Abrechnung Massenmehrung

Diskutiere Abrechnung Massenmehrung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, Wir haben von unserem Bauunternehmer eine Rechnung über div. Massenmehrungen erhalten. Ich habe die Rechnung wegen...

  1. RGB80

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    Hallo zusammen,

    Wir haben von unserem Bauunternehmer eine Rechnung über div. Massenmehrungen erhalten.
    Ich habe die Rechnung wegen Berechnungsfehlern und mit dem Verweis auf die Schlussrechnung zurückgewiesen.
    Jetzt hat der Unternehmer korrigiert, und fordert erneut ein.

    Der Unternehmer hat leider viel "Murks" gemacht, viel verzögert. Daher haben wir die Vermutung, dass er sich vor drohenden Abzügen absichern will, indem er möglichst viel Ansprüche vorher geltend macht.
    Es geht um ein Einfamilienhaus, Vertrag nach BGB.

    Darf ein Bauunternehmer Massenmehrungen als Nachtrag vor der Schlussrechnung einfordern? Grundsätzlich sind alle Abschläge und die Schlussrechnung im Vertrag vereinbart und der "Werkslohn" steht dem Unternehmer doch erst mit der Schlussrechnung zu. Ich müsste ja sonst sämtliche Minderungen gegenrechnen.
    Eigentlich alles klar, trotzdem ist das für mich nirgends klar definiert.
     
  2. #2 simon84, 24.01.2020
    simon84

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    Gab es denn diese Massenmehrungen, sind sie nachvollziehbar und legitim ?
     
  3. RGB80

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    Sie waren zwar teilweise falsch berechnet, aber grundsätzlich gab es sie. Das zweifeln wir gar nich an. Auch nicht, dass dem Unternehmen dafür eine entsprechende Vergütung zusteht.
    Frage ist nur, darf er sie vor der Schlussrechnung einfordern. Wenn man die Massenminderungen etc. gegenüberstellt wäre das Unternehmen überbezahlt.
    es geht dabei nicht um Sonderwünsche oder Posten, die nicht im LV waren.
     
  4. Alex88

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    wenn ich das richtig verstehe, stellt er jetzt Nachträge für bereits geleistete Arbeiten, will die kassieren
    aber Massenminderungen berücksichtigt er erst in der Schlussrechnung?
    Gibt es denn Arbeiten die er noch ausführen muss?
     
  5. #5 Fabian Weber, 24.01.2020
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    Das kann natürlich schon vor Schlussrechnung erfolgen und natürlich musst Du schon die bekannten Minderungen immer laufend gegenrechnen.

    Achtung bei BGB-Vertrag musst Du die strittige Höhe des Einheitspreises zu 80% auszahlen.
     
  6. #6 Andreas Teich, 24.01.2020
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    Ggf anrufen sofern sich’s im Rahmen hält…
    Die Rechnungsmodalitäten hängen sicher vom Vertrag ab-
    gerade bei Bauverträgen gab es div. Veränderungen zu Gunsten der Auftraggeber.

    Überzahlungen gegenüber den erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung
    evt Mängelbeseitigungskosten u.ä. würde ich keinesfalls leisten.

    Mängel genau auflisten, mit Fotos, Zeugenaussagen etc genau dokumentieren
    Bei höheren Beträgen Anwalt befragen- ggf vorab in Online-Portalen

    Andreas Teich
     
  7. #7 Fabian Weber, 24.01.2020
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    Und für die Mängel den doppelten Einbehalt machen ist nach BGB zulässig.
     
  8. RGB80

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    Was genau ist damit gemeint? Der Einheitspreis ist nicht „strittig“. Muss man 80% der Gesamtposition zahlen, auch wenn nur z.B 60% verbaut wurde? Das kann ich mir nicht vorstellen.

    Die Leistungen der genannten Massenmehrungen sind erbracht, insgesamt aber noch nicht. Eine Schlussrechnung ist noch nicht möglich.
    Also wie geht man vor? Massenmehrungskosten akzeptieren, aber unter dem Hinweis auf eine andere Massenminderung „kürzen“?
    Das ist doch müßig. Genau dafür gibt es doch die Schlussrechnung und vorher AZs
     
  9. #9 Fabian Weber, 24.01.2020
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    Die 80% beziehen sich nicht auf die Menge, sondern den geforderten Preis.

