geführt. :winken
    Was das WC betrifft.... Ich nahm nicht die Strangentlüftungen an, sondern seinen Ventilator /Abzug vllt KWL? beim TE...
    Übrigens wird die AW nicht F90 sein, ich gehe von MW aus die liegt eher mind F120.
    Dann bitte mal durch Innenstädte gehen und dort schauen wo die Geschäfte (ebenerdig) ihre hygienischen Anlagen oder Ab/Zugluft etc haben....
     
  2. #22 JPtm, 20.11.2019
    Zuletzt bearbeitet: 20.11.2019
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    Bitte nicht streiten.

    Mir persönlich gefällt die Lösung senkrecht durchs Dach am Besten.

    Wenn ich sehenden Auges durch die Welt tingle sehe ich regelmäßig dreckige Lüftungsauslässe an wunderschönen Fassaden. Das zerstört das ganze Bild. Wenn ich kann würde ich das gerne vermeiden.

    Was ich jetzt nicht verstehe @SIL, wenn ich nur in meiner Küchendecke (Bad wäre ja dann äquivalent) die BSK einbaue, ist das doch egentlich unsinn. Was ich wegen des Brandschutzes doch erbringen muss ist eine Verhinderung des Feuerübrgriffs auf die Nachbarn, d.h. der eigentliche Knackpunkt ist doch das Dach? Es sei denn, ich gehe unterhalb des Daches, mind 2m in der Wagerechten weg von der Brandmauer und dann erst durchs Dach. Dann bin ich weit genug weg und darf dort ohne irgendwelchen Schutz durch. Oder verstehe ich hier etwas jetzt grundlegend Falsch?

    Unser Dach wird ein Sichtdach (macht die 2m halt schwierig, senkrecht kann ich durch Drempel verstecken), mit Holzdämmung und Prefadeckung. Die Prefabedeckung erreicht A1. Die Holzdämmung maximal F60.
    Verstehe ich thüringer Bauordnung §32 Abs 6 richtig, dass ein Dach maximal F30 (feuerhemmend) sein muss?

    Als Laie stelle ich mir dann diese Zubehörlüftungen vor wie hier:

    Dachplatte – bewährtes, langlebiges Dachsystem

    • PREFA EINFASSUNGSPLATTE FÜR DACHPLATTE
    • PREFA ENTLÜFTUNGSHAUBE

    Ps: Ich glaube langsam fällt der Groschen wie Sie das meinten @SIL, den gestrigen Artikel verstand ich glaube erst völlig falsch.

    Ich baue den Brandschutz in die Decke Küche (oberhalb liegt das Wohnzimmer mit Drempel)
    Ich ermögliche durch ein Schott den Zugang zur BSK, egal ob durch Küchendecke oder im Drempel.
    Oberhalb der BSK baue ich ein F90 + Rohr durchs Dach. Durch die BSK ist im Rohrinneren der Schutz gegeben.
    Von außen (Brand im WZ) schütz das Rohr ansich. Jetzt wäre nurnoch zu klären, ob diese PREFA Entlüftungshauben geeignet sind und damit vor allem der Bereich F90 Rohr->Dämmung->Dachaustritt.
     
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    Erstmal ja, aber nicht mehr bei 'Nachbarschaftschutz oder Auflagen etc' dann gilt erstmal Dachhaut 'harte Bedachung' das weitere ergibt sich aus 'Schutzzielen'.
    Wie weit ist das Nachbar Dach weg?
    Das ist maßgebend, sonst nichts - es sei es gäbe eine Auflage - warum sollten Abzüge oder Durchdringungen anders gehabt werden als ein Kaminzug? Ich bin mir immer noch nicht sicher inwieweit sie überhaupt bei Führung durch Dach BSK/Schotts benötigen. Ich gehe doch recht in der Annahme - ein EFH und alles ihr Eigentum?
     
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    Jepp, aber vorher nachschauen die LBOs sind nicht gleich und abweichend zur MBO in der HBO wären es zum Beispiel 1,50m bei Gauben Giebel Kamine etc aber m. W. sind in keiner mehr als 2m gefordert in Ihrem Fall.
    Sie könnten auch nah an der Dachhaut führen und 'dringen' erst später aus, um den Abstand zu wahren, Wickelfalz mit A1 Ummantelung.
     
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    Das ist egal, sie unterliegen einen Trugschluss, betrachten sie nicht die eigentliche Deckung, sie müssen oder ggf müssten auf der Innenseite bei Ihnen die F90 bringen sobald sie am Durchdringungspunkt sind ist das nebensächlich, anders könnte nie mit Lattung gearbeitet werden oder Schalung - das dürfen Sie nicht betrachten. Es gibt noch eine etwas brachiale Lösung und zwar mind 5cm Beton auf der Dachtragkonstruktion und Ziegel oder Pfannen mit Stahlelementen befestigt, stellt aber meist ein statisches Problem dar :winken
    So habe ich dort natürlich mit Befreiung, innerstädtisch Gauben auf 1,00m Abstand zum überlegenen Nachbar in seinem Giebelbereich ausgeführt..
     
