"Optische" Mängel beim Neubau - kein Anrecht auf Nachbesserung

Diskutiere "Optische" Mängel beim Neubau - kein Anrecht auf Nachbesserung im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Darfst aber das Haus nicht betreten! Und die ist nun seit zwei Wochen vollzogen und jetzt fängst Du an, Mängel reklamieren zu wollen, die man bei...

  1. #21 Pat1990, 30.11.2020
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    Du scheinst einen sehr schlechten Tag zu haben. Nochmal zur Erklärung: Alle Mängel, die ich angegeben habe, wurden bis jetzt behoben. Die einzigen, die übrig geblieben sind, sind die Silikonfugen und die Abschlussleisten, die im Protokoll aufgeschrieben worden sind und noch immer als Mangel offen stehen. Natürlich hat sich mein SV hierzu geäußert, ich wollte dennoch gerne weitere Meinungen hierzu hören, was wohl nichts verwerfliches ist. Mein SV hat dies als "optisches Mangel" deklariert und sieht das Thema kritisch. Deshalb sei ein Vergleich mit den anerkannten Regeln der Technik nicht so einfach. Keiner hat dich gezwungen dich hierzu zu äußern oder die PDFs herunterzuladen. Wenn du keine Lust hast, dann lass es doch einfach.
     
  2. #22 Pat1990, 30.11.2020
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    Sehe ich genau so. Mein Gutachter sieht das Thema kritisch an, da er dies als "optischen Mangel" ansieht und somit keine genauen Vorgaben vorhanden seien.
     
  3. #23 Fabian Weber, 01.12.2020
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    Grundsätzlich gibt es so etwas wie optische Mängel nicht. Der Auftraggeber hat bei fachlichen Mängeln immer das Recht auf Nachbesserung.

    Und hier tut sich Dein Gutachter schwer, weil es fachlich auch nicht so leicht zu beurteilen ist.

    Kleiner Tipp:

    Ich könnte wetten, dass die Hinterfüllschnur fehlt, denn das macht fast kein Fliesenleger. Trotzdem wäre es dann fachlich eindeutig falsch.

    Wie der Badewannerand an der daraufstehenden Vorwand fachgerecht abgedichtet sein soll, erschließt sich mir auch nicht.

    Wenn der Bauleiter hier keine Fotos von dem Stadium der Abdichtung hat, wäre das ein klassischer Bauleitungsmangel, denn die Dokumentation von Abdichtungen gehört zu den besonderen Überwachungspflichten.
     
  4. #24 Pat1990, 01.12.2020
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    Hallo Herr Weber,
    danke für die Antwort. Ich habe bereits mit dem Fliesenleger telefoniert und mit meiner Kundenbetreuerin. Eine Hinterfüllschnur wurde tatsächlich nicht verlegt. Dies habe ich schriftlich. Ich habe zwei Bilder hochgeladen, die die Abdichtung zwischen Duschtasse und Fliesen zeigt. Hier kann man sehen, dass sich bereits ein Spalt bildet. An diesem Spalt endet auch die Fliese. Was halten Sie hiervon? Ich habe bereits meinen Gutachter und den Baustellenleiter kontaktiert. Eine Antwort steht aus.
     

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  5. #25 Blackpiazza, 01.12.2020
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    Silikon ist keine Abdichtung die muss unter den Fliesen erfolgt sein
     
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  6. #26 Fabian Weber, 01.12.2020
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    Genau, Silikon reicht da nicht aus.
     
  7. #27 Surfer88, 03.12.2020
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    Doch schon.....Sichtholz z.B. Hier ist der Auftragswert der Optik geschuldet. Eine Sichtholzdecke erfüllt ihren technischen Sinn auch mit Flecken, Kratzern und Dellen, aber da "Sichtholz" als optischer Aspekt vereinbart war, ist hier die Rede von einem optischen Mangel.


    Lg
     
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  8. #28 simon84, 03.12.2020
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    Das ist aber dann Teil der Spezifikation oder ? So ähnlich wie wand Q4 gespachtelt darf nicht aussehen wie Q2

    oder blaues Fenster darf nicht grün sein

    im Endeffekt kommt es immer drauf an was beauftragt war :)

    Holz in Sicht Qualität ist ja auch eine Spezifikation
     
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  9. #29 Fabian Weber, 03.12.2020
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    Wenn ich Sichtholz mit einigen definierten Qualitäten vereinbare, dann ist das Nichterreichen dieser Qualität eben kein optischer Mangel.
     
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  10. BaUT

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    Dir widerspreche ich nur ungern - aber:
    Bauleistungen haben verschiedene Wertanteile. Diese lassen sich in Funktionswert und Geltungswert aufteilen. Bei einer WU-Beton-Bodenplatte unter Estrich ist der Funktionswert (Raumbildung,Tragfähigkeit und Abdichtung) 100% und der Geltungswert (Deko) 0%. Bei einem durchgefärbten Fassadenputz sieht das schon anders aus, da ist der Funktionswert (Schlagregenschutz) vielleicht 60% und der Geltungswert (Optik) vielleicht 40% des Gesamtwertes.
    Wenn dieser Putz Rrisse hat, dann ist in erster Linie der Funktionswert beeinträchtigt. Es liegt ein "technischer Mangel" vor.
    Wenn die Färbung des Putzes unregelmäßig / Fleckig ist, dann ist der Geltungswert des Putzes beeinträchtigt. Es liegt ein "optischer Mangel" vor.

    Es gibt also "technische Mängel" und "optische Mängel". Bei Vorhandensein von techn. M. entscheiden die Gerichte regelmäßig auf vollständige Mängelbeseitigung egal was es kostet.

    Bei "optischen Mängeln" entscheiden die Gerichte nur dann auf Mängelbeseitigung, wenn die erwartbare optische Verbesserung in einem annehmbaren Verhältnis zum Aufwand der Nachbesserung steht, andernfalls wird auf Minderwert entschieden.

    Das sind die Unterschiede.

    Es gibt ihn also wirklich - den optischen Mangel.
     
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  11. #31 Fabian Weber, 03.12.2020
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    Naja Du zielst auf die Bewertungsmatrix von Mängeln ab. Ist mir schon klar.

    Wenn ich aber meinen WU-Keller in SB4 ausführen lasse, weil ich unbedingt den super Sichtbeton will, dann wird aus dem optischen ganz schnell ein technischer Mangel.

    Es kommt nämlich immer darauf an, was die gestalterische Absicht war.

    Wenn meine Fassadenfarbe aus 70 Abstufungen mit dem Denkmalschutz abgestimmt wurde und der AN es dann verpatzt, geht das eben nicht als optischer Mangel durch, sondern dann wird der Putz neu gemacht.

    Es kommt halt immer darauf an...:)
     
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  12. BaUT

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    Ja - es gibt eben viele Einzelfälle, die jeweils gesondert zu bewerten sind.
    Wollte nur darauf hinweisen, das es den Begriff der "optische Mängel" bei Gericht schon gibt.
    Wie er im Einzelfall zu bewerten ist, bleibt Fall für Fall zu klären.
     
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