    Wenn der Unternehmer 100€/m2 verlangt und Du der Meinung bist der angemessene Preis wäre nur 50€/m2, dann musst Du trotzdem 80/€m2 bis zur Klärung des korrekten Preises bezahlen.

    Was ist daran müßig, wenn der Auftragnehmer die Minderungskosten schon in den laufenden Rechnungen abgezogen bekommt.

    Willst Du den Auftragnehmer überzahlen?
     
  10. SIL

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    Ja.
    Da der Vertrag hier nicht aufgeführt ist, Glaskugel....MaBVO oder GU GÜ reiner Werkvertrag wer ist Bauherr....
    Nein.
    Es geht nicht um EP sondern um Massen-der EP bleibt fix, da ja vereinbart.
     
  11. #11 Fabian Weber, 24.01.2020
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    Mehrleistung ist ja nicht gleich Mehrmenge...
     
  12. RGB80

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    Wie gesagt, es geht nicht um eklatante Abweichungen oder um fehlende LV-Positionen.
    Wenn es nur so geht, ist es ja ok. Nur im Prinzip machen wir ja dann das, was für mich Inhalt der Schlussrechnung ist. „Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand“.
    Vertraglich vereinbart sind AZ gem. Baufortschritt, und Schlussrechnung. Der tatsächliche Aufwand (und auch Mängel) sind von uns dokumentiert und protokolliert, so dass wir zum Glück genau wissen wo wir stehen.
    Mal anders gefragt, müsste ich dann nicht im Umkehrschluss das Aufmaß für alle bisher erbrachten Leistungen verlangen? Woher sollte ich denn sonst wissen, wo ich stehe?
     
  13. #13 SIL, 24.01.2020
    Zuletzt bearbeitet: 24.01.2020
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    A-ha, dann schreibe es aber auch anders..s.o.da steht Massen Änderung...Mehrung nicht neue Positionen...
     
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    So kommen wir nicht weiter - ihr Vertrag ist entscheidend.
    Es steht Ihnen doch unbeschadet zu einem Termin zum Fortschritt und Leistungstand zu erlangen und dort die Mengen und Massen zu überprüfen insofern Sie Bedenken gegen die auf der ABZ aufgeführten Positionen haben, bzw das nicht nachvollziehbar dargestellt ist, ob der Unternehmer ihnen ein Aufmaß schuldet ist auch wieder Vertragsache bzw wann und in welchen Umfang eines erstellt wird.
     
  15. #15 Fabian Weber, 24.01.2020
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    Ist es ein Einheitspreisvertrag, Einheitspreispauschalvertrag oder Globalpauschalvertrag?
     
  16. #16 Fabian Weber, 24.01.2020
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    @SIL haste die selektive Lesebrille auf?

     
  17. #17 simon84, 24.01.2020
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    Versuche es mal aus der unternehmer Sicht zu sehen. Massenmehrungen wären ja auch wenn es keinerlei Mängel gäbe on top dazu gekommen.

    Mängelabzüge gegen Massenmehrungen gegen zu rechnen ist fragwürdig.

    ich würde zumindest einen Abschlag unter Vorbehalt auf die separat in Rechnung gestellten Mengenmehrungen zahlen. Hilft auch das Verhältnis aufrecht zu halten
     
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  18. RGB80

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    Vertrag ist nach BGB, wie im ersten Post steht.
     
  19. #19 Jo Bauherr, 24.01.2020
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    Mehr- gegen Minderkosten aufzurechnen ist doch absoluter Standard am Ende der Abwicklung eines Bauvorhabens.
    Und mangelbedingte Abzüge sind Minderkosten. Zu verrechnen mit Mehrkosten.

    Was ist da fragwürdig?

    .
     
  20. SIL

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    Mängel gegen Mehrkosten verrechnen funktioniert nur bedingt, das ist auch nicht zielführend - Ziel ist ja erreichen von Abnahmereife Mangelfrei - aber da ich immer nur lese BGB und nix dazu, bin ich da raus soll Fibi der ja de jure ist erklären, das selbst der individual VOB das BGB includiert, respektiv die Grundlage bildet und gleich mal die Teile der VOB die gegen das BGB verstoßen klamüsieren. ;)
     
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