  6. #26 JPtm, 20.11.2019
    Zuletzt bearbeitet: 20.11.2019
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    Ja, das Haus gehört mir.
    In der Grafik ist die grüne Linie knapp 10m. Ca da wo die grüne Linie beginnt (Hausnummer 5a) wäre meine Abzugsöffnung im Dach
    Das Prefadach sollte als hart Bedachung gelten. Das ist 0.7mm dickes Aluminiumblech.

    Ich denke für mich kommte §32, Abs6 in Frage. Beide Gebäude stehen traufseitig zueinander. Die Frage ist: Das Dach muss Feuerhemmend sein, das wäre nach Defintion eig F30. Das müsste doch dann auch für Öffnungen gelten. Alles andere wäre unlogisch.

    Das ist das Problem mit dem Sichtdachstuhl. Das würde alles verschandeln.
     

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  7. #27 JPtm, 20.11.2019
    Zuletzt bearbeitet: 20.11.2019
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    Flachkanal? und zu deiner Grundstücksseite verziehen, sofern Estrich noch nicht drinnen ist, sollte doch gehen?Oder in der Decke direkt sofern noch nicht betoniert ist. Keine BSK notwendig.
    Ja, zählt als hart.
     
  9. #29 simon84, 20.11.2019
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    Ist nur maßgeblich wie weit das Dach weg ist oder wie weit es weg sein könnte bei Neubau auf Nachbarseite ?
     
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    Na, laut den Plan ist bebaut. Bzw ausgewiesen, ja Simon das wäre auch maßgebend bei einer zukünftigen oder zu erwartenden Bebauung insofern diese halt dann die Abstände unterschreiten würde.
     
    simon84 gefällt das.
  11. #31 JPtm, 20.11.2019
    Zuletzt bearbeitet: 20.11.2019
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    So wie in der Grafik?
    Muss ich dann mit der Öffnung einen Abstand zum Nachbarn einhalten oder ist das dort dann komischerweise egal?

    Probem hier, wäre eine Wandöffnung. Im Prinzip wäre das wie eine Lüftung zur Seite. Da kann man eig die Abzugshaube auch fast weglassen finde.

    Die gestrichelten Flächen sind alle bebaut, Das sind garagen + Carports beim Nachbarn.
     

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  12. #32 SIL, 20.11.2019
    Zuletzt bearbeitet: 20.11.2019
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    Du hast 5a, du hast 2 Seiten wo nichts ist störend ist, eigentlich sogar 3(dieser gestrichelte Baukörper) diese sind ja gemäß Abstand errichtet, ich wüsste nicht sofern du innerhalb des mind 2m Abstandes zur Grenze bleibst, dort eine Forderung bestände, denn Fenster wirst ja da auch haben? Sind die G...oder Fxx ausgeführt ...wohl kaum, damit erlischt auch der Schutzanspruch vom Nachbarn...ausser Lärmschutz da solltest drauf achten, je nach Nachbar, verkompliziere das nicht versuche das in der Decke zu verziehen und gut ist.
    Edit:Es gibt auch Küchen/Herdzonen dort wird nach unten 'abgesaugt', dies ist aber eher eine Kostenfrage, dort wird über den Rohboden mit mindestens 2Strängen geführt.
     
  13. JPtm

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    Mich würde da ein , nofalls verkofferter, Strang enlang der Küchendecke zur schmalen Hausseite nicht stören. Eher die Öffnung in der Giebelwand dann.
    Müsste diese Öffnung jetzt auch mind 2m wagerecht von der Grenze weg sein oder gelten dort andere Werte?

    Das aktuelle Giebewandküchenfenster dürfte grob 2m von Nachbarn weg sein. Müsste ich mal messen.

    Diese Bodenabzüge sehe echt toll aus, aber die 3-4k Euro schrecken mich ab. Muss eine 200€ Haube reichen :)
     
  14. #34 Stadtbaumeister, 20.11.2019
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    Vielen Dank für die Blumen. :respekt
     
  15. #35 SIL, 20.11.2019
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    Nein, selbe Abstände mach mind 2 m damit ist gut, beachte auch die Höhe - bescheidene Frage am Rande sind auf der Wandseite zum Nachbargrundstück Fenster? Gab es dort Dispens im BA?
    Es soll doch am liebsten Teleskoprohr eingebaut werden, mit direkten Abgang.
    Insofern sind erstmal alle technischen Möglichkeiten dargestellt, verständlich das der Sichtdachstuhl erhalten bleibensoll, entweder unter der Decke in der Decke oder auf der Decke würde ich probieren und dann auf keiner Nachbar anliegenden Seite durchführen, vllt hat @vonTGA noch eine Idee... Brandschutzmanschette Para || geht auch noch, ob die für Teleskop geeignet sind sucht der Stadtbaumeister, damit er auch was vernünftigs beiträgt.. ;)
     

