Planungsfehler / Statik falsch

Diskutiere Planungsfehler / Statik falsch im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Gemeinde, mit einem Sonderfall wende ich mich an Euch. Bitte um Nachsehen, falls ich es in das falsche Forum reingestellt habe ;) Wie...

  1. #1 HoAusbau, 19.01.2021
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    Hallo liebe Gemeinde,

    mit einem Sonderfall wende ich mich an Euch. Bitte um Nachsehen, falls ich es in das falsche Forum reingestellt habe ;)
    Wie verhalte ich mich als Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber wenn während der Arbeiten merke, dass Eingabeplan und Werkplan falsch sind und die Statikberechnung nicht (mehr) stimmt weil diese nur anhand der Pläne berechnet wurde - das steht auch so in der Statikberechnung. Konkret ist die Wandstärke im Plan mit 36,5 cm angegeben, tatsächlich beträgt diese aber 30 cm. Ich habe große Bedenken, da z.B. bei relativ breiten Fensteröffnungen keinerlei Stürze vorgesehen sind. Lediglich bei einem großen Durchbruch mit einer Breite von 3,30 m, der zu einem Anbau führen soll, müssen laut Statik zwei 160er HEB Träger rein.
    Der Bauherr hat sich zudem ein neues Dach mit zwei großen Gauben vom Dachdecker bauen lassen. Dieses hat jetzt 24er Sparren und ist meiner Meinung nach überdimensioniert. Das alte Dach hatte z.B. keine Gauben und nur 16er Sparren.
    Dem Bauherren habe ich das nun mündlich mitgeteil, jedoch möchte dieser, dass die Arbeiten fortgesetzt werden und hält die Zahlung einer Abschlagsrechnung zurück.
    Ich dachte, ich wende mich vorab an Euch bevor ich gleich zu einem Baurechtler gehe.

    Besten Dank vorab!
     
  2. Alex88

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    welche ist deine Position?
    Ich würde sofort Bedenken anmelden
     
  3. #3 HoAusbau, 19.01.2021
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    Bedenken habe ich mündlich angemeldet und mache es gleich noch schriftlich.
    Im EG sind drei Fenster mit einer Breite von über 2m ohne jeglichen Sturz vorgesehen, gleiches Problem im OG. Daher würde ich mich eigentlich aus dem Vertrag höflich zurückziehen, frage aber vorher einen Anwalt.
     
  4. #4 Osnabruecker, 19.01.2021
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    Bis jetzt alles richtig gemacht.
    Angesprochen, auf taube Ohren gestoßen.
    Dann schriftlich.

    Dokumentiere alles so gut wie es geht, welche Pläne wann wo von wem vorgelegt wurden.

    Welches Gewerk du betreust ist nicht ganz klar, aber ob du dich nach Bedenkenanmeldung und Ablehnung der Gewährleistung aus dem Vertrag zurückziehen möchtest ist eine emotionale Entscheidung.

    Bevor du einen Anwalt hinzuziehst für eine Kündigung würde ich nochmal das Gespräch suchen, aber unabhängig von der Bedenkenanmeldung.
    Vllt will der Bauherr ja dann auch nicht mehr mit dir Zusammenarbeiten.
     
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  5. #5 Andreas Teich, 19.01.2021
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    Ggf anrufen sofern sich’s im Rahmen hält…
    Bedenken mußt du anmelden, wenn die Fragwürdigkeit einer Konstruktion dir als Fachmann des jeweiligen Gewerkes auffallen müßte.
    Ein Innenausbauer muß sicherlich keine statischen Fragen beurteilen können, von einem Zimmermeister oder Maurermeister kann man dies natürlich erwarten.
    Ansonsten wie schon geschrieben wurde (nachweislich) schriftlich Bedenken zu Vorgewerken anmelden mit Begründung.
    Empfang vom Kunden bestätigen lassen.
    Bei Gefahr im Verzuge, zB bei groben statischen Mängeln würde ich ggf das Bauamt informieren, damit du rechtlich abgesichert bist.
     
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  6. #6 HoAusbau, 19.01.2021
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    Vielen Dank für Euren Input!
    Ich mache den Innenausbau. Dazu noch der Einbau neuer Fenster, neue Durchbrüche, Erweiterung bestehender Fensteröffnungen usw.
    Habe mit den Durchbrüchen noch nicht angefangen und habe große „Kopfschmerzen“ das anzugehen. Bauherren wissen jetzt Bescheid und erhalten es schriftlich. Es droht im Grunde ein Baustopp bis er eine neue Statik basierend auf der tatsächlichen Außenwandstärke beitreibt. Die Bauherren unterschätzen aus meiner Sicht die Konsequenzen. Abschlagsrechnung wird weiterhin zurückgehalten. Diesbezüglich werde ich mir rechtlichen Rat einholen und dann das Gespräch erneut suchen.

    Den Zimmerer haben die Bauherren direkt beauftragt und ich war nicht groß involviert. Habe nur mitbekommen, dass Beauftragung, Vorbereitung und Aufstellung schnell von statten gingen.
    Was ich aber mitbekommen habe, dass sich die Bauherren riesig gefreut haben, zwei Dachgauben genehmigt bekommen zu haben und alle anderen Nachbarn nicht. Es ist eine kleine Seitenstrasse mit fünf identischen Doppelhäusern. Alle 1976 mit 30er Wandstärke gebaut. Damals wurden Dachgauben nicht genehmigt. Ein Nachbar (neuer Käufer) hatte vor einigen Jahren eine Dachgaube beantragt, wurde jedoch auch nicht genehmigt.

    Danke nochmals!
     
  7. #7 Fabian Weber, 19.01.2021
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    Mit welcher Begründung wird die Abschlagsrechnung zurückgehalten?
     
  8. #8 petra345, 19.01.2021
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    Also wenn eine Wand in 30 statt in 36,5 cm ausgeführt wird, ist das in der Regel so bedeutungsvoll wie der berühmte Sack Reis in China. Bedenken sollte man trotzdem schriftlich anmelden! Schriftform ist in der VOB/B gefordert.

    Wenn kein Sturz sichtbar ist, kann er als deckengleicher Unterzug in der Decke versteckt sein.
    Bei 3,3 m ist das sogar, je nach Deckenstärke, durchaus noch möglich. Daß man da zusätzliche Stahlträger vorgesehen hat , hätte man vermutlich auch mit weniger Stahl lösen können. Das ist eine Frage der Deckenhöhe ob es unsichtbar in der Decke geht.
     
  9. #9 HoAusbau, 20.01.2021
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    Die Rechnung wird mit vorgeschobenen Gründen eingehalten. Die Bauherren rechnen mit höheren Kosten wenn sie einen anderen Dienstleister beauftragen müssten, der das Projekt fertigstellt - so deren Aussage.

    petra345
    Diese Meinung teile ich nicht unbedingt, denn es sind ~20% Unterschied zwischen Eingabeplan/Werkplan und Realität und das neue Dach wiegt wesentlich mehr. Ohne überarbeitete Statik weiterzumachen wäre Freude am Risiko aber das kann ja jeder Experte für sich selbst entscheiden.
    HEB Träger müssen laut Werkplan sichtbar unter Decke (24er Stärke), auf Wand aufliegend montiert werden.
     
  10. #10 Fabian Weber, 20.01.2021
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    Dann schreibst Du erstmal die formale Bedenkenanzeige.

    Außerdem schreibst Du eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung.

    Bis zur Klärung der Statikfrage bietest Du an, sobald die Rechnung bezahlt ist, mit den unkritischen Arbeiten weiterzumachen, wenn das geht.
     
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Planungsfehler / Statik falsch

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