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  16. vonTGA

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    Dann haben wir bezüglich den Schottungen wohl aneinander vorbei geschrieben. Scheinbar müsste erstmal geklärt werden, wie viele Leitungen jetzt eigentlich geschottet werden müssen. Könnten ja auch mittlerweile 3 Stück werden ;)

    Meine technische Lösung sieht aus wie bei Dir, die BSK entsprechend der Zulassung in der Decke vergossen einbauen, sodass man im DG an diese zu Wartungszwecken ran kommt. Um die Anforderungen herzustellen würde ich versuchen im Bereich der BSK 1 m² entsprechend den Anforderungen - in Abstimmung mit dem Bauamt - herzustellen.
    Die Sache im Dach versuchen zu schotten ist bei einer Dachschräge wohl unverhältnismäßig vom Aufwand und den Kosten.
     
  17. SIL

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    Ich bin nachwievor der Ansicht - führt der TE nicht an der Grundstücksgrenze entlang aus... besteht dort kein Anspruch ( die Informationen kommen immer etwas verspätet oder nur Bruchstückehaft)
    Wenn er dort wie ursprünglich geplant oder gewünscht, durchdringt, muss er dort ausführen. raumbildend im Sinne des Brandschutzes ist das Dach nicht seine Decke ( die ist intern, natürlich muss die auch den Anforderungen genügen, hat aber nichts mit dem Nachbar zu tun).

    Warum kommt dann keine technische Lösu... Das war für Stadtbaumeister.
     
  18. vonTGA

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    Das ist richtig, aber wenn ich ehrlich bin, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Dachkonstruktion das erfüllt. @JPtm wie sieht denn deine Dachkonstruktion so aus?

    In meinen Augen schon, ohne seinen Nachbarn hätte er ja keine Anforderung ans Dach.
     
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    Der hat nix am Dach es geht maximal um die AW, die innere Decke auch nicht, nur im Teil soweit das statisch steifend und beim Versagen die AW stehen muss.
    Die Decke bildet keinen Brandabschnitt!
    Na jetzt erfüllt das Dach dies ja nicht,( wenn er dort im Traufbereich durchdringt) ansonsten ja - hart bedacht. Aufgrund des Sichtdachstuhl will er da ja nicht ran, verständlich. Da geht nur müsste ich nachschauen, 2x 6mm mind Promat beplankt aber innen!Ich gebs auf :winken
     
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  20. #40 JPtm, 29.11.2019
    Zuletzt bearbeitet: 29.11.2019
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    Ich rief vorhin den Feuerwehrmann zurück.
    Tenor:
    Auf keinen Fall durch die Außenwand zum Nachbarn, davon würde er mir aber sowas von abraten.
    Er sieht keine Probleme einfach senkrecht durchs Dach. Dort sogar ohne gesonderten Brandschutz. War dem irgendwie völlig egal.


    Unser Dach schaut grob wie folgt aus: (innen nach außen)
    1. Sparren 12x18 Abstand 85
    2. Sichtschalung 18,5mm
    3. Steico Therm 220m
    4. Steico Universal 60mm
    5. Lattung
    6. Prefa Dachplatte
    Wie man sieht ist es eine Aufsparrendämmung.

    Ich würde gerne noch einma 2-3 Punkte klären. Ich bin mir manchmal nicht sicher, ob ich die bisherigen Antworten wirklich immer verstanden hatte.

    Ich kopiere mal kurz etwas vm ThürBo rein:
    § 32
    Dächer

    (1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

    (2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude

    1.
    einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

    2.
    von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

    3.
    von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

    4.
    von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m 3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m

    einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen

    1.
    der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

    2.
    der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m und

    3.
    der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

    1.
    Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m 3 Brutto-Rauminhalt,

    2.
    lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,

    3.
    Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

    4.
    Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen und

    5.
    Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind

    1.
    lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

    2.
    begrünte Bedachungen

    zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen werden.

    (5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein:

    1.
    Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind und

    2.
    Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

    (6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.

    (7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

    (8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

    Für mich sollte gelten:
    (1) erfüllt mit Prefabedeckung
    (5) 1. Öffnungen in der Bedachung (unsere Brandwand endet auf Dachniveau, keine 30cm Überstand)
    (6) bisher dachte ich traufseitig, aber das ist doch eigentlich gar nicht so oder? siehe die Flurkarten weiter oben

    Würde ein solcher 100mm Lüftungsdurchstoß mit regensicherer Kappe, als Öffnung in der Bedachung zählen?

    Die restlichen Paragraphen/Abstätze sind uninteressant oder?
